Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:

Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat mit Schnellbrief KW 2021/1 mitgeteilt, dass die Niedersächsische Landesregierung am 20.10.2020 die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen 2021 beschlossen und damit festgelegt hat, dass die allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen am 12.09.2021 stattfinden. Besagte Verordnung soll in Kürze im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden und damit in Kraft treten.

 

Gem. § 7 Abs. 1 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) haben die Kommunen nach Bestimmung des Wahltags, den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung (und der stellv. Wahlleitung) öffentlich bekannt zu machen.

 

Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist in einer Samtgemeinde grundsätzlich die/ der Samtgemeindebürgermeister/-in Samtgemeindewahlleitung. Stellv. Samtgemeindewahlleitung ist jeweils die/ der Vertreter/-in im Amt.

 

Gem. § 9 Abs. 4 NKWG dürfen Wahlbewerber/-innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Samtgemeindewahlleitung bzw. stellv. Samtgemeindewahlleitung sein.

Herr Samtgemeindebürgermeister Meyer hat bereits schlüssig zu erkennen gegeben, dass er bei der am 12.09.2020 stattfindenden Samtgemeindebürgermeisterwahl (Direktwahl) erneut kandidieren möchte. Er kann daher gem. § 9 Abs. 4 NKWG i. V. m § 13 NKWO nicht Samtgemeindewahlleiter sein.

 

Die Vertretung (der Rat) hat u. a. gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWO die Möglichkeit Beschäftigte (i. s. V. § 107 Abs. 1 S.1 NKomVG) der Samtgemeinde zur Samtgemeindewahlleitung und stellv. Samtgemeindewahlleitung zu berufen. Beschäftigte können auch dann berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen.

 

Dem Rat wird daher vorgeschlagen, von seinem Recht nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWO Gebrauch zu machen und:

 

a)            Herrn Erster Samtgemeinderat Bernhard Beitz für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Samtgemeindewahlleiter zu berufen.

 

b)           den Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der Samtgemeinde Elbtalaue, Herrn Daniel Schwarzer, für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum stellv. Samtgemeindewahlleiter zu berufen.

 

Die Aufgaben der Samtgemeindewahlleitung sind überaus umfangreich, zeitintensiv und erfordern 

tiefgehende Kenntnisse im Kommunalverfassungs- und Kommunalwahlrecht.

 

 

So hat die Samtgemeindewahlleitung als unabhängiges Wahlorgan zahlreiche Aufgaben vor und nach der

Wahl zu erfüllen. Dazu gehören u. a.:

 

  • Bildung des Wahlausschusses sowie die Vorbereitung und Leitung dessen Sitzungen (§ 10 NKWG, §§ 8, 9, 66 NKWO)
  • Geschäftsführung für den Wahlausschuss
  • Erlass der Wahlbekanntmachung (§ 16 NKWG)
  • Entgegennahme der Wahlvorschläge (§ 21 NKWG)
  • Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 38 NKWG)
  • Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung (§ 27 NKWG, § 36 NKWO)
  • Beschaffung der Stimmzettel (§ 39 Abs. 7 NKWG)
  • Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses (§ 63 Abs. 7 NKWO)
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 39 NKWG)
  • Benachrichtigung der gewählten Personen über ihre Wahl (§ 40 Abs. 1 S. 1 NKWG)
  • Mitwirkung bei etwaigen Wahlprüfungen
  • Mitwirkung bei Feststellungen von Sitzverlusten, Sitznachfolgen das Ausscheiden von Ersatzpersonen

 

Die zur Berufung vorgeschlagenen Beschäftigten der Samtgemeinde verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse, die die Ausübung des Amtes der Samtgemeindewahlleitung und stellv. Samtgemeindewahlleitung erfordern.

 

Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:

·         Die Beschlussfassung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Im Zuge der Vorbereitung der allgemeinen Kommunalwahlen am 12.09.2021 sind jedoch Name und Dienstanschrift der Wahlleitung und stellv. Wahlleitung öffentlich bekannt zu machen. Dies erfolgt entsprechend der Regelungen der Hauptsatzung durch eine (gemeinsame) amtliche Bekanntmachung in der Elbe- Jeetzel- Zeitung. Die Erforderlichkeit dieser Bekanntmachung ist jedoch unabhängig von einer Beschlussfassung gem. Beschlussvorschlag.

 

 

Es wird Beschluss nach Vorlage beantragt.

 

 

Ohne Aussprache fasst der Samtgemeinderat folgenden

 

 

 


Beschluss:

a) Herr Erster Samtgemeinderat Bernhard Beitz wird für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Samtgemeindewahlleiter berufen.

 

b) Der Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der Samtgemeinde Elbtalaue, Herr Daniel Schwarzer, wird für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum stellv. Samtgemeindewahlleiter berufen.