Sitzung: 23.11.2017 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 22/0447/2017
Stellv. StDir Kern trägt den Sachverhalt vor.
Die Steuer wird
seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst
praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser
Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung
der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht
den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht
unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine
degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den
Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender
Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine
Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die
Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die
Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
Der bisherige
Steuersatz ist seit 15 Jahren nicht verändert worden.
Der aufkommensneutrale Steuersatz des
Steueraufkommens 2016 beträgt lt. aktueller Berechnung 4,25 €/m².
Bei Wohnungen bis 60 m² würde das zu
Verringerungen der Einzelbelastung führen, bei größeren Wohnungen zu Mehrbelastungen
der Steuerzahler.
Die gesamte Infrastruktur wird von
Personen mit 2. Wohnsitz genutzt, der Aufwