Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Enthaltungen: 6

Herr Rhode trägt den Sachverhalt wie folgt vor:

 

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen und stellt sich als Auftrag für Politik und Verwaltung im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung dar. Das Land Niedersachsen hat diesen Auftrag mit dem aktuellen Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG) vom 01.01.2011 untermauert. Das NGG will mit seinen Maßnahmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer fördern und ihnen eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung schaffen.

 

Neben diesem wichtigen Handlungsfeld möchte das NGG Unterrepräsentanzen in allen Bereichen der Verwaltung abbauen. Aus diesem Grund ist in jedem Gleichstellungsplan zunächst eine Bestandsaufnahme aller Entgelt- und Besoldungsgruppen aufzunehmen und zu überprüfen, ob Unterrepräsentanzen vorliegen.

 

Frauen bzw. Männer gelten in einer Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe gem. § 3 Abs. 3 NGG als unterrepräsentiert, wenn der Frauen- oder Männeranteil in einem Bereich einer Dienststelle unter 45 vom Hundert liegt. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt.

 

Im weiteren Verlauf des Gleichstellungsplans sind sodann basierend auf der prognostizierten Fluktuation Maßnahmen aufzuzeigen, wie die Unterrepräsentanzen abzubauen sind.

 

Der Gleichstellungsplan der Jahre 2019 – 2021 spiegelt die Auswirkungen des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung zum TVöD sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stellenbemessung- und -bewertung wieder. Insgesamt 54 Kolleginnen und Kollegen waren von diesen Veränderungen betroffen. Dies hatte gegenüber dem letzten Gleichstellungsplan nicht nur eine völlig veränderte Bestandsanalyse zur Folge, sondern erschwerte auch die Bewertung der Wirkungen des alten Gleichstellungsplans.

 

Als Fazit kann zwar festgestellt werden, das die oben genannten Kolleginnen und Kollegen tarif- bzw- besoldungsrechtlich erhebliche Vorteile erhalten haben; in Bezug auf die Gleichstellung haben diese Maßnahmen aber auch zu neuen Unterrepräsentanzen geführt.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue ist der Auffassung, dass diese Unterrepräsentanzen dauerhaft nur dann abgebaut werden können, wenn sich neben den Frauenrollen auch die Männerrollen ändern. Es ist daher auch wichtig, Maßnahmen zur Gendersensibilität in den Gleichstellungsplan aufzunehmen. Von daher ist dieses Thema neben den bewährten anderen Oberzielen zusätzlich im Gleichstellungsplan integriert worden.

 

Der Gleichstellungsplan ist mit der Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue abgestimmt worden.

 

 

 

Das Beteiligungsverfahren des Personalrates ist zwischenzeitlich ebenfalls abgeschlossen, eine entsprechende Zustimmung liegt vor.

 

 

Rh Siebolds merkt an, dass es begrüßenswert sei, dass der Gleichstellungsplan fortgeschrieben wird. Dennoch sei ihm eine Ergebnisbetrachtung zu gering. Aus den Aufzeichnungen gehe nicht hervor, ob es Verbesserungen gibt, die durch gezielte Maßnahmen aus dem vorherigen Plan heraus entstanden sind, oder ob diese dem Trend folgend der allgemeinen Entwicklung geschuldet sind.

Des Weiteren sind im Gleichstellungsplan zwar Maßnahmen zur Behebung von Unterrepräsentanzen genannt, diese sind lediglich als Absichtserklärung zu werten. Der Gleichstellungsplan gibt jedoch keinerlei Auskunft darüber, wie, mit welchen konkreten Beispielen, die Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Seiner Meinung nach müsse beispielsweise deutlich gemacht werden wie eine mögliche fehlende Kompetenz erlangt werden kann und wie hier vorzugehen ist. Bei Neueinstellungen und Auswahlverfahren gesetzeskonform vorzugehen, versteht sich von selbst.

Da ihm viele Erläuterungen zur Umsetzung des Planes fehlen, könne dieser seiner Meinung nach lediglich als Bericht gesehen werden.

Dem Gleichstellungsplan an sich könne er daher derzeit nicht zustimmen.

 

Rh Herzog unterstützt die Aussagen von Rh Siebolds. Auch ihm sei zu wenig erläutert, welche Veränderungen (möglicherweise Verbesserungen) es beispielsweise im Vergleich zum ersten Gleichstellungsplan gibt.

Zudem müsse seiner Meinung nach der Begriff „Unterrepräsentanz“ genauer betrachtet werden. In dem Gleichstellungsplan ist hierzu lediglich das Arbeitszeitvolumen betrachtet worden. Hier gilt es jedoch auch das Gehaltsniveau und die Qualifizierung mit einzubeziehen. Diese spielen seiner Meinung nach eine ebenso große Rolle.

 

Erster SgRat Beitz erläutert, dass seitens der Verwaltungsführung der Blickwinkel auch auf Qualifizierungsmaßnahmen liegt. Es wird versichert, dass entsprechende Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Zudem gibt es in dieser Angelegenheit eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten.

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue fasst folgenden

 

 

 


Beschluss:

Der Gleichstellungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue wird für die Jahre 2019 – 2021 in der anliegenden Form fortgeschrieben