Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7

Die Thematik ist in der Sitzung des UBA vom 24.9.2019 vertagt worden. Die überarbeitete schriftliche Stellungnahme des RA Blume ist den Ratsmitgliedern per E-Mail am 15.11.2019 und mit der Ratspost vom 18.11.2019 zur Kenntnisnahme zugegangen.

 

RA Blume erläutert, dass seine Stellungnahme gegenüber der Stellungnahme von September des Jahres für den Bereich Marschtorstraße Ost dahingehend geändert worden ist, dass der Bereich zwischen den Straßen An den Ratswiesen und Werder nicht als eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr eingestuft wird, sondern als Anliegerstraße.

Er erläutert, warum gemäß seiner Stellungnahme für den Bereich Lange Straße/Mühlentor vertreten werden kann, dass ein Pflasteraustausch nicht beitragsrelevant ist. Er führt ferner aus, dass der Pflasteraustausch für den Bereich Marschtorstraße Ost eine Verbesserung bedeutet die zur Beitragspflicht führt.
Bei einer Ausweisung der Marschtorstraße Ost zu einem verkehrsberuhigtem Bereich und anschließendem Pflasteraustausch stellt sich die Frage, ob der Pflasteraustausch wie für den Bereich der Langen Straße/Mühlentor zu keiner Beitragspflicht führt, ob also der beitragsrechtliche Vorteil einer glatten Fahrbahn durch die Verschlechterung für die Beruhigung des verkehrsberuhigten Bereichs ausgeglichen werden kann.

Der Anliegeranteil von 40% für Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr und von 75% für Anliegerstraßen kann bei Vorliegen von besonderen Gründen durch Abweichungssatzungen reduziert werden.

 

StD Meyer weist darauf hin, dass der Verkehrsentwicklungsplan einen durchgehenden Fahrradverkehr aus dem Osten in Richtung der Innenstadt vorsieht.

Eine mögliche Reduzierung des Anliegeranteils auf 0% hält er nicht für denkbar und weist darauf hin, dass die Stadt auch verpflichtet ist, ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.

 

Für Rh Herzog sind Lösungen denkbar, die Einfluss auf die Beitragspflicht haben können.

Er weist darauf hin, dass der Verkehr von ca. 1.000 Fahrzeugen in der Lange Straße beitragsrechtlich als starker innerörtlicher Verkehr gewertet wird und der Verkehr von 500 bis 600 Fahrzeugen in der Marschtorstraße Ost beitragsrechtlich als Anliegerverkehr, obwohl zahlenmäßig kein großer Unterschied besteht.

Er weist weiter darauf hin, dass in der Marschtorstraße Ost zurzeit getrennter Fahrzeug- und Fahrradverkehr besteht, die Fahrradfahrer fast ausschließlich den Bürgersteig benutzen und nicht die für sie vorgesehene Fahrbahn und dass über 90 - 95% der Verkehrs keine Anlieger sind.

Ein Schwerpunkt des Verkehrsentwicklungsplans ist die Stärkung des Fahrradverkehrs, so dass Kfz-Verkehr und Fahrradverkehr zusammen betrachtet werden müssen. Er plädiert dafür, den Abschnitt Marschtorstraße Ost für den Pkw-Verkehr zu öffnen und die Geschwindigkeit des Pkw-Verkehrs durch bauliche Maßnahmen wie Aufpflasterungen zu verringern (zu vergrämen). Im Ergebnis würde sich die Verkehrszahl in Richtung 1.000 erhöhen und beitragsrechtlich eine der Lange Straße vergleichbare Situation entstehen.

Er weist darauf hin, dass bei Ausbaukosten von 33.000 € bei einem 20%igen Beitragssatz nur ca. 6.600 € auf alle Anlieger umzulegen wären.

 

RA Blume erklärt, dass er es für möglich halte, bei der Prüfung einer Abweichungssatzung zu berücksichtigen warum der Pflasteraustausch erfolgt. Das vorhandene Straßenpflaster ist noch nicht alt und wird nicht ausgetauscht weil es abgängig ist, sondern aus politischen Gründen zur Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplans. Dieser Sachverhalt könnte evtl. ein besonderer Grund für eine Abweichungssatzung sein.

 

StD Meyer geht darauf ein, dass das Land Niedersachsen gegenüber anderen Bundesländern die Beitragspflicht nicht abgeschafft hat. Er weist darauf hin, dass das Land aber das Beitragsrecht dahingehend geändert hat, dass viel verträglichere Zahlungsmodalitäten aufgenommen worden sind.

 

RA Blume erläutert, dass das OVG Lüneburg in der Vergangenheit hinsichtlich der Abgrenzung von einer Anliegerstraße zu einer Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr die Auffassung vertreten hat, dass das primär Verhältnis der Verkehrszahl zur Anliegerzahl ausschlaggebend ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat demgegenüber nicht nur den Verhältnis Verkehrszahl / Anliegerzahl Bedeutung beigemessen, sondern auch der Bedeutung der Straße im innerörtlichen Verkehrsnetz der Stadt. Daher ist es generell, aber auch konkret für die Marschtorstraße Ost, schwer, eine klare eindeutige Aussage zur Zuordnung der Straße zur Kategorie Anliegerstraße oder zur Kategorie Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr zu treffen.

 

AV Siemke errechnet hinsichtlich der Belastung für die Anlieger, dass bei angenommenen Ausbaukosten von 60.000 € (errechnete Ausbaukosten plus Kosten für Aufpflasterungen plus Kostenpuffer) bei einem für ihn realistischen Beitragssatz von 20% Anliegerkosten von 12.000 € entstehen. Bei einer Straßenlänge von zusammen ca. 500m würde sich ein Beitragssatz von ca. 25 € pro Meter ergeben, also für ein Durchschnittsgebäude lediglich 350 €.

 

Rh Herzog plädiert dafür, Maßnahmen nach den Vorgaben des Verkehrsentwicklungsplans umzusetzen, zumal auch bei einem etwas höheren prozentualen Anliegeranteil moderate Anliegeranteile entstehen.

 

StD Meyer weist darauf hin, dass der verkehrsrechtliche Begriff „verkehrsberuhigter Bereich“ keine Bedeutung für das Beitragsrecht hat und dass die Marschtorstraße Ost nach dem damaligen Verkehrsentwicklungsplan ausgebaut worden ist und zurzeit aufgrund der verkehrsrechtlichen Beschilderung eine Anliegerstraße ist. Bei Umsetzung des neuen Verkehrsentwicklungsplans könnte die Marschtorstraße Ost beitragsrechtlich zu einer Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr werden.