Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 10

Die Baumkontrolle ist eine Sichtkontrolle von Bäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die den Kommunen obliegt. Dabei werden Bäume durch systematische Inaugenscheinnahme auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone regelmäßig untersucht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden daraus abgeleitet.

Der Kommunale Schadensausgleich tritt für Schäden, die aus einer Nichtwahrnehmung der erforderlichen Baumkontrollen resultieren, nicht mehr ein.

Insoweit handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Kommunen.

 

Besondere Brisanz lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Neukirchen herleiten, durch das ein Bürgermeister wegen „Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungspflicht“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dieses Urteil hat bundesweit eine Signalwirkung auf kommunaler Ebene.

 

Die Wahrnehmung der Baumkontrolle soll zunächst als sogen. Negativkontrolle durchgeführt werden. Hierbei werden zunächst nur Einzelbäume erfasst, deren Schadhaftigkeit bekannt ist oder gemeldet werden, um daraus die entsprechenden baumpflegerischen Maßnahmen zur (Wieder-) Herstellung der Verkehrssicherheit zu ergreifen. Gleichzeitig ist in der Beurteilung der Schadhaftigkeit festzulegen, in welchen Zeitintervallen eine erneute Begutachtung zu erfolgen hat.

 

Das Vorhandensein eines Baumkatasters ist für die vorstehend beschriebene Baumkontrolle nicht erforderlich.

Gleichwohl ist die Erstellung eines Baumkatasters der beabsichtigte Nebeneffekt aus der Baumkontrolle. Neben der Negativkontrolle sollen dann auch die jeweils umliegenden Bäume einer Straße/ eines Weges/ eines Platzes erfasst werden, um so sukzessive ein Baumkataster aufzubauen. Es ist auch beabsichtigt, in einer noch festzulegenden und dann abzuarbeitenden Prioritätenliste (z.B. Spielplätze/Kindergärten/Schulen/Friedhöfe/verkehrsrelevante Straßen etc.) die Bäume an verkehrswichtigen Orten und Straßen zu erfassen.

 

Der gesamte Baumbestand, der bei einer zu vergebenden Erstellung eines Baumkatasters zugrunde zu legen wäre, lässt sich nur schätzen. Es wird von einem zu erfassenden Baumbestand aller samtgemeinde- und gemeindeeigenen Liegenschaften (einschl. Straßen und Wirtschaftswege) von ca. 50.000 – 80.000 Bäumen ausgegangen. Eingeholte Vergleichspreise für die Erfassung der Bäume zur Erstellung eines Baumkatasters schwanken zwischen 4,- bis 12,- € je Baum (ohne Schädigung) und zwischen 50,- bis 60,- € je Baum (m. Schädigung).

Aus Kostengründen wurde auf weitere Vergleichbarkeitsberechnungen für die Erstellung eines Baumkatasters verzichtet, zumal diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aus verkehrsrechtlich wahrzunehmenden Baumkontrollen steht. 

Z. Zt. sollen die entstehenden Kosten der Samtgemeinde anteilig von den Städten erstattet werden. Für 2020 waren ursprünglich 30.000,- € Kostenerstattung von den Städten Dannenberg und Hitzacker eingeplant.

Am sinnvollsten erscheint es, dass die Mitgliedsgemeinden einschl. der Städte die Aufgabe „Baumkontrollen“ an die Samtgemeinde übertragen und die Kosten dann über die Samtgemeindeumlage umgelegt werden. Diese Handhabung funktioniert aber nur, wenn a l l e  Mitgliedsgemeinden und Städte der Aufgabenverlagerung zustimmen.

Alternativ müsste sonst die Wahrnehmung der Baumkontrollen für die Mitgliedsgemeinden per Einzelabrechnung erfolgen, was aber mit einem erheblichen Arbeitsmehraufwand verbunden wäre.

 

Sollten einzelne Mitgliedsgemeinden eine Baumkontrolle nicht wahrnehmen wollen, wäre die jeweilige Bürgermeisterin/der jeweilige Bürgermeister im Schadensfall in Haftung zu nehmen. 

 

Für die Samtgemeinde verbleiben anteilige Personalkosten sowie Sachkosten (z.B. Hard- und Software, Büroausstattung etc.) sowie der zu beschaffende Dienstwagen (gesonderter Ansatz, derzeit m. Sperrvermerk versehen).

 

Mit der Einstellung einer Baumkontrolleurin/eines Baumkontrolleurs und der angestrebten Negativkontrolle würden die Samtgemeinde Elbtalaue und die Mitgliedsgemeinden ihren verkehrssicherungsrechtlichen Verpflichtungen in ausreichendem Umfang nachkommen.

 

1. SG-Sat Beitz berichtet über die Beratung und das Beratungsergebnis des zuvor tagenden AIZE-Ausschusses.

 

Herr T. Beckmann erläutert den Sachverhalt der Vorlage und die Arten der möglichen Baumkontrollen (Positivkontrolle, Negativkontrolle) und erklärt die haftungsrechtlichen Vorgaben und die technische Abwicklung über die ALKIS-Karte.

 

Rh Siemke verweist auf die schlechte Haushaltslage und erklärt, dass er einer zusätzlichen unbefristeten Personalaufstockung nicht zustimmen wird.

 

Rh Siemke und Rh Herzog schlagen vor, die aufgrund der schwachen Haushaltslage wegfallenden Verwaltungsaufgaben zu ermitteln und die freien Kapazitäten durch Umorganisationen für die Aufgaben der Baumkontrolle einzusetzen.

 

Rh Siebolds stimmt dem Vorschlag unter der Voraussetzung, dass die Baumkontrollen schadenausgleichsgerecht durchgeführt werden können und bittet die Verwaltung, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

 

Rf Deegen bittet die Aufgabenübertragung auf den Straßenkontrolleur zu prüfen.

 

Rh Beckmann schlägt vor, die Baumkontrollen durch den Betriebshof durchführen zu lassen und die Mitarbeiter entsprechend zu schulen.

 

Rf Klappstein schlägt vor, die Baumkontrollen im Rahmen der jährliche Baumrückschnittarbeiten mit durchzuführen.

 

Rh Siemke fasst den Beschlussvorschlag zusammen: Für die Baumkontrollarbeiten erfolgt keine Neueinstellung. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob jemand aus dem Personal die erforderliche Zertifizierung hat und ob die Baumkontrolle durch interne Aufgabenumorganisationen durchgeführt werden können. Durchzuführende Maßnahmen wäre ggfs. durch externes Fachfirmen durchzuführen.

 

Ohne weitere Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Es wird keine Baumkontrolleurin / kein Baumkontrolleur eingestellt.

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Baumkontrollen mit dem vorhandenen Personal durchgeführt werden können.