Sitzung: 28.06.2018 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 4
Vorlage: 30/0136/2018
AV Siemke nimmt an der
Beratung und Abstimmung nicht teil, weil der Antragsteller mit ihm verwandt
ist. Stellv. AV Schmidtke übernimmt den Vorsitz.
Herr Jordan Siemke plant
die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück 26, Flur 7, Gemarkung Klein Heide
und hat dazu die Änderung bzw. Ergänzung der Abgrenzungssatzung Klein Heide
beantragt.
Für Klein Heide liegt eine
Abgrenzungssatzung vor, die den Rundling sowie eine kleine Ortserweiterung im
Osten einbezieht.
Der Antrag bezieht sich auf
den südöstlichen Bereich „Neue Gärten“ (siehe Anlage der Vorlage).
Derzeit handelt es sich hierbei um Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Die süd-östlich gelegenen Flächen „Neue Gärten“ sollten ursprünglich
schon in die Abgrenzungssatzung von 1980 einbezogen werden. Die Bezirksregierung
hat die Genehmigung dafür damals verweigert, da die Flächen der freien
Landschaft und nicht dem bebauten Ortsteil „Rundling“ zuzuordnen sind.
Bei einer Besprechung wurde
von der Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass im Falle eines Widerspruches
auch der östliche Bereich für eine Abgrenzungssatzung nicht mehr in Frage
kommen würde, da diese schon jetzt ein Zugeständnis wäre.
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) hat sich daher entschieden, die Satzung ohne die Flächen
„Neue Gärten“ zu erlassen, um die Baugenehmigungen auf den östlichen Flächen
nicht zu gefährden.
Für den Bereich setzt der
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue Dorfgebiet fest, die Grundstücke
wurden im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nach Aufstellung der Abgrenzungssatzung
entsprechend als Baugrundstücke parzelliert.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB können bebaute Bereiche im Außenbereich als
im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, wenn die Flächen im
Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
Der Landkreis hat im Rahmen
einer Voranfrage insbesondere folgende Hinweise gegeben:
1) Es ist die Erforderlichkeit für die
Ergänzungssatzung aus städtebaulicher Sicht zu begründen. Denn auch für eine
Ergänzungssatzung gelten die Grundsätze der Bauleitplanung nach einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 1 bzw. 1a BauGB (§ 34 Abs. 5).
Die Satzung sollte sich in ein planerisches Konzept der Gemeinde einfügen.
Denn die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 BauGB). Weiterhin soll nach § 1a BauGB
("Bodenschutzklausel") sparsam und schonend mit Grund und Boden
umgegangen werden, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen möglichst gering gehalten und die Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß begrenzt werden, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung (s. auch zur
Nr. 3).
Im F-Plan ist das betreffende Gebiet zwar enthalten. Jedoch ist dieser
deutlich älter als die Regelungen des BauGB zum Bodenschutz und auch als das
RROP (s.u.) und ist den Zielen der Raumordnung anzupassen.
3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze sind zu
berücksichtigen.
Ziele:
Beim Übergang vom baulich geprägten Bereich in den Landschaftsraum sind
naturräumlich vorgegebene oder kulturhistorisch begründete
Siedlungsbegrenzungen zu erhalten. Erweiterungen von Siedlungen durch
unorganische bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen sind
zu unterlassen. (Ziel, Kap. 1.5 Ziff. 04).
Charakteristische Ortsbilder und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten;
die Bauleitplanung sowie die Dorferneuerungsplanung und -förderung haben unter
Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange besonders die Rundlinge,
Straßen-, Anger- und Wurtendörfer in ihrem typischen Ortsbild und ihrer
jeweiligen kulturhistorischen Siedlungsstruktur zu berücksichtigen und ggf. zu
verbessern. (Ziel Kap. 1.5 Ziff. 05).
Die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden haben ihre Entwicklung auf den
Hauptort zu konzentrieren. Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des
Hauptortes der Mitgliedsgemeinde zugelassen werden, wenn die bauliche und
funktionale Entwicklung in der Mitgliedsgemeinde auf den jeweiligen Hauptort
konzentriert bleibt, der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der
Siedlung nicht überschreitet und die übrigen Ziele und Grundsätze beachtet
sind. Der Eigenbedarf ergibt sich ausschließlich aus dem Wohnbaubedarf der in
der Siedlung ansässigen Bevölkerung und aus dem gewerblichen Erweiterungsbedarf
der vorhandenen Betriebe. (Ziel, Kap. 1.6 Ziffer 07).
Grundsätze:
Neue Baugebiete sollen erst in Anspruch genommen werden, wenn
innerörtlich keine Möglichkeiten mehr bestehen (z.B. durch Auffüllung von
Baulücken, Verdichtung, Umnutzung, Wiedernutzung; (Grundsatz Kap. 1.5 Ziffer
03).
2) Denkmalschutz:
Klein Heide ist ein Beispiel für ein Rundlingsdorf in Wurtenlage. Das
Dorf hat sich weitestgehend in Form seiner Entstehungsgeschichte erhalten,
lediglich im Osten gibt es eine kleine Ortserweiterung (hier gab es bereits im
19. Jh. eine Halbhufner-Stelle). Eine weitere Ausweitung des Dorfgebietes führt
zu einer Verunklärung der Dorfstruktur. Von einer Ergänzungssatzung wird daher
aus denkmalrechtlicher Sicht abgeraten.
4) Naturschutzrechtliche Belange stehen der geplanten Ergänzungssatzung
nicht entgegen. Schutzgebiete sind nicht betroffen
Eine vorherige Bauvoranfrage wurde mit Hinblick auf die Beeinträchtigung
der Dorfstruktur sowie der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der
Landschaft negativ beschieden.
Die konkrete Zulässigkeit
der Satzung kann nur im Verfahren geprüft werden.
Der Satzung gem. § 34 Abs.
4 Nr. 3 BauGB ist eine Begründung beizufügen. Im Verfahren zur Aufstellung
einer Satzung muss eine Eingriffsbilanzierung aufgestellt werden, sowie ein
Artenschutzbeitrag erstellt werden. Ebenfalls ist eine
Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Zur Einbindung in die Landschaft sind
u.a. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern möglich.
Die Planungskosten werden
vom Antragsteller übernommen.
StD Meyer erläutert den
Sachverhalt der Vorlage.
Nach kurzer Beratung
empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) leitet das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung
Klein Heide ein. Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher
Vertrag geschlossen.