Rh Herzog hinterfragt nochmal die Handhabung der Abrechnung der Fraktionskosten bzw. die Geschäftskosten für die Fraktionen. Ihm erschließt sich zum Beispiel nicht, warum die Pauschale nachgewiesen werden muss. Des Weiteren ist ihm unklar, warum nunmehr bis Mitte Januar die Auslagen zur Erstattung einzureichen sind.

 

Stellv. StDir Beitz sagt eine erneute Prüfung und eine Aussage hierzu in der Niederschrift zu.

 

Antwort der Verwaltung:

Die Auszahlung der Pauschale für Telefonkosten und Porto ist insofern nachzuweisen, dass eine fraktionsgemäße Verwendung in einfacher Form schriftlich bestätigt wird (einfaches Schreiben, dass Pauschalbetrag für fraktionsgemäße Zwecke verwendet wurde). Dieses sollte bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Darüber hinaus gibt es im laufenden Jahr diverse Ausgaben außerhalb der Telefon- und Portokosten. Damit hierfür eine Erstattung erfolgen kann, müssen diese Ausgaben anhand der entsprechenden Belege vorgelegt bzw. eingereicht werden. Dieses muss laut § 20 Abs. 7 der Geschäftsordnung bis zum 15.01. des auf das Haushaltsjahr folgende Jahr erfolgen. Begründet ist das Datum hierbei rein haushaltsrechtlich und buchungstechnisch. So dürfen haushaltsrechtlich Auszahlungen für zurückliegende Haushaltsjahre nur noch in einem begrenzten Zeitraum (bis Ende Januar) gebucht werden. Danach eingehende Belege können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Für weitere Auskünfte in dieser Angelegenheit steht Ihnen die Verwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.