Anmerkung der Verwaltung:

Rh Block hat in der vorangegangenen Sitzung des Brandschutzausschusses (BSAE/X/11) um Prüfung etwaiger Förderungsmöglichkeiten bzgl. der Nachrüstung von Abbiegeassistenzsystemen an Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue gebeten.

Es existiert ein entsprechendes Förderprogramm des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

 

Förderfähige Kraftfahrzeuge i. S. d. Förderrichtlinie sind u. a. Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die im Inland für die Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden. Bei den Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen handelt es sich somit grundsätzlich um förderfähige Fahrzeuge. Zuwendungsberechtigt sind u. a. die Eigentümer der förderfähigen Fahrzeuge, welche in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Die Samtgemeinde Elbtalaue ist somit auch grundsätzlich zuwendungsberechtigt.

 

Förderfähig sind Maßnahmen nur, wenn mit ihnen vor Antragsstellung nicht begonnen wurde. Die Maßnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchzuführen.

 

Eine Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und beträgt höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Umrüstungskosten), maximal 1.500 € je Einzelmaßnahme (je Fahrzeug). Grundsätzlich sind je Zuwendungsberechtigten maximal zehn Einzelmaßnahmen (zehn Fahrzeugumrüstungen) pro Jahr förderfähig.

 

Entsprechende Förderanträge sind bis zum 15.10 eines jeden Jahres zu stellen. Das Förderprogramm soll grundsätzlich bis zum 31.12.2024 andauern. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.; die Bewilligungsbehörde (BAG) entscheidet aufgrund von pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.