Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:

Der jetzige Pächter, Herr Hans-Dieter Bartels, will aus verschiedenen Gründen das Wildgehege nicht mehr weiter betreiben. Zum einen ist der Betrieb für ihn zu zeitaufwändig und aufgrund seines Alters ist er körperlich nicht mehr in der Lage den erforderlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bisher hat er nicht gekündigt, sondern nur seine Absicht kundgetan.

Zurzeit befinden sich 40 Tiere in dem Gehege. Es handelt sich um ein Schaugehege, für das besondere Bedingungen gelten. So handelt es sich dort nicht um Wildtiere im Sinne des Gesetzes, sondern um Farmwild, für das besondere Schlachtbedingungen gelten. Obwohl sämtliche Vorschriften der Veterinärbehörde eingehalten werden, erhöht sich die Zahl der Beschwerden über eine angeblich nicht artgerechte Haltung.

Herr B. erhält zurzeit einen Zuschuss in Höhe von 3.900,00 € jährlich. In der letzten Zeit haben die Auflagen zum Betreiben des Geheges nicht nur hinsichtlich der Wolfssicherheit erheblich zugenommen. So wurde durch die Veterinärbehörde angeordnet, folgende Auflagen zu erfüllen:

 

Es muss ein Vertrag mit der Tierkörperbeseitigung über die Entsorgung der Schlachtabfälle geschlossen werden.

Es ist ein Vertrag mit einem Tierarzt zu schließen, der die ärztliche Betreuung der Tiere vornimmt.

Es ist eine besondere Schießerlaubnis erforderlich, die jährlich erneuert werden muss.

Es ist ein einwöchiger Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung zu absolvieren

Die Umzäunung muss ‚wolfssicher‘ hergestellt werden, was nur mit einem hohen Kostenaufwand durchgeführt werden kann. Ein Teil des Zaunes im vorderen Bereich wurde im letzten Jahr bereits erneuert.

Es ist eine Zufütterung der Tiere erforderlich.

Ein Bestandsbuch über den jeweiligen Bestand ist zu führen, in dem über die Zuwächse und Abgänge genau Buch zu führen ist. Dies ist der Veterinärbehörde vorzulegen.
Es ist ein Vertreter zu bestellen, der über die gleichen Qualifikationen verfügt, wie der Pächter.
Das Wild darf nur für den Eigenverbrauch entnommen werden, ein Verkauf ist nur dann gestattet, wenn umfangreiche Lehrgänge besucht werden, und die Tiere zur Schlachtung weit entfernten Betrieben zugeführt werden.

Der Bewuchs im Wildgehege entspricht nicht der regelgerechten Tierhaltung. So sind viele der dort befindlichen Buchen zu fällen und es müssen Flächen zur Separierung von Einzeltieren nach der Brunft und Setzzeit hergestellt werden (hoher Grasbewuchs o.ä.).

Es ist eine Dokumentation über die an die Tiere verabreichten Medikamente, sowie über eine erforderliche Schädlingsbekämpfung zu führen und der Veterinärbehörde vorzulegen.

 

Die meisten dieser Forderungen werden durch Herrn Bartels bereits erfüllt, müssten aber durch einen möglichen neuen Betreiber auch erfüllt werden. Unter anderem sind erforderliche Lehrgänge nachzuweisen.

 

In Gesprächen hat die Veterinärbehörde bereits angedeutet, dass bei dem hohen Tierbestand eine Versagung des weiteren Betriebes nicht auszuschließen ist.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

  1. Das Damwildgehege in Hitzacker (Elbe) wird nach weiterer Verwendung der Tiere aufgelöst.
  2. Für das Damwildgehege wird ein neuer Pächter gesucht.

 

Rh Walter rät in seiner Funktion als Tierarzt aus tierschutzrechtlicher Sicht dringend dazu, dass Damwildgehege aufzulösen.

 

Der Ausschuss empfiehlt folgenden

 

Beschluss:

 

Das Damwildgehege in Hitzacker (Elbe) wird nach weiterer Verwendung der Tiere aufgelöst.