Sitzung: 23.04.2019 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Rh Herzog hinterfragt
nochmal die Handhabung der Abrechnung der Fraktionskosten bzw. die
Geschäftskosten für die Fraktionen. Ihm erschließt sich zum Beispiel nicht,
warum die Pauschale nachgewiesen werden muss. Des Weiteren ist ihm unklar,
warum nunmehr bis Mitte Januar die Auslagen zur Erstattung einzureichen sind.
Stellv. StDir Beitz sagt
eine erneute Prüfung und eine Aussage hierzu in der Niederschrift zu.
Antwort der Verwaltung:
Die Auszahlung der
Pauschale für Telefonkosten und Porto ist insofern nachzuweisen, dass eine fraktionsgemäße Verwendung in einfacher
Form schriftlich bestätigt wird (einfaches Schreiben, dass Pauschalbetrag für
fraktionsgemäße Zwecke verwendet wurde). Dieses sollte bis zum 31.03. des
Folgejahres erfolgen. Darüber hinaus gibt es im laufenden Jahr diverse Ausgaben
außerhalb der Telefon- und Portokosten. Damit hierfür eine Erstattung erfolgen
kann, müssen diese Ausgaben anhand der entsprechenden Belege vorgelegt bzw.
eingereicht werden. Dieses muss laut § 20 Abs. 7 der Geschäftsordnung bis zum
15.01. des auf das Haushaltsjahr folgende Jahr erfolgen. Begründet ist das
Datum hierbei rein haushaltsrechtlich und buchungstechnisch. So dürfen
haushaltsrechtlich Auszahlungen für zurückliegende Haushaltsjahre nur noch in
einem begrenzten Zeitraum (bis Ende Januar) gebucht werden. Danach eingehende
Belege können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Für weitere Auskünfte in
dieser Angelegenheit steht Ihnen die Verwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.