Sitzung: 30.01.2018 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 20/0601/2017
Bgm Sperling gibt den Vorsitz an stellv. Bgm
Gröning ab und verlässt den Sitzungstisch.
Stellv.
Bgm Gröning übernimmt den Vorsitz.
Stellv.
Bgm Gröning erläutert kurz den Sachverhalt. Gründe, die einer Entlastung des
Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt.
Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Unter
Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 15 und 16 des Prüfberichtes einige
spezielle Hinweise:
4.1
Anlagenübersicht
Die
Beschreibung des Problems ist zutreffend. Es hat aber keine Auswirkungen auf
den Jahresabschluss. Ursächlich sind sachliche und technische Einstellungen
bzw. Entscheidungen aus der Doppik-Einführungsphase, die sich nicht ohne
weiteres korrigieren lassen. Die Verwaltung ist bemüht, das Problem im Rahmen
ihrer zeitlichen Möglichkeiten anzugehen.
4.2
Hauptsatzung
Gem.
Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Nach
diesem Grundsatz müsste also eine Satzung aufgrund ihrer Bindungswirkung
geändert oder aufgehoben werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage bzw.
Regelungsmöglichkeiten einer Satzung durch Änderung oder Aufhebung des
betreffenden formellen Gesetzes nachträglich in Gänze oder in Teilen
weggefallen sind. Bei den genannten Satzungen ist dies allerdings nicht so,
weil die Ermächtigungsgrundlage in gleicher Form im Nachfolgegesetz steht. Eine
Änderungspflicht wird daher seitens der Verwaltung nicht gesehen.
4.3
Versicherungen
Die
Versicherungen wurden bisher nicht ausgeschrieben. Es besteht seit vielen
Jahren einen Rahmenvertrag mit der VGH zu vergünstigten Konditionen. Da
Versicherungen bisher von verschiedenen Stellen der Samtgemeindeverwaltung
bearbeitet wurden, ist im Rahmen einer Umorganisation zum 01.03.2017 eine
zentrale Versicherungsstelle geschaffen worden. Nach Durcharbeitung aller
Unterlagen ist es vorgesehen, Versicherungsleistungen künftig auszuschreiben.
4.4
Verfügungsmittel
Das RPA
vertritt den Standpunkt, dass die Kosten der Jahresabschlussfeier den
Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zuzuordnen seien und die Buchungen auf dem
Konto „Sonstige Aufwendungen für laufenden Betrieb“ falsch wären. Wäre die
Aufwendungen als Verfügungsmittel gebucht worden, wäre eine unzulässige
Ansatzüberschreitung entstanden.
Wie
bereits in den Stellungsnahmen zu den vorhergehenden Prüfungen berichtet, teilt
die Verwaltung diese Sicht nicht.
Nach §
13 Abs. 1 GemHKVO sind Verfügungsmittel „Aufwendungen und entsprechende
Auszahlungen (…) des ehrenamtlichen Bürgermeisters (…), die aus dienstlichem
Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind“.
Da es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den Aufwendungen für die
Jahresabschlussfeier nicht um Aufwendungen des Bürgermeisters handelt, sondern
um eine Veranstaltung des Rates unter Beteiligung von Spielkreisbeschäftigen
usw., kann es sich folglich nicht um Aufwand handeln, der über Verfügungsmittel
abzuwickeln wäre. Zudem geben die amtlichen Zuordnungsvorschriften des Landes
Niedersachsen keine konkreten Hinweise, wie derartige Aufwendungen zu buchen
sind.
4.5 Mietvertrag
Kinderspielkreis
Die
entstandene Überzahlung wurde zurückgefordert und von der Samtgemeinde im Juni
2017 gezahlt.
