Bgm Harms gibt den Vorsitz an stellv. Bgm Dreyer ab und verlässt den Sitzungstisch.

Herr Siems-Wedhorn trägt den Sachverhalt vor. Der Jahresabschluss 2018 wurde im Oktober 2019 geprüft. Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt (RPA) nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·              der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·              bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·              sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,

Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Punkt 4 auf den Seiten 12 und 13 benennt das RPA einige „Mängel“ bzw. gibt Hinweise für künftige Abschlüsse:

 

4.1 Begründung von Haushaltsresten:

Das RPA schlägt vor, in künftigen Rechenschaftsberichten die Begründung für das Bilden von Haushaltsresten etwas ausführlicher darzustellen. Die Verwaltung wird sich bemühen, dem hinreichend Folge zu leisten.

 

4.2 Aktivierung von geleisteten Investitionszuwendungen:

Gemäß dem bis 2016 geltenden § 42 GemHKVO waren von der Gemeinde an Dritte geleistete Zuweisungen für Investitionen grundsätzlich zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben. Dieses ist in der Vergangenheit auch regelmäßig geschehen. Zwischen der Verwaltung und dem RPA bestand allerdings ein Dissens über die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift. Das Prüfungsamt vertrat die Ansicht, dass eine Investitionszuweisung unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten nur dann vorliegt, wenn eine schriftliche (!) Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers in Form eines Vertrages oder eines Zuwendungsbescheides existiert. Zudem habe sich die Dauer der Abschreibung an der Zweckbindungsfrist des jeweiligen Zuwendungsbescheides (o.ä.) zu orientieren, unabhängig vom Gegenstand der Förderung. Nach Ansicht der Verwaltung kann diese strikte Rechtsauffassung des RPA den bis 2017 geltenden Rechts-vorschriften nicht entnommen werden. Ein Schriftformerfordernis ist dort nicht verankert. Die vom Innenministerium eingesetzte AG Doppik hält eine schriftliche Fixierung lediglich für zweckmäßig. Bei Zuweisungen der Gemeinde  an Vereine und Verbände war es regelmäßig nie erforderlich, formelle Förderbescheide zu erlassen, da die „Vor-Ort-Kontrolle“ über die Verwendung durch den Rat und den Bürgermeister stets gegeben war und ist. Ferner hat die Gemeinde die planmäßige Abschreibung stets am Gegenstand der Förderung bemessen und nicht an formellen schriftlichen Zweckbindungsfristen. Mittlerweile ist aber eine neue Rechtslage eingetreten, so dass die genannte Investitionszuweisung an den Schützenverein Lenzen in Höhe von 7.000 € zum Erwerb eines Grundstückes doch abzuschreiben ist. Aufgrund der Besonderheit dieses Altfalles wurde sich mit dem RPA verständigt, hierfür einen Zeitraum von 25 Jahren mit einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 280 € vorzusehen.

4.3 Inventur:

Das RPA weist auf Folgendes hin: „Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres muss die Gemeinde grundsätzlich eine Inventur durchführen (§ 39 KomHKVO). Nach § 40 Abs. 1 S. 1 KomHKVO kann auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlussstichtag verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur). Von dieser Inventurvereinfachung hat die Gemeinde Karwitz auch Gebrauch gemacht. Dennoch ist es zur Bestätigung der Buchinventur erforderlich, in regelmäßigen Abständen die Werte durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu bestätigen. In der Literatur wird empfohlen, alle 2 bis 3 Jahre zur Überprüfung der Werte eine zumindest stichprobenartige körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (vgl. Grommas in Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen, 4 Auflage, Dresden 2018, S. 692). Laut Auskunft des Kämmerers fand die letzte körperliche Inventur in Vorbereitung auf die Eröffnungsbilanz 2004 statt, so dass etwa 14 Jahre keine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde. Es wird empfohlen, diese körperliche Bestandsaufnahme nun nachzuholen und zukünftig in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.“

Den vorstehenden Ausführungen kann gefolgt werden. Die Verwaltung wird sich bemühen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine körperliche Bestandsaufnahme der in Frage kommenden Vermögensgegenstände durchzuführen.

 

Das Jahr 2018 schloss mit einem ordentlichen Ergebnis von -199.430,13 € und einem außerordentlichen Ergebnis von +1.500,00 € ab. Da die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses nur einen Bestand in Höhe von 195.724,55 € ausweist, wird der 2018 erzielte Überschuss das außerordentlichen Ergebnisses dazu verwendet, den verbleibenden Restfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses (-3.705,58 €) anteilig zu decken. Eine Rücklagenzuführung findet folglich nicht statt.

 

Nach Vortrag fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 

 

 

Bgm Harms übernimmt wieder den Vorsitz und setzt die Sitzung fort.

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2018 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2018.