Sitzung: 21.08.2018 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: 40/0190/2018
Gem. § 2 Abs. 1 S.
2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der
Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) obliegt es der
Samtgemeinde Elbtalaue für ihr Gebiet eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und
einzusetzen.
Das NBrandSchG
enthält keine Definition, wann man von einer leistungsfähigen Feuerwehr
spricht. Die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO) gibt bezüglich
der Leistungsfähigkeit einer kommunalen Feuerwehr lediglich gewisse
Mindeststandards vor. Es obliegt also der Samtgemeinde Elbtalaue die
Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr selbständig zu überprüfen.
Ein Instrument zur
Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer kommunalen Feuerwehr ist die
Feuerwehrbedarfsplanung. Im Rahmen einer Freihändigen Vergabe wurde der Auftrag
zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Elbtalaue an
das Brandschutzingenieurbüro Fennen vergeben. Dieses hat die Arbeiten nunmehr
abgeschlossen.
Den
Feuerwehrbedarfsplan für die Samtgemeinde Elbtalaue ist der Vorlage als Anlage
beigefügt. Weitere Erläuterungen hat Herr Fennen vom Brandschutzingenieurbüro
Fennen in der Sitzung des Brandschutzausschusses am 31.05.2017 vortragen. Auf
die entsprechende Niederschrift hierzu wird verwiesen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
beschließt den der Vorlage beigefügten Feuerwehrbedarfsplan für die
Samtgemeinde Elbtalaue.
Diesem Vorschlag ist der
Brandschutzausschuss gefolgt und hat eine gleichlautende Empfehlung abgegeben.
In der Sitzung des Samtgemeindeausschusses
am 07.06.2018 ist eine geänderte Beschlussempfehlung ausgesprochen worden. Auch
hier wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.
Geänderte Beschlussempfehlung des
Samtgemeindeausschusses vom 07.06.2018:
a) Der Feuerwehrbedarfsplan wird
beschlossen.
b) Die IST-Situation für alle
Feuerwehrgerätehäuser ist nach einheitlichen Kriterien nachzuarbeiten.
c) Die Priorisierung und Umsetzung der
notwendigen Investitionen werden je nach Haushaltslage der Samtgemeinde
Elbtalaue gesondert festgelegt.
Herr Fennen ist
gebeten worden, in der heutigen Sitzung nochmals vorzutragen.
Herr Fennen bedankt
sich zunächst bei allen Beteiligten für die sehr angenehme Zusammenarbeit.
Herr Fennen stellt
nochmals heraus, dass die Erstellung eines solchen Feuerwehrbedarfsplanes auch
eine Wirkungskraft nach sich zieht. Hieraus entstehen gewisse rechtliche
Verknüpfungen, die es zu betrachten gilt.
Herr Fennen
erläutert, auf welchen Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplan erstellt worden ist.
Das Verfahren zur Erstellung dieses Planes erklärt er anhand einer
Präsentation.
Diese Präsentation
ist der Niederschrift in der Anlage beigefügt.
Zum Abschluss der
Präsentation fasst Herr Fennen zusammen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue
derzeit auf eine gute und leistungsfähige Feuerwehr zurückgreifen kann. Dennoch
sind in der Feuerwehrbedarfsplanung Maßnahmen genannt, die es umzusetzen gilt,
damit diese Leistungsfähigkeit gehalten werden kann. Dass die Umsetzungen der
Maßnahmen in erster Linie auch haushaltspolitisch zu betrachten sind, ist
verständlich. Es werden daher nicht alle Maßnahmen zeitlich wie empfohlen
durchgeführt werden können. Dennoch sind sie auf die Agenda zu nehmen und die
Umsetzung ist anzustreben.
Mit der
Beschlussfassung dieses Feuerwehrbedarfsplanes wird die Richtung für die
Kommune festgelegt.
Rh Zuther fragt an,
ob es möglich ist, eine Kostenschätzung für die umzusetzenden Maßnahmen
abzugeben.
