Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:

Für die Organisation und Durchführung der Samtgemeindewahl am 12.09.2021 ist das Wahlgebiet gem. § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Wahlbereiche einzuteilen. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren).

 

Regelungen bzgl. der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der wählenden Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.

 

Unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen Einwohnerzahl von 20.763 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende Samtgemeinderat aus 34 Abgeordneten.

 

Gem. § 7 Abs. 3 NKWG können Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 kann das Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue daher in einen (Grundsatz) oder zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche entscheidet die Vertretung (der Samtgemeinderat).

 

Auf Grundlage der zuvor erläuterten rechtlichen Möglichkeiten, wird vorgeschlagen das Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue für die Samtgemeindewahl am 12.09.2020, wie auch bei vergangenen Wahlen in nur einen Wahlbereich einzuteilen. Die Einteilung des Wahlgebiets in nur einen Wahlbereich stellt aus organisatorischen Gründen für alle Beteiligten die einfachste und zudem kostengünstigste Variante dar.

 

Sollte sich der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue, entgegen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, für die Einteilung des Wahlgebiets in zwei Wahlbereiche entscheiden, so sind bei der Einteilung strenge gesetzliche und sich aus der Rechtsprechung ergebene Vorschriften zu beachten.

 

Gem. § 7 Abs. 6 S. 1 NKWG sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Gem. § 7 Abs. 6 S. 2 soll die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr als 25 vom Hundert nach unten oder nach oben betragen.

 

Den örtlichen Verhältnissen i. S. v. § 7 Abs. 6 S. 1 NKomVG wird insbesondere dann Rechnung getragen, wenn räumliche Zusammenhänge im Sinne räumlicher Einheiten oder Siedlungszusammenhängen gewahrt werden.

 

Die Einteilung eines Wahlgebiets muss zur Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wahlbereichen führen (verfassungsrechtliches Gebot zur Bildung möglichst gleich großer Wahleinheiten). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 S. 2 NKWG sind, trotz des verfassungsrechtlichen Gebots zur Bildung möglichst gleich groß Wahleinheiten, Toleranzen bis zu 25 vom Hundert (+/- 25 %) möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 22.10.2008 eine pauschale Toleranzgrenze von 25 % für die Einteilung von Wahlbereichen im sachsen- anhaltinischen Recht Wahlrecht für unzulässig erklärt (BVerwG – 8 C 1.08-, NVwZ 2009 S. 723).

 

Vor dem Hintergrund, dass die sachsen- anhaltinische gesetzliche Regelung für die Bildung von Wahlbereichen relative identisch zur niedersächsischen Regelung (§ 7 NKWG) ist, ist es nach herrschender Fachmeinung geboten, die gesetzliche Regelung zur Toleranzgrenze sehr restriktiv anzuwenden und grundsätzlich identisch oder annährend gleich große Wahlbereiche zu bilden.

 

Ausgehend von den zuvor beschriebenen legislativen und judikativen Vorgaben, erscheint eine Einteilung gem. dem in den Anlagen 1 und 2 skizzierten Modell der Wahlbereiche I „West“ und II „Ost“ rechtlich zulässig.

Der Wahlbereich I „West“ würde aus den Gemeinden Neu Darchau, Göhrde, Karwitz, Zernien und Jameln sowie der Stadt Hitzacker (Elbe) bestehen und hätte insgesamt 10.395 Einwohner.
Der Wahlbereich II „Ost“ würde aus den Gemeinden Damnatz, Gusborn und Langendorf sowie der Stadt Dannenberg (Elbe) bestehen und hätte insgesamt 10.368 Einwohner.

 

Weitere rechtlich zulässige Einteilungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

 

Aus organisatorischen Gründen sowie aus Kostengründen wird jedoch empfohlen, dass Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 in nur einen Wahlbereich einzuteilen.

 

Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:

·         Keine

Anlagen zur Vorlage:

  • Anlage 1: Berechnung zur Einteilung von zwei Wahlbereichen
  • Anlage 2: Kartographische Darstellung der Einteilung in zwei Wahlbereiche

 

 

Es wird Beschluss nach Vorlage beantragt.

 

 

Der Samtgemeinderat fasst folgenden

 

 

 


Beschluss:

Das Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue wird für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 in einen Wahlbereich eingeteilt.