Sitzung: 24.01.2019 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/0534/2018
Bgm Ringel trägt den Sachverhalt vor.
Es liegt ein neuer
mündlicher Antrag des Anliegers vor, einen Teil der Wegeparzelle Flurstück 298,
Flur 1 der Gemarkung Siemen zu erwerben.
Die Angelegenheit
wurde bereits in früheren Sitzungen behandelt. Damals wurde beschlossen, den
Weg lediglich zu verpachten, da der Anlieger nicht Eigentümer sondern Pächter
der neben dem Weg befindlichen Ackerflächen war.
Nun soll im Rahmen
des freiwilligen Landtausches der Pächter Eigentümer der Flächen werden.
Die gemeindliche
Fläche würde in Absprache mit der Naturschutzbehörde bepflanzt werden.
Rh Struck äußert,
dass seiner Meinung nach man der Natur etwas zurückgeben müsse, wenn etwas
genommen wurde. Dieser Weg, der in seiner ganzen Fläche eigentlich als Weg da
sein müsste, und einen Wert für die Natur habe, müsste an anderer Stelle
vorhanden sein. Die Fläche entspräche aber nicht diesem Weg, also könne er dem
nicht zustimmen, da eine Fläche fehle.
Auf Nachfrage von
Rh Beckmann erklärt Bgm Ringel, dass die Wegefläche ca. 900 qm groß ist und die
Tauschfläche 700 qm. Die 700 qm müssen bepflanzt werden.
Des Weiteren stellt
sich die Frage, ob man vom dem Weg auf die Ausgleichsfläche fahren kann bzw.
eine Wendemöglichkeit bestehe, also es müsste eine Zuwegung von ca. 6 m auf die
gemeindliche Fläche gewährleistet sein.
Nach Beantwortung
von Fragen und abschließender Diskussion beantragt stellv. Bgm Burmester, dem
Beschlussvorschlag zuzustimmen, da der Weg, der weitgehend naturschutzmäßig
wenig wertvoll sei und die Gemeinde dafür eine angepflanzte Ausgleichsfläche
bekäme, die naturschutzmäßig einen deutlich höheren Wert habe.
Der Rat der
Gemeinde Gusborn fasst folgenden
Beschluss:
Mit dem Anlieger an
der Wegefläche Flur Siemen, Flur 1 Flurstück 298 (siehe Anlage der Vorlage)
wird ein Tauschvertrag über ein Teilstück an dem Flurstück geschlossen. Die mit
dem Vertrag verbundenen Kosten trägt der Anlieger. Der Anlieger hat für die
Umwandlung des Weges in Ackerfläche einen Ausgleich gemäß den Forderungen der
Unteren Naturschutzbehörde zu schaffen. Sollte die Untere Naturschutzbehörde
dem Vorhaben nicht zustimmen, bleibt der Weg bestehen und es wird kein
Tauschvertrag geschlossen.
Die Bepflanzung
soll auf dem auf der anliegenden Karte der Vorlage als ‚Ausgleichsfläche‘
bezeichneten Stelle stattfinden. Des Weiteren soll der Vertrag nur zustande
kommen, wenn der Anlieger Eigentümer beiderseits der Wegefläche ist.
Eine Zuwegung bzw. Wendemöglichkeit auf der gemeindlichen Fläche wie im Sachverhalt beschrieben, soll gewährleistet sein.