Herr Fennen merkt
an, dass es für den Bereich der Fahrzeuge möglich ist, relativ schnell
entsprechende Kosten zu ermitteln. Aber für den Bereich von Neubauten/Umbauten
oder Sanierungen von Feuerwehrhäusern ist dieses nicht bezifferbar. Hierzu ist
die Feuerunfallkasse einzuschalten, die zunächst die Ausstattungen festzulegen
hat. Dazu kommt, dass man dann Architekten und Sachverständige dazu ziehen
muss. Es ist zudem nicht sinnvoll, die Gesamtkosten zu definieren. Die Frage
wird sich jährlich neu stellen, wenn über weitere Maßnahmen beraten wird.
Kosten für bauliche Maßnahmen werden sich ständig ändern.
Herr Fennen
erinnert aber daran, dass das Vorhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr eine
Pflichtaufgabe der Kommune ist.
Rh Zühlke hinterfragt
die Anschaffung der Drehleiter für die Feuerwehr Hitzacker, die als dringend
erforderlich angesehen wird, dennoch steht die Aussage, dass alle genannten
Maßnahmen nur ´Empfehlungen´ sind. Er hinterfragt mögliche Konsequenzen, wenn
eine Beschaffung hier nicht realisiert wird.
Herr Fennen macht
deutlich, dass dann die Samtgemeinde Elbtalaue in ein Organisationsverschulden
geraten kann.
Der
Feuerwehrbedarfsplan liegt vor und muss beschlossen werden. Damit drückt die
Kommune ihr Bestreben aus, ihrer Aufgabe gerecht zu werden und eine
leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. Dabei ist es nicht verwerflich aufgrund
von nicht vorhandenen finanziellen Mitteln die eine oder andere Maßnahme
zeitlich zu verschieben. Aber sollte ein Beschluss nicht erfolgen, so können
hieraus möglicherweise Haftungsfragen entstehen.
Stellv. RV Neumann
äußert ihre Bedenken hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Personals in den
Feuerwehren. Sie sieht in den kommenden Jahren Probleme dahingehend, dass
aufgrund mangelnder Freiwilliger in einigen Wehren das Schutzziel
möglicherweise nicht mehr erreicht werden kann und daher kann sie dem Gutachten
nicht ungehindert zustimmen. Zudem sieht sie sich nicht in der Lage einen
Beschluss zu fassen in dem Wissen, dass die Maßnahmen aufgrund fehlender
finanzieller Mittel nicht umgesetzt werden können.
Gemeindebrandmeister
A. Meyer erläutert, dass das durch den Feuerwehrbedarfsplan ermittelte und
festgelegte Schutzziel der Absicherung der Samtgemeinde dient und von den
Feuerwehren unterstützt wird. Die Feuerwehren reagieren bereits auf personelle
Engpässe, unter anderem durch organisatorische Maßnahmen und auch über die
„Alarmierungs- und Ausrückeordnung“ (AAO).
Rf Unterste-Wilms
merkt an, dass ihrer Meinung nach die seinerzeitige Beauftragung zur Erstellung
eines Feuerwehrbedarfsplanes mit der Maßgabe verbunden war, Einsparpotenziale
zu ermitteln und aufzuzeigen. Diese vermisst sie in dem vorliegenden Gutachten.
Ihrer Meinung nach
ist ein Bedarfsplan darauf auszurichten, was tatsächlich benötigt wird und
nicht, wie der Ist-Zustand zu bewerten ist.
Herr Fennen betont,
dass das der falsche Ansatz ist. Ein Bedarfsplan ist dazu da, den Bedarf in der
Kommune festzustellen, der aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und des
festgelegten Schutzzieles benötigt wird.
Rf Unterste-Wilms
moniert, dass im Gutachten zwar mögliche Kooperationen angesprochen wurden,
diese aber nicht weiter konkretisiert wurden. Da die Samtgemeinde nicht über
ausreichend finanzielle Mittel verfügt, alle Feuerwehren optimal auszustatten,
hätte sie sich konkrete Hinweise zu möglichen Einsparpotenzialen gewünscht, die
sich unter anderem durch Kooperationen ergeben könnten. Sie könne sich
vorstellen eventuell mit weniger Wehren auszukommen, diese dafür aber mit
optimalen Ausstattungen zu versehen.
