Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) kann in Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zahl der für die nächste Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden.

 

Der Gesetzgeber hat damit einen erstmals im Jahr 2001 gesetzgeberisch aufgegriffenen Vorschlag der Enquete-Kommission fortgeführt, die angeregt hatte, in den mittelgroßen Gemeinden und den Landkreisen im Interesse der Arbeitsweise von Räten und Kreistagen die Zahl der Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten vorsichtig zu reduzieren. In der Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf wurde auf die erheblichen Anstrengungen zur Verwaltungsreform verwiesen, die auch die Reduzierung der Personalkosten zum Ziel hatte. Die Regelung solle ermöglichen, auch den ehrenamtlichen Teil der Verwaltung in den Reformprozess einzubeziehen.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue hat ebenfalls einen Reformprozess durchlaufen und hat darüber hinaus einen Zukunftsvertrag mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen. Der Ansatz der Enquete-Kommission ist daher für die Samtgemeinde Elbtalaue durchaus aktuell.

 

Das NKomVG hat den oben genannten Schwellenwert von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus der Vorläuferregelung in § 32 Abs. 2 Satz 1 NGO übernommen. Warum dieser Wert noch immer gilt, ist rechtspolitisch nicht ganz nachvollziehbar, weil die Regelung nunmehr ausdrücklich auch für Samtgemeinden (dies war vorher nicht der Fall) gilt und diese gem. § 97 NKomVG mindestens eine Einwohnerzahl von 7.000 haben sollten.

 

Die Verringerung der Abgeordnetenzahl kann nur durch eine Satzung herbeigeführt werden. Diese gilt immer nur für eine Wahlperiode! Der Gesetzgeber hat in § 46 Abs. 4 Satz 2 formuliert, dass „die Entscheidung bis spätestens 18 Monate vor dem Ablauf der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen ist“.

 

In der Kommentarliteratur ist man sich diesbezüglich nicht einig, ob die jeweilige Satzung bereits 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode in Kraft getreten sein oder ob lediglich der Satzungsbeschluss vor diesem Datum liegen muss.

 

Um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt die Verwaltung für den Fall der Reduzierung der Abgeordneten, die Satzung bereits vor diesem Termin in Kraft treten zu lassen.

 

Im aktuellen Jahr gibt es in Bezug auf diese Frist noch eine Besonderheit. Da die meisten Kommunen aufgrund der Corona-Krise im Frühjahr 2020 nicht in der Lage waren, in den zuständigen Gremien entsprechende Beschlüsse zu fassen, wären diesbezügliche Entscheidungen zum jetzigen Zeitpunkt verfristet und damit unzulässig.

 

Auch die Samtgemeinde Elbtalaue war im Frühjahr 2020, insbesondere aufgrund des Fehlens geeigneter Räumlichkeiten zur Einhaltung der „Corona-Abstände“, bis zum 30.04.2020 nicht in der Lage, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

 

Der Landesgesetzgeber hat diese Sondersituation jedoch aufgegriffen und im Rahmen des Gesetzes zur Änderung Niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Covid-19 Pandemie vom 15.07.2020 eine Ausnahmeregelung vorgesehen.

 

Gem. des neuen § 182 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG zur Sonderregelung in epidemischen Lagen darf die Vertretung die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 NKomVG abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 NKomVG bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, mithin in diesem Jahr bis zum 31.10.2020 treffen.

 

Der Deutsche Bundestag hat am 25. März in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Dieser Beschluss ist bislang nicht aufgehoben worden, so dass der Anwendungsbereich des § 182 Abs. 2 NKomVG bis heute eröffnet ist.

 

Aufgrund dieser Gesetzesänderung könnte die Samtgemeinde Elbtalaue die entsprechende Entscheidung noch in diesem Jahr treffen, während nach der alten Frist die Möglichkeit bereits seit dem 30.04.2020 nicht mehr gegeben wäre.

 

Die Zahl von 20 Ratsmitgliedern darf nicht unterschritten werden. Dies soll insbesondere dem Schutz kleinerer politischer Gruppierungen dienen. Die Samtgemeinde Elbtalaue käme aber auch bei der höchst möglichen Reduzierung der Mandate nicht unter diesen Wert.

 

Derzeit beträgt die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue 34. Die maßgebliche Einwohnerzahl gem. § 177 Abs. 1 NKomVG (Stichtag ist der 30.06. des Vorjahres) beträgt 20.767. Danach betrüge auch in der nächsten Wahlperiode die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren 34.

 

Um die Auswirkungen einer Reduzierung der Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4, oder 6 Mandate auf die Sitzverteilung zu verdeutlichen, wurden auf Basis des Wahlergebnisses von 2016 Vergleichsberechnungen vorbereitet. Diese können der Anlage entnommen werden.

 

Mit einer geringeren Zahl von Ratsmitgliedern geht eine Reduzierung der Kosten einher. Diese können jedoch nur grob geschätzt werden.

 

Folgende Einsparungen wären möglich:

 

 

 

28 Ratsmitglieder

(Reduzierung um 6)

30 Ratsmitglieder

(Reduzierung um 4)

32 Ratsmitglieder

(Reduzierung um 2)

Aufwandsentschädigung (30 Euro pro Monat)

2.160

1.440

720

Sitzungsgeld (20 Euro pro Sitzung)

720

480

240

Fahrkostenerstattung (10 Euro pro Sitzung)

360

240

120

Kopien

750

500

250

Porto

360

240

120

Summe:

4.350

2.900

1.450

 

Bem. zur Tabelle:

 

ü  Es wurden 6 Ratssitzungen pro Jahr zugrunde gelegt

ü  Bei den Kopien und beim Porto wurden 40 Sitzungen pro Jahr zugrunde gelegt, weil die Abgeordneten auch alle Einladungen zu den Ausschüssen erhalten.

ü  Weitere Kosten für Verdienstausfall von Abgeordneten sowie für die Begleitung durch die Verwaltung wurden nicht berücksichtigt, weil sie zu individuell sind bzw. der Verwaltung nicht vorliegen.

 

Bei einer max. Reduzierung der Abgeordneten um 6 könnten mithin Einsparungen von ca. 4.350 Euro jährlich generiert werden. Für die gesamte Wahlperiode wären es ca. 21.750 Euro.

 

Aufgrund der momentanen finanziellen Situation der Samtgemeinde Elbtalaue wird empfohlen, die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde für die kommende Wahlperiode (2021- 2026) um 6 auf insgesamt 28 zu verringern und die hierzu erforderliche Satzung zu beschließen.

 

FBL Rhode erläutert den Sachverhält.

 

Ratsherr Mattiesch verlässt um 17:40 Uhr den Sitzungssaal.

 

Im Zuge der Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende Sperling folgenden Antrag:

 

Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der Wahlperiode 2021 – 2026 nicht verändert.

 

Der Antrag wird mit Stimmengleichheit mit 3 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Ratsherr Mattiesch betritt um 17:45 Uhr den Sitzungssaal.

 

Anschließend wird über den Verwaltungsvorschlag abgestimmt:

 

Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der Wahlperiode 2021 – 2026 um 6 auf insgesamt 28 verringert.

 

Der Verwaltungsvorschlag wird bei 2 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.

 

Ratsherr Thiele stellt daraufhin folgenden Antrag:

 

Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der Wahlperiode 2021 – 2026 um 2 auf insgesamt 26 verringert.

 

Der Antrag wird mit 3 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen abgelehnt.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Die Anzahl der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der Wahlperiode 2021 – 2026 um 6 auf insgesamt 28 verringert.

2.    Die hierzu erforderliche Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue zur Verringerung der Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der als Anlage beiliegenden Fassung erlassen.