Sitzung: 19.11.2019 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 22/0416/2019
Die Thematik ist in
der Sitzung des UBA vom 24.9.2019 vertagt worden. Die überarbeitete
schriftliche Stellungnahme des RA Blume ist den Ratsmitgliedern per E-Mail am
15.11.2019 und mit der Ratspost vom 18.11.2019 zur Kenntnisnahme zugegangen.
RA Blume erläutert, dass
seine Stellungnahme gegenüber der Stellungnahme von September des Jahres für
den Bereich Marschtorstraße Ost dahingehend geändert worden ist, dass der
Bereich zwischen den Straßen An den Ratswiesen und Werder nicht als eine Straße
mit starkem innerörtlichem Verkehr eingestuft wird, sondern als Anliegerstraße.
Er erläutert, warum gemäß
seiner Stellungnahme für den Bereich Lange Straße/Mühlentor vertreten werden
kann, dass ein Pflasteraustausch nicht beitragsrelevant ist. Er führt ferner
aus, dass der Pflasteraustausch für den Bereich Marschtorstraße Ost eine
Verbesserung bedeutet die zur Beitragspflicht führt.
Bei einer Ausweisung der Marschtorstraße Ost zu einem verkehrsberuhigtem
Bereich und anschließendem Pflasteraustausch stellt sich die Frage, ob der
Pflasteraustausch wie für den Bereich der Langen Straße/Mühlentor zu keiner
Beitragspflicht führt, ob also der beitragsrechtliche Vorteil einer glatten
Fahrbahn durch die Verschlechterung für die Beruhigung des verkehrsberuhigten
Bereichs ausgeglichen werden kann.
Der Anliegeranteil von 40%
für Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr und von 75% für Anliegerstraßen
kann bei Vorliegen von besonderen Gründen durch Abweichungssatzungen reduziert
werden.
StD Meyer weist darauf hin,
dass der Verkehrsentwicklungsplan einen durchgehenden Fahrradverkehr aus dem
Osten in Richtung der Innenstadt vorsieht.
Eine mögliche Reduzierung
des Anliegeranteils auf 0% hält er nicht für denkbar und weist darauf hin, dass
die Stadt auch verpflichtet ist, ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Für Rh Herzog sind Lösungen
denkbar, die Einfluss auf die Beitragspflicht haben können.
Er weist darauf hin, dass
der Verkehr von ca. 1.000 Fahrzeugen in der Lange Straße beitragsrechtlich als
starker innerörtlicher Verkehr gewertet wird und der Verkehr von 500 bis 600
Fahrzeugen in der Marschtorstraße Ost beitragsrechtlich als Anliegerverkehr,
obwohl zahlenmäßig kein großer Unterschied besteht.
Er weist weiter darauf hin,
dass in der Marschtorstraße Ost zurzeit getrennter Fahrzeug- und Fahrradverkehr
besteht, die Fahrradfahrer fast ausschließlich den Bürgersteig benutzen und
nicht die für sie vorgesehene Fahrbahn und dass über 90 - 95% der Verkehrs
keine Anlieger sind.
Ein Schwerpunkt des
Verkehrsentwicklungsplans ist die Stärkung des Fahrradverkehrs, so dass
Kfz-Verkehr und Fahrradverkehr zusammen betrachtet werden müssen. Er plädiert
dafür, den Abschnitt Marschtorstraße Ost für den Pkw-Verkehr zu öffnen und die
Geschwindigkeit des Pkw-Verkehrs durch bauliche Maßnahmen wie Aufpflasterungen
zu verringern (zu vergrämen). Im Ergebnis würde sich die Verkehrszahl in
Richtung 1.000 erhöhen und beitragsrechtlich eine der Lange Straße
vergleichbare Situation entstehen.
Er weist darauf hin, dass
bei Ausbaukosten von 33.000 € bei einem 20%igen Beitragssatz nur ca. 6.600 €
auf alle Anlieger umzulegen wären.
RA Blume erklärt, dass er
es für möglich halte, bei der Prüfung einer Abweichungssatzung zu
berücksichtigen warum der Pflasteraustausch erfolgt. Das vorhandene
Straßenpflaster ist noch nicht alt und wird nicht ausgetauscht weil es abgängig
ist, sondern aus politischen Gründen zur Umsetzung des
Verkehrsentwicklungsplans. Dieser Sachverhalt könnte evtl. ein besonderer Grund
für eine Abweichungssatzung sein.
StD Meyer geht darauf ein,
dass das Land Niedersachsen gegenüber anderen Bundesländern die Beitragspflicht
nicht abgeschafft hat. Er weist darauf hin, dass das Land aber das
Beitragsrecht dahingehend geändert hat, dass viel verträglichere
Zahlungsmodalitäten aufgenommen worden sind.
RA Blume erläutert, dass
das OVG Lüneburg in der Vergangenheit hinsichtlich der
Abgrenzung von einer Anliegerstraße zu einer Straße mit starkem innerörtlichem
Verkehr die Auffassung vertreten hat, dass das primär Verhältnis der
Verkehrszahl zur Anliegerzahl ausschlaggebend ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat demgegenüber nicht nur den Verhältnis
Verkehrszahl / Anliegerzahl Bedeutung beigemessen, sondern auch der Bedeutung
der Straße im innerörtlichen Verkehrsnetz der Stadt. Daher ist es generell, aber
auch konkret für die Marschtorstraße Ost, schwer, eine klare eindeutige Aussage
zur Zuordnung der Straße zur Kategorie Anliegerstraße oder zur Kategorie Straße
mit starkem innerörtlichen Verkehr zu treffen.
AV Siemke errechnet
hinsichtlich der Belastung für die Anlieger, dass bei angenommenen Ausbaukosten
von 60.000 € (errechnete Ausbaukosten plus Kosten für Aufpflasterungen plus
Kostenpuffer) bei einem für ihn realistischen Beitragssatz von 20%
Anliegerkosten von 12.000 € entstehen. Bei einer Straßenlänge von zusammen ca.
500m würde sich ein Beitragssatz von ca. 25 € pro Meter ergeben, also für ein
Durchschnittsgebäude lediglich 350 €.
Rh Herzog plädiert dafür,
Maßnahmen nach den Vorgaben des Verkehrsentwicklungsplans umzusetzen, zumal
auch bei einem etwas höheren prozentualen Anliegeranteil moderate
Anliegeranteile entstehen.
StD Meyer weist darauf hin,
dass der verkehrsrechtliche Begriff „verkehrsberuhigter Bereich“ keine
Bedeutung für das Beitragsrecht hat und dass die Marschtorstraße Ost nach dem
damaligen Verkehrsentwicklungsplan ausgebaut worden ist und zurzeit aufgrund
der verkehrsrechtlichen Beschilderung eine Anliegerstraße ist. Bei Umsetzung
des neuen Verkehrsentwicklungsplans könnte die Marschtorstraße Ost
beitragsrechtlich zu einer Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr werden.