Herr Fennen deutet
nochmals daraufhin, dass Kooperationen niemals politisch auferlegt und
durchgesetzt werden sollten. Die Bereitschaft vieler Freiwilliger könnte
dadurch ins Wanken geraten. Was nützen dann gut ausgestattete Feuerwehren, wenn
die personelle Stärke nicht mehr vorhanden ist. Mögliche Standortfragen und
Kooperationen sollten aus den Feuerwehren heraus realisiert werden. Aufgrund
des demographischen Wandels, werden sich auch hier möglicherweise neue Lösungen
ergeben.
Rh Bodendieck
bekräftigt die Aussagen von Rf Unterste-Wilms.
Er stellt für die
SPD-Fraktion folgenden Antrag als Beschluss zur Abstimmung:
1.
Der Feuerwehrbedarfsplan wird zur Kenntnis
genommen.
2.
Vor der Umsetzung der im Gutachten genannten
Maßnahmen
a)
ist zu prüfen, ob die genannten Ziele durch
Kooperationen von Wehren (notfalls auch mit Wehren anderer Samtgemeinden)
erreicht werden können um die Effizienz der Maßnahmen zu erhöhen.
b)
sind diese mit den Verantwortlichen der
Feuerwehren, der Verwaltung und dem politischen Fachgremium abzustimmen und vom
Samtgemeinderat zu beschließen.
Stellv. RV Siemke
stellt heraus, dass es sich bei der Brandschutzaufgabe um eine Pflichtaufgabe
der Samtgemeinde handelt. Es besteht die Pflicht, eine leistungsfähige
Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Er hinterfragt, welche Kosten möglicherweise
aufgewendet werden müssten, wenn die Samtgemeinde ihrer Aufgabe nicht mehr
gerecht wird und mangels notwendiger Investitionen keine freiwillige Feuerwehr
mehr hat und daher eine Pflichtfeuerwehr aufgestellt werden müsste.
Nach seinen
Einschätzungen lägen die Kosten hierfür bei 6-8 Mio € im Jahr.
Herr Fennen
erläutert, dass diese Kosten schwer einschätzbar sind. Selbst eine
Pflichtfeuerwehr ist dann immer nur eine Übergangslösung. Die Aufsichtsbehörden
werden dann immer wieder die Kommune dazu drängen, ihren Pflichten nachzukommen
und die freiwilligen Feuerwehren wieder aufzubauen.
Rh Siebolds kann
derzeit nicht erkennen, was mit einem Beschluss dieses Bedarfsplanes
einhergeht. Zum einen wird (am Beispiel der Drehleiter für Hitzacker) gesagt,
dass es bei einer Nichtumsetzung der Maßnahme zu möglichem
Organisationsverschulden kommt, zum anderen sind in Bezug auf die
Feuerwehrgerätehäuser lediglich Empfehlungen ausgesprochen worden, die keinerlei
Maß erkennen lassen. Zum dritten sind in dem Plan nur Denkanstöße gegeben
worden (Kooperationen).
Ihm fehlt bei allen
aufgeführten Maßnahmen eine entsprechende Gewichtung.
Mit einem Beschluss
des Bedarfsplanes sieht er sich einer gewissen Verbindlichkeit ausgesetzt.
Diese könne er aber für sich nicht umsetzen, da es seiner Meinung nach zunächst
weitere Detaildiskussionen geben muss.
Er kann daher für
sich das Gutachten lediglich zur Kenntnis nehmen und als Arbeitsgrundlage
definieren.
Herr Fennen sagt aus,
dass aus dem Bedarfsplan schon gewisse Prioritäten heraus erkennbar sind. Der
Plan ist selbstverständlich die Planungsgrundlage für die zukünftige Arbeit der
politischen Gremien, die zur Abarbeitung rechtlich verpflichtet sind.
Stellv. SgBgm Hanke
ruft dazu auf, den Feuerwehrbedarfsplan zu beschließen. Mit der Unterstützung
der Feuerwehren muss dieser nunmehr umgesetzt werden. Es werden nicht alle
Maßnahmen zeitnah abgearbeitet werden können, daher ist der Beschlussvorschlag
des Samtgemeindeausschusses dahingehend formuliert worden, eine
Prioritätenliste aufzustellen. Diese muss in Zusammenarbeit mit allen
Beteiligten und nach Haushaltslage erstellt werden.
