Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

In der Sitzung am 14.05.2020 ist die Verwaltung beauftragt worden zu prüfen, ob die Gemeindeverbindungsstraße für Wohnwagengespanne gesperrt werden kann.

 

Rechtgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Gefahrensituationen vor Ort zwingend erforderlich sein. Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein. Diese übersteigende Gefahrenlage wäre dann gegeben, wenn alsbald an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadenfälle eintreten würden. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallhäufung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.

 

Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO. Danach sind die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich erstmal verpflichtet, die allgemeinen Verkehrsvorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Sie dürfen nach den vorgenannten §§ nur dort angeordnet werden, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

 

Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.

 

Für jede Verkehrsanordnung ist einzeln zu prüfen, ob die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und es ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen. Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben. Die Durchführung  des Verfahrens wäre durch die Samtgemeinde Elbtalaue zu beantragen.