4.6
Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes Jeetzel-Seege
Die Stellungnahme
des Verbandes hierzu lautet wie folgt: „Die Verfahrensweise des
Unterhaltungsverbandes Jeetzel-Seege, auch die Nebenwohnungen bei der
Berechnung der Erschwernisbeiträge zu berücksichtigen, ist richtig. Nach Nr. 1
c) der Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG richtet sich der alternative
Erschwernisbeitrag bei Gemeindemitgliedschaft „... je Einwohnerin oder
Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, ...“. Es geht dabei nicht um
den Begriff des Einwohners nach NKomVG oder Melderecht, bei dem es auf den
Wohnsitz oder die Hauptwohnung ankommt. Vielmehr ist jedes Wohnen eines
Einwohners zu berücksichtigen, d.h. auch das Vorhalten eines Nebenwohnsitzes.
Käme es nur auf den Begriff des „Einwohners“ im Sinne des NKomVG oder
Melderechts an, hätte das NWG nicht zusätzlich das „Wohnen“ erwähnen müssen.
Wohnung nach § 20 BMG ist nicht nur die Hauptwohnung, sondern jede Wohnung,
auch wenn jemand mehrere Nebenwohnungen hat. Nach Sinn und Zweck der Regel im
NWG ist keine andere Auslegung zulässig. Bei der Berücksichtigung der
Erschwernis kommt es nicht auf die melderechtliche oder kommunalrechtliche
Betrachtung an, die aus dort verankerten Notwendigkeiten auf die Bestimmung
eines Hauptwohnsitzes angewiesen sein mag. Vielmehr ist erschwernisrechtlich
auf den abstrakten Zusammenhang zwischen Einwohnern und Bebauung abzustellen.
Da auch Nebenwohnungen mit Bebauung sowie der entsprechenden Infrastruktur
zusammenhängen, kann die erschwernisrechtliche Bewertung nur unter Einbeziehung
aller vorhandenen Nebenwohnungen sachgerecht erfolgen. Ansonsten würden Teile
der eine Erschwernis verursachenden Bebauung gleichheitswidrig unberücksichtigt
gelassen.“
Überzahlungen
aufgrund falsch erhobener Einwohnerzahlen sind somit nicht erfolgt. Das RPA
wurde dementsprechend informiert.
4.7 Periodenfremde
Erträge
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
4.8
Konzessionsabgaben
Hier
vertritt die Verwaltung einen anderen Standpunkt. Nach § 59 Nr. 6 GemHKVO
entstehen nicht nur bei Abgaben sondern auch bei abgabeähnlichen Entgelten (die
sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich begründet sein können)
keine außerordentlichen Erträge, so dass diese immer ordentlich zu buchen sind.
Nach begründeter Ansicht der Verwaltung handelt es sich bei Konzessionsabgaben
um abgabeähnliche Entgelte.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2014 ein ordentliches Ergebnis von + 20.952,97 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 10.281,36 € erzielt. Beide Beträge sind den
jeweiligen Überschussrücklagen zuzuführen.
Überplanmäßige
Aufwendungen entstanden in den Budgets 1 und 61.
Der
überplanmäßige Aufwand des Budgets 1 entstand im Produkt Kinderspielkreis
aufgrund der internen Verrechnung der Raumkosten mit dem Budget 31. Dieser
Mehraufwand konnte nur teilweise durch Einsparungen in anderen Bereichen
ausgeglichen werden.
Im
Budget 61 resultiert der Mehraufwand aus höheren Transferaufwendungen für
Kreis-, Samtgemeinde- und Gewerbesteuerumlage.
FV
Merke beantragt, den Beschluss gemäß der Vorlage zu fassen und dem
Bürgermeister Entlastung zu erteilen.
Gemäß
Vorlage fasst der Rat der Gemeinde Jameln den
Bgm
Sperling übernimmt wieder den Vorsitz.
Beschluss:
a) Der
Rat beschließt die Jahresrechnung 2014 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt
dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.
b) Der
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 20.952,97 € wird der
Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.
c) Der
Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 10.281,36 € wird der
Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.
d) Der
Rat stimmt über-/außerplanmäßigen Aufwendungen von 5.350,00 € im Budget 1 und
von 11.325,11 € im Budget 61 zu.