Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Bgm Ringel trägt den Sachverhalt vor.

 

Es liegt ein neuer mündlicher Antrag des Anliegers vor, einen Teil der Wegeparzelle Flurstück 298, Flur 1 der Gemarkung Siemen zu erwerben.

Die Angelegenheit wurde bereits in früheren Sitzungen behandelt. Damals wurde beschlossen, den Weg lediglich zu verpachten, da der Anlieger nicht Eigentümer sondern Pächter der neben dem Weg befindlichen Ackerflächen war.

Nun soll im Rahmen des freiwilligen Landtausches der Pächter Eigentümer der Flächen werden.

 

Die gemeindliche Fläche würde in Absprache mit der Naturschutzbehörde bepflanzt werden.

 

Rh Struck äußert, dass seiner Meinung nach man der Natur etwas zurückgeben müsse, wenn etwas genommen wurde. Dieser Weg, der in seiner ganzen Fläche eigentlich als Weg da sein müsste, und einen Wert für die Natur habe, müsste an anderer Stelle vorhanden sein. Die Fläche entspräche aber nicht diesem Weg, also könne er dem nicht zustimmen, da eine Fläche fehle.  

 

Auf Nachfrage von Rh Beckmann erklärt Bgm Ringel, dass die Wegefläche ca. 900 qm groß ist und die Tauschfläche 700 qm. Die 700 qm müssen bepflanzt werden.

 

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob man vom dem Weg auf die Ausgleichsfläche fahren kann bzw. eine Wendemöglichkeit bestehe, also es müsste eine Zuwegung von ca. 6 m auf die gemeindliche Fläche gewährleistet sein.

 

Nach Beantwortung von Fragen und abschließender Diskussion beantragt stellv. Bgm Burmester, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen, da der Weg, der weitgehend naturschutzmäßig wenig wertvoll sei und die Gemeinde dafür eine angepflanzte Ausgleichsfläche bekäme, die naturschutzmäßig einen deutlich höheren Wert habe. 

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden

 


Beschluss:

 

Mit dem Anlieger an der Wegefläche Flur Siemen, Flur 1 Flurstück 298 (siehe Anlage der Vorlage) wird ein Tauschvertrag über ein Teilstück an dem Flurstück geschlossen. Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten trägt der Anlieger. Der Anlieger hat für die Umwandlung des Weges in Ackerfläche einen Ausgleich gemäß den Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde zu schaffen. Sollte die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht zustimmen, bleibt der Weg bestehen und es wird kein Tauschvertrag geschlossen.

Die Bepflanzung soll auf dem auf der anliegenden Karte der Vorlage als ‚Ausgleichsfläche‘ bezeichneten Stelle stattfinden. Des Weiteren soll der Vertrag nur zustande kommen, wenn der Anlieger Eigentümer beiderseits der Wegefläche ist.

Eine Zuwegung bzw. Wendemöglichkeit auf der gemeindlichen Fläche wie im Sachverhalt beschrieben, soll  gewährleistet sein.