Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 9

Dieser Sachverhalt wurde u.a. bereits in den Sitzungen des Ausschusses für Bauleitplanung, ÖPNV, Verkehr und Energie und des Ausschusses für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Controlling, Personal und Tourismus in der Samtgemeinde Elbtalaue am 14.05.2020 behandelt. Diese formulierten Fragestellungen aus den Ausschüssen werden u.a. nachstehend beantwortet.

 

Grds. ist festzuhalten, dass die gängige Rechtsprechung eindeutig formuliert, dass die Verkehrssicherungspflicht die regelmäßige Kontrolle zweimal im Jahr umfasst. Einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (Urteil des OLG München (1 U 5171/07).

Die Baumkontrollen sind durch fachlich qualifiziertes Personal durchzuführen, das dahingehend geschult sein muss, dass Krankheitszeichen an Bäumen erkannt werden können (OLG Hamm, MDR 2002, 1067).

 

Der Umfang der erforderlichen Fachkenntnisse umfasst u.a.

 

-       Schäden und Schadensymptome, wie sie in der Richtlinie beschrieben sind, erkennen zu können (hierzu gehört u.a. auch nicht nur das Feststellen von Totholz, sondern auch z.B. von Pilzbefall, der eine Schädigung des Baumes nach sich zieht)

-       diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können

-       erkennen und festlegen können, ob und ggf. welcher Handlungsbedarf besteht

-       in der Lage zu sein, die notwendigen Baumpflegemaßnahmen gem. ZTV-Baumpflege zu benennen

 

Die Baumkontrollen müssen dokumentiert und im Schadensfall von Gerichtssachverständigen und/oder von den Versicherungen (u.a. KSA) überprüfbar sein. Als Mindestanforderung gilt:

- Nachvollziehbarkeit

- fachlich qualifiziert und

- in chronologischer Reihenfolge

 

Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob die Dokumentation digital oder handschriftlich erfolgt.

 

Die oftmals gängige Praxis, dass der Gemeinderat oder der/die ehrenamtliche Bürgermeisterin/Bürgermeister festlegt, welche Bäume aufgrund von Totholz ausgesägt oder gefällt werden, entspricht keineswegs den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und zieht auch keine Haftungsfreistellung im Schadensfall nach sich.

 

Grds. wäre es möglich, das Personal des Kommunalen Dienstes für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu schulen. Allerdings wäre auch hierfür eine Personalaufstockung notwendig, da der zu leistende Arbeitsumfang zusätzlich entsteht. Lt. Werkleitung ist diese Arbeitsleistung mit einem Personalgrundbestand von 16 Personen nicht zusätzlich zu erbringen.

Gleiches gilt auch für den Straßenkontrolleur. Die Dokumentation der Baumkontrolle, wie oben beschrieben, würde eine Verdoppelung der zu erbringenden Tätigkeit bedeuten. Die Straßenkontrolle erfolgt ähnlich wie die oben beschriebene Baumkontrolle (handschriftliche Dokumentation auf Arbeitsblättern, abgeleitete Maßnahmen, wiederkehrende Kontrollen).

Eine fachlich fundierte Baumkontrolle kann auch nicht beim jährlichen Schneiden des Lichtraumprofiles „miterledigt“ werden, da der Zeitaufwand dadurch größer wird und das Schneiden auch nur in einem begrenzten Zeitfenster (01.10.- 28.02.) erfolgen darf. Auch hier ist dann zusätzliches Personal erforderlich.

 

Ein weiteres Argument aus der Politik war u.a., dass durch die angespannte Haushaltslage u.U. Personalkapazitäten in der Verwaltung frei wären und diese für Baumkontrollen genutzt werden können.

Hierzu ist anzumerken, dass eine schlechte Finanzlage keineswegs eine Verminderung der Arbeiten nach sich zieht. Außerdem sind die bemessenen Technikerstellen (3,7 lt. Stellenbemessung) mit nur drei Personen besetzt, von denen auch noch eine Person mit einem Stellenanteil von v. 0,75 für den zusätzlichen Arbeitsbereich „Breitband“ abgestellt ist. Hier lassen sich also keine Ressourcen für freie Stellenanteile ableiten.

 

Eine Abfrage bei anderen Kommunen ähnlicher Größe hat zum Ergebnis gehabt, dass hier keine einheitliche Handhabung festzustellen ist. Teilweise sind schon Baumkataster erstellt und werden entsprechend gepflegt. Die Baumkontrollen werden durch eigenes Personal wahrgenommen. Andere Kommunal bedienen sich hier mit Fremdvergaben der Aufgabe und teilweise ist diese Aufgabe auch in den kommunalen Bauhöfen angesiedelt.

Einheitlich ist aber die Aussage darüber, dass sich die Kommunen mit der Frage der kommunalen Haftung auseinandersetzen und sich der Verantwortung bewusst sind.

 

Durch die Verwaltung wurde versucht, ein Angebot von drei Unternehmen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bei einer evtl. externen Vergabe zu bekommen. Rückmeldungen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht vor, diese werden dann ggf. in der Sitzung vorgetragen.

 

Aufgrund der vorstehenden Tatsachen ist ersichtlich, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe unumgänglich ist. Sowohl die ehrenamtlich tätigen Mandatsträger als auch der Samtgemeindebürgermeister sind zum jetzigen Zeitpunkt in der Haftung, sofern Schadensereignisse eintreten. Der kommunale Schadensausgleich lehnt weiterhin eine Übernahme von Kosten ab, sofern keine qualifizierten Baumkontrollen durchgeführt werden und stützt sich dabei auf die derzeitige Rechtsprechung.

 

Seitens der Verwaltung wird weiterhin eine sogenannte „Negativkontrolle“ und nebenbei der sukzessive Aufbau eines digitalen Baumkatasters angestrebt.

 

Abgesehen von akuten Schadensfällen sollen zunächst in einer Prioritätenliste die wichtigsten Liegenschaften kontrolliert und erfasst werden:

 

-       Kindergärten und Schulen

-       Spielplätze

-       Kommunale Friedhöfe und kommunale Liegenschaften mit intensivem Publikumsverkehr (z.B. Weinberg)

-       verkehrsrelevante Straßen, Wege und Plätze

-       sonstige kommunale Einrichtungen

 

Die Einstellung einer Baumkontrolleurin/eines Baumkontrolleurs hätte auch zur Folge, dass eine Ersparnis in den Sachkosten für die Unterhaltung von Gebäuden und Straßen zu erwarten ist, da die Kosten für Gutachten und Ortstermine (gemeindeübergreifend geschätzt ca. 10.000,- €/jährlich) wegfallen würden und  diese Mittel dann „zweckmäßig“ verwendet werden können.

 

Herr T. Beckmann erläutert den Sachverhalt der Vorlage und trägt vor, dass die Angebotsabfrage bei Firmen nur eine Angebotsabgabe erbracht hat. Nach diesem Angebot würde die Erstaufnahme eines Baumes 6,50 € Netto pro Baum kosten und die Erfassung eines beschädigten Baumes 10,00 € Netto pro Baum. Die gesamte Ersterfassung würde ca. 31.000 € kosten. Die Begutachtung eines beschädigten Baumes würde 65,00 € Netto pro Baum kosten.

 

Rh Siemke spricht sich dafür aus, die Baumkontrollarbeiten durch den Betriebshof ausführen zulassen und zwei Personen entsprechend zu schulen damit die Vertretung bei Ausfall eines Baumkontrolleurs gesichert ist. Baumgutachten müssten extern vergeben werden.

Er weist auf die schlechte Haushaltslage hin, die einen Rückgang der Bautätigkeit nach sich zieht und damit Technikerkapazitäten freisetzt und erklärt, keiner Neueinstellung in der Verwaltung zuzustimmen.

 

Herren Hesebeck und T. Beckmann antworten, dass durch die regelmäßige Kontrolle der Bäume Nachpflanzungen erforderlich werden die durch Angebotseinholung oder Ausschreibung und Pflanzvergabe und -überwachung zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und dass aufgrund der knappen Personaldecke zurzeit eine Vielzahl von Maßnahmen verschoben werden.

 

Rh Beckmann unterstützt den Vorschlag von Rh Siemke. Nach zwei Jahren Ausführung durch den Betriebshof sollte eine prüfende Bestandsaufnahme durchgeführt werden. Seiner Meinung nach könnte auch der Straßenkontrolleur eingebunden werden und Dokumentationsarbeiten übernehmen und in arbeitsarmer Zeit die Erstellung eines Baumkatasters. Sein Beschlussvorschlag wäre, den Betriebshof mit dem Baumkontrollarbeiten zu beauftragen und die Erstellung eines Baumkatasters gesondert zu betrachten.

 

Herr Hesebeck weist darauf hin, dass Baumkontrollen nicht nur an Straßen durchzuführen sind, sondern an allen kommunalen Grundstücken.

 

Rh Beutler spricht sich für den Vorschlag der Verwaltung aus und lehnt die Aufgabenerledigung durch den Betriebshof ab, weil die Arbeiten im Rahmen der Verwaltung besser ausgeführt werden können.

 

Rh Herzog weist darauf hin, dass alle Kommunen betroffen sind und regt eine kreisweite Lösung an. Er hält das Vorliegen eines Baumkatasters für eine wichtige Voraussetzung für planmäßige Baumkontrollarbeiten.

 

Rh Siemke weist auf den Vorteil des Betriebshofs durch die Ortskenntnisse und die jahrelange Baumschnitterfahrung hin. Über den für die Arbeitserledigung erforderlichen Personalbedarf müsste der Betriebshof nach einer gewissen Zeit selbst entscheiden.

 

Rh Wuttke beantragt, gemäß dem Antrag von Rh Siemke abzustimmen.

 

Nach kurzer Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Der Betriebshof wird mit den Aufgaben der Baumkontrollen und der Erstellung eines Baumkataster beauftragt, unter der Vorgabe zwei Personen entsprechend zu schulen die sich gegenseitig vertreten können.

Der Betriebshof wird aufgefordert, Vorschläge für die Aufgabenerfüllung und eine Personalaufstockung vorzulegen.