Rh Beutler führt
aus, dass der Feuerwehrbedarfsplan eine hervorragende Arbeit ist und der
Samtgemeinde Elbtalaue eine gewisse Sicherheit bietet. Es gehe jetzt darum,
diesen Bedarfsplan umzusetzen. Er bittet nunmehr um Abstimmung.
Rh Zühlke betont
nochmal, dass die Darstellung des aufgestellten Feuerwehrbedarfsplanes
keinerlei Handlungsspielraum für politische Entscheidungen lässt. Mit einem
Beschluss würde man seiner Meinung nach „das Heft aus der Hand geben“, daher
kann er sich ebenfalls nur für eine Kenntnisnahme aussprechen.
Rh Zuther fragt an,
ob durch den Beschluss des Feuerwehrbedarfsplanes auch Haftungsfragen
ausgeschlossen werden können.
Herr Fennen
beschreibt einen praktischen Fall. Wenn es keinen Bedarfsplan gibt, wird
haftungsrechtlich jeder Fall gesondert betrachtet. Liegt allerdings ein
Bedarfsplan vor, so wird der darin festgelegte Erreichungsgrad in Augenschein
genommen und geprüft. Dieses stellt für die Samtgemeinde ein weitaus geringeres
Risiko dar, haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
Rh Herzog erwähnt,
dass bei der Ermittlung des Bedarfes für die Feuerwehren sehr wohl das
Bestreben nach Einsparpotenzialen vorhanden war, dieses sei protokolliert.
Ihn freut das
Fazit, dass die Feuerwehren leistungsfähig sind.
Er merkt an, dass
die Festlegung eines Schutzzieles durchaus wichtig ist, da hierbei aber laut
dem Gutachten keinerlei Spielraum vorhanden ist, macht die Angelegenheit nicht
einfacher. Wenn ein erklärtes Schutzziel jedoch nicht verhandelbar ist, dann
gilt dieses als übergeordnet und bedarf seiner Meinung nach keinen Beschluss.
Er äußert seine
Bedenken dahingehend, dass den Verantwortlichen möglicherweise dieses
angesprochene Organisationsverschulden vorgeworfen wird, wenn der Haushalt der
Samtgemeinde eine Umsetzung der geforderten Maßnahmen nicht hergibt. Er gibt zu
bedenken, dass die Samtgemeinde weitere Pflichten zu erfüllen hat, die sich
z.Bsp. auf Schulen, Kitas u.a. beziehen und wirbt um Verständnis dafür bei
allen Beteiligten, vor allem bei den Feuerwehren.
Er erwartet zudem
kooperative Unterstützung bei den umzusetzenden Maßnahmen aus den Feuerwehren
heraus. Mögliche Lösungsansätze und Ideen sollten an die politischen Gremien
herangetragen werden.
Gemeindebrandmeister
A. Meyer macht nochmal deutlich, dass sich die Feuerwehren keinesfalls dagegen
wehren, die angesprochenen Kooperationen anzugehen. Zudem erwarten die
Kameraden nicht, dass alle Maßnahmen seitens der Samtgemeinde umgesetzt werden
können.
Herr Meyer erinnert
daran, dass es die Forderung der Politik war, einen solchen Bedarfsplan zu
erstellen, um Planungssicherheit zu haben. Es gab Äußerungen im Brandschutzausschuss
dahingehend, dass nichts mehr ohne einen solchen Plan beschlossen wird.
Der
Feuerwehrbedarfsplan ist nicht nur Grundlage für die Samtgemeinde, auch die
Feuerwehren selbst können daraus Handlungsmöglichkeiten ableiten. So ist z.Bsp.
die Gewinnung von neuen Mitgliedern und Ehrenamtlichen im Kinder-und
Jugendbereich beschrieben.
Er selbst findet in
diesem Plan zudem sehr viele Hinweise, die die Feuerwehren selbständig umsetzen
können.
Aus diesem Grund
bittet er, den Feuerwehrbedarfsplan zu verabschieden.
SgBgm Meyer fasst
die Inhalte nochmal zusammen. Fazit des Feuerwehrbedarfsplanes ist es, dass die
Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue hervorragend aufgestellt ist. Dennoch
wiederholt er, dass es auch Wille der Politik war, einen Bedarfsplan
aufzustellen, um in den kommenden Jahren gezielt vorgehen zu können. Es sollte
Mängel und Defizite aufgezeigt werden, aber auch die Notwendigkeiten
festgestellt werden. Genau dieses gibt das nunmehr vorliegende Gutachten her.
Die vorliegende
Beschlussempfehlung des Samtgemeindeausschusses ist seiner Meinung nach eine
gute Ausgangsposition für das weitere Vorgehen. SgBgm Meyer verliest diese noch
einmal. Gerade die unter c) gefasste Empfehlung, dass alle notwendigen
Investitionen priorisiert werden und nach Haushaltslage gesondert festzulegen
sind, nimmt die Ängste, die seitens einiger Ratsmitglieder heute zum Ausdruck
gebracht worden sind. Mit Umsetzung eines derartigen Beschlusses wird auch ein
„Organisationsverschulden“ nicht mehr im Raum stehen.
Über alle
angesprochenen Maßnahmen muss diskutiert werden. Das Gutachten bildet die
Grundlage für die weitere politische Arbeit. Die in diesem Feuerwehrbedarfsplan
gegebenen Hinweise sollten aufgenommen werden und seitens der Politik in
entsprechende Anträge münden.
Er appelliert an
alle Ratsmitglieder, nicht zuletzt auch zur Absicherung der Kameradinnen und
Kameraden der Feuerwehren, den entsprechenden Beschluss, wie vom SgA empfohlen,
zu fassen.
Stellv. RV Neumann
merkt nochmals an, dass sie den Plan nicht beschließen kann, mit dem Wissen,
dass geforderte Dinge nicht umsetzbar sind.
Rh Löter
unterstützt die Aussagen von SgBgm Meyer. Er spricht sich ebenfalls für eine
Beschlussfassung aus, kann aber dem Punkt b) nicht folgen. Seiner Meinung nach
ist das bereits erfolgt. Dazu liegen mehrere Untersuchungen und Berichte vor.
Er beantragt die Abstimmung ohne den Vorschlag b). Er beantragt, über folgenden
Beschlussvorschlag abzustimmen:
Antrag Rh Löter:
1.)
Der Samtgemeinderat beschließt den
Bedarfsplan in der vorliegenden Fassung mit den darin definierten Schutzzielen
als strategisches und konzeptionelles Planungsinstrument für die kurz-, mittel-
und langfristige Weiterentwicklung des Brandschutzes in der Samtgemeinde
Elbtalaue.
2.)
Die Verwaltung wird beauftragt, die in dem
Bedarfsplan enthaltenen einzelnen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des
Brandschutzes in der Samtgemeinde Elbtalaue zu dem jeweiligen Zeitpunkt, an dem
eine Umsetzung möglich erscheint, in den Entscheidungsgremien des
Samtgemeinderates jeweils gesondert zur Beschlussfassung vorzulegen.
Rh v.d. Bussche
weist daraufhin, dass ein Organisationsverschulden nur dann angelastet werden
könnte, wenn die Samtgemeinde unter Umständen nicht genügend getan hat
möglicherweise auftretenden oder entstehende Schäden abzuwenden. Dieses kann
auch der Fall sein, wenn ein entsprechender Bedarfsplan vorliegt, dieser jedoch
ausgeschlagen wird.
Er äußert seine
Unterstützung zu dem Antrag des Rh Löter.
Rh Zühlke möchte
einen Kompromissvorschlag machen. Es sollte dem Beschlussvorschlag des SgA noch
ein weiterer Absatz unter d) hinzugefügt werden. Dieser Absatz entspricht dem
Vorschlag von Rh Bodendieck unter Punkt 2 seines Antrages.
Zusammenfassend
beantragt Rh Zühlke über folgenden Beschlussvorschlag abzustimmen:
a) Der Feuerwehrbedarfsplan wird beschlossen.
b) Die IST-Situation für alle Feuerwehrgerätehäuser ist nach einheitlichen
Kriterien nachzuarbeiten.
c) Die Priorisierung und Umsetzung der notwendigen Investitionen werden je
nach Haushaltslage der Samtgemeinde Elbtalaue gesondert festgelegt.
d)Vor der Umsetzung der im Gutachten
genannten Maßnahmen
- ist zu prüfen, ob die genannten Ziele
durch Kooperationen von Wehren (notfalls auch mit Wehren anderer Samtgemeinden)
erreicht werden können um die Effizienz der Maßnahmen zu erhöhen.
- sind diese mit den Verantwortlichen der
Feuerwehren, der Verwaltung und dem politischen Fachgremium abzustimmen und vom
Samtgemeinderat zu beschließen.
Rh Zühlke stellt
gleichzeitig den Antrag, über alle Absätze des von ihm eingebrachten
Beschlussvorschlages getrennt voneinander abstimmen zu lassen.
Rh Herzog schlägt
vor, das Schutzziel, welches scheinbar von allen akzeptiert wird, auch
gemeinsam zu beschließen. Er erklärt, diese Aussage zu einem Antrag und
formuliert diese als Beschlussvorschlag zu a).
Desweiten könne
über vorgenannten Anträge abgestimmt werden.
Zusammenfassend
beantragt Rh Herzog über folgenden Beschlussvorschlag abzustimmen:
a).Das im Gutachten definierte Schutzziel wird beschlossen.
b) Die IST-Situation für alle Feuerwehrgerätehäuser ist nach einheitlichen
Kriterien nachzuarbeiten.
c) Die Priorisierung und Umsetzung der notwendigen Investitionen werden je
nach Haushaltslage der Samtgemeinde Elbtalaue gesondert festgelegt.
d)Vor der Umsetzung der im Gutachten genannten
Maßnahmen
- ist zu prüfen, ob die genannten Ziele
durch Kooperationen von Wehren (notfalls auch mit Wehren anderer Samtgemeinden)
erreicht werden können um die Effizienz der Maßnahmen zu erhöhen.
- sind diese mit den Verantwortlichen der
Feuerwehren, der Verwaltung und dem politischen Fachgremium abzustimmen und vom
Samtgemeinderat zu beschließen.
Durch eine
Einzelabstimmung aller Punkte könne jeder für sich entscheiden, welchen
Vorschlag er mitträgt.
Stellv. SgBgm Hanke
beantragt eine Sitzungsunterbrechung, damit sich die Fraktionen beraten und
möglicherweise auf einen Antrag verständigen können.
RV Sperling gibt
dem Antrag statt und unterbricht die Sitzung um 20:15 Uhr.
S i t z u n g s u n t e r b r e c h u n g
RV Sperling
eröffnet die Sitzung erneut um 20:25 Uhr.
RV Sperling teilt
mit, dass Rh Löter seinen Antrag zurückgezogen hat.
Es liegen nunmehr
der Antrag der SPD-Fraktion und der Beschlussvorschlag des
Samtgemeindeausschusses vor.
Es liegt nach wie
vor auch der Antrag der Soli vor, der lediglich im a)-Vorschlag von dem
SPD-Antrag abweicht. Nach kurzer Diskussion lässt RV Sperling zunächst über das
von der SPD beantragte Verfahren zur Einzelbeschlussfassung abstimmen.
Ergebnis:
Ja 9 Nein 18 Enthaltung 2
Somit ist der
Antrag abgelehnt.
RV Sperling lässt
sodann über den Gesamtantrag der SPD abstimmen.
Ergebnis:
Ja 0 Nein 21 Enthaltung 6
(es haben nicht
alle anwesenden Ratsmitglieder abgestimmt)
RV Sperling lässt
nunmehr über den seitens des Samtgemeindeausschusses vorgelegten Beschlussvorschlages
abstimmen.
Ergebnis:
Ja 23 Nein 5 Enthaltung 1
Der Samtgemeinderat
fasst somit folgenden
Beschluss:
a) Der Feuerwehrbedarfsplan wird
beschlossen.
b) Die IST-Situation für alle
Feuerwehrgerätehäuser ist nach einheitlichen Kriterien nachzuarbeiten.
c) Die Priorisierung und Umsetzung der
notwendigen Investitionen werden je nach Haushaltslage der Samtgemeinde
Elbtalaue gesondert festgelegt.