Sitzung: 25.11.2019 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 22/0513/2019
Sh. der Vorlage
beigefügtem Antrag der SOLI-Fraktion vom 13.11.2019.
Von der
obergerichtlichen Rechtsprechung Niedersachsens ist zuletzt mit Urteil vom
5.12.2017 (Stadt Salzgitter) ein Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis
unbeanstandet geblieben.
Es ist davon
auszugehen, dass mit dem Steuersatz von 20 % eine weitgehende Annäherung an die
maximal zulässige Belastungsgrenze erreicht ist. Bei weiterer Erhöhung bestünde
ein erhöhtes Klage- und Beanstandungsrisiko, woraus für die Samtgemeinde
erhebliche Kosten (Gutachten, Rechtsberatung, gerichtliche Vertretung etc.)
resultieren könnten.
Über 20 %
hinausgehende Steuersätze waren bei Internetrecherchen bislang nicht
auffindbar. Ob Klagen gegen höhere Steuersätze zurzeit anhängig sind, ist nicht
bekannt.
Festzustellen ist
eine kontinuierlich steigende Tendenz der Spieleinsätze. Trotz Anhebung der
Steuersätze hat sich die Zahl der Spielhallen und sonstigen Aufstellplätze im
Stadtgebiet nicht verringert.
Rh. Brüggemann
begründet den Antrag auch damit, dass von 2006 bis 2016 die Spieleinsätze
bundesweit von 7 Mrd. Euro auf 30 Mrd. Euro angestiegen sind. Bereits 2018
wurde über die Anhebung des Steuersatzes auf 20% diskutiert, weil aber der
Sprung zu hoch gewesen wäre, wurde die schrittweise Anhebung erst auf 15% und
dann auf 18% beschlossen. Durch die Anhebung auf 20% entstehen Mehrerträge in
Höhe von rd. 19.000 Euro/Jahr.
Die Sitzung wird um
18:46 Uhr unterbrochen.
Der als Gast
anwesende Rh. Zuther unterstützt diesen Antrag, weist aber darauf hin, dass
seiner Ansicht nach dadurch die Sucht nicht bekämpft werden kann. Außerdem
werden die Automatenaufsteller durch technische Veränderungen die
Mehrbelastungen auf die Spieler abwälzen.
Die Sitzung wird um
18:50 Uhr fortgesetzt.
Der Ausschuss
empfiehlt folgenden
Beschluss:
Die Steuersätze für
Geräte mit Gewinnmöglichkeit sind ab 1.7.2020 auf 20 % des Einspielergebnisses
anzuheben. Eine entsprechende Änderungssatzung ist den städtischen Gremien zur
Beschlussfassung vorzulegen.