Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

SOLI-Fraktion im Stadtrat

5.8.19

hiermit beantragen wir für die kommende Sitzung des Umweltausschusses folgende TOPs:

(…)

6) Ausschluss einer Drogerie im Bereich Mühlentor

Vorstellung rechtlicher Möglichkeiten durch die Verwaltung

Kurt Herzog

 

Antwort der Verwaltung:

Im Bereich Mühlentor setzt der Bebauungsplan Mühlentor i.d.F. der 2. Änderung ein Kerngebiet (MK) fest. Laut textlicher Festsetzung sind Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig und die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Nutzung Vergnügungsstätten ist unzulässig.

Zulässig sind damit folgende Nutzungen:

1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,

2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes

3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,

4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,

6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

7. sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses

Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,

2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

 

Eine Drogerie kann nur über eine Änderung des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.

 

Rh Herzog verweist auf den gewollten Erhalt von famila und Rossmann in der Innenstadt und hält diesbezüglich eine Regelung für erforderlich, die Drogerien am Mühlentor nicht zulässt.

 

StDir Meyer erläutert, dass dem Investor mitgeteilt worden ist, dass am Standort Mühlentor keine Drogerie gewollt ist. Grundsätzlich können nicht gewünschte Ansiedlungen mit dem Instrument der Veränderungssperren und anschließender Bebauungsplanaufstellung bzw.-änderung verhindert werden.

 

Rh Herzog bittet in der Niederschrift festzuhalten, dass Ansiedlungen mit dem Instrument der Veränderungssperre verhindert werden können.

 

Der Vorschlag von AV Siemke, eine entsprechende Regelung in den Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor aufzunehmen, wird als nur befristet greifbare Möglichkeit gesehen.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss auf Vorschlag von AV Siemke folgenden

 

 


Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten Sitzung zu prüfen, welche rechtsicheren Möglichkeiten  bestehen, einen Drogeriemarkt am Mühlentor zu verhindern, ohne dass der Bebauungsplan geändert werden muss.