Bgm Stegemann übergibt den Vorsitz an stellv. Bgm Goebel und verlässt den Sitzungstisch. Stellv. Bgm Goebel übernimmt den Vorsitz.

 

Herr Siems-Wedhorn erläutert den Sachverhalt. Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

             der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

             bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

             sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Auf den Seiten 11-12 des Prüfberichtes gibt das RPA zwei Empfehlungen. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

 

4.1 Doppelzahlungen

Die genannte Abschlagsrechnung ging am 12.11.2018 bei der Verwaltung ein und wurde am 04.12.2018 bezahlt (die im Prüfbericht genannten Zahlungsdaten sind nicht korrekt). Die Schlussrechnung wurde von der Firma bereits am 23.11.2018 ausgestellt und enthielt somit nicht die Zahlung des Abschlages, so dass der Gesamtrechnungsbetrag als noch offen ausgewiesen wurde. Bei der Prüfung der Rechnung wurde dieser Umstand nicht erkannt, so dass die Auszahlung des Gesamtrechnungsbetrages angeordnet wurde. Die Doppelzahlung wurde erst Anfang des Folgejahres entdeckt und von der Firma erstattet.

 

4.2 Inventur

Das RPA weist auf Folgendes hin: „Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres muss die Gemeinde grundsätzlich eine Inventur durchführen (§ 39 KomHKVO). Nach § 40 Abs. 1 S. 1 KomHKVO kann auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlussstichtag verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur). Von dieser Inventurvereinfachung hat die Gemeinde Göhrde auch Gebrauch gemacht. Dennoch ist es zur Bestätigung der Buchinventur erforderlich, in regelmäßigen Abständen die Werte durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu bestätigen. In der Literatur wird empfohlen, alle 2 bis 3 Jahre zur Überprüfung der Werte eine zumindest stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (vgl. Grommas in Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen, 4 Auflage, Dresden 2018, S. 692). Laut Auskunft des Kämmerers fand die letzte körperliche Inventur in Vorbereitung auf die Eröffnungsbilanz 2007 statt, so dass etwa 11 Jahre keine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde. Es wird empfohlen, diese körperliche Bestands-aufnahme nun nachzuholen und zukünftig in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.“

Den vorstehenden Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verwaltung wird sich bemühen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine körperliche Bestandsaufnahme der in Frage kommenden Vermögensgegenstände durchzuführen.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2018 ein ordentliches Ergebnis von -86,09 € und ein außerordentliches Ergebnis von -415,03 € erzielt. Diese erhöhen die Fehlbeträge (aus Vorjahren) auf nunmehr insgesamt -313.531,35 €.

 

Rh Scherlies erkundigt sich nach den anfallenden Kosten für eine Jahresrechnungsprüfung.

Herr Siems-Wedhorn erklärt, dass für diese Prüfung 18 Stunden berechnet wurden, die mit 1.170 € in Rechnung gestellt wurden.

 

Rh Niebuhr beantragt, dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

Auf Antrag von Rh Niebuhr fasst der Rat der Gemeinde Göhrde den

 

 

 

 

 

 

 

 

Bgm Stegemann übernimmt wieder den Vorsitz.

 


Beschluss:

Der Rat beschließt gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG den Jahresabschluss 2018 und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2018.