Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 18

Sachverhalt:

Die Verwaltung möchte aus gegebenem Anlass noch einmal einige Hinweise zur Eil- bzw. Dringlichkeitsanträgen geben.

 

Anders als noch § 41 Abs. 1 NGO überlässt § 59 Abs. 1 NKomVG die Bestimmung der Ladungsfrist für Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse der von der Vertretung zu beschließenden Geschäftsordnung.

 

In § 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) ist daher die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates auf eine Woche festgelegt worden. Es ist aber auch weiter erforderlich, zwischen einer normalen Ladungsfrist und einer solchen für Eilfälle zu unterscheiden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf LT-Drs. 16/2510, S. 111, zu § 59 Abs. 1 NKomVG).

 

In § 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) ist daher weiterhin bestimmt, dass in Eilfällen die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden kann. Die Ladungsfrist gilt in diesem Fall als gewahrt, wenn die Ladung 2 Tage vor Sitzungsbeginn versandt worden ist. Damit diese Frist eingehalten werden kann, müssen Eilanträge gem. § 7 der Geschäftsordnung 5 Tage vor Sitzungsbeginn bei der Verwaltung eingehen.

 

§ 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG gibt der Vertretung darüber hinaus die Möglichkeit, in dringenden Fällen durch Beschluss die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn zu erweitern, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung dem zustimmt.

 

Leider verzichtet das Gesetz auf eine Definition der beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „Eilbedürftigkeit“ und „Dringlichkeit“. Wann ein Eil- oder Dringlichkeitsfall vorliegt, unterliegt jedoch nicht der Definitionsmacht der Vertretung, sondern ist nach objektiven Kriterien, die im Wege der – im Streitfall gerichtlich voll überprüfbaren – Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu ermitteln ist.

 

So ist als eilig ein Fall anzusehen, wenn der Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die Verwaltung mit sich brächte (Thiele).

 

Als eilig ist ein Fall auch anzusehen, wenn ein Aufschub der Sache bis zur – unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Ladungsfrist – nächstmöglichen Sitzung der Vertretung Dritten ohne eigenes Verschulden oder der Kommune selbst einen irreversiblen materiellen Schaden von einigem Gewicht zufügt. Gleiches gilt, wenn durch den Aufschub Rechte von Mitgliedern der Vertretung oder anderer Organe der Kommune verkürzt werden und diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des Vorbereitungsrechts der Mitglieder der Vertretung (Blum).

 

Als dringend sind solche Angelegenheiten anzusehen, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden – möglicherweise verkürzten  - Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können (OVG Lüneburg, Urteil vom 17.12.1998 NVwZ 1999, S. 1001).

 

Bei beiden Möglichkeiten kommt es übrigens nicht darauf an, aus welchem Grunde es zur Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit gekommen ist und ob die Sache früher hätte betrieben werden können, mithin vermeidbar gewesen wäre. Ausschlaggebend ist allein, ob der Fall nach den oben dargelegten Definitionen objektiv eilbedürftig oder dringlich ist. Andererseits ist eine Sache nicht allein deshalb eilig, weil sie infolge eines schuldhaften Versäumnisses nicht auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung steht; erst wenn durch diese Verzögerung der Beratungsgegenstand eilbedürftig bzw. dringlich wird, ist die Ladungsfrist (in dringlichen Fällen quasi bis auf null) abzukürzen.

 

Liegen die Voraussetzungen für den Eil- oder Dringlichkeitsfall nicht vor, sind ggf. gefasste Beschlüsse unwirksam. Die Verwaltung bittet daher die Antragsteller, bei solchen Anträgen die Eilbedürftigkeit bzw. die Dringlichkeit genau zu begründen, damit die Eilbedürftigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen der Ladung bzw. bei Dringlichkeit durch den Rat geprüft werden kann.

 

Kein Eilfall liegt übrigens vor, wenn ein Tagesordnungspunkt lediglich beraten werden soll, denn die Rechtfertigung für einen Verzicht auf die reguläre geschäftsordnungsmäßige Frist und die damit verbundene Verkürzung der Vorbereitungsmöglichkeiten liegt allein in der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung.

 

Die Notwendigkeit eines Beschlusses hat sodann zur Folge, dass bei vorberatungspflichtigen Angelegenheiten eine Unterbrechung der Sitzung zur Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss durchgeführt werden muss.

 

Die Ladungsfristen des Verwaltungsausschusses müssen jedoch solche Fälle auch zulassen.

 

Aus diesem Grunde bestimmt § 22 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) in Absatz 2, dass die Ladungsfrist des Verwaltungsausschusses in Eilfällen bis auf 24 Stunden verkürzt werden kann. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.

 

§ 22 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmt darüber hinaus, dass in dringlichen Fällen der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden kann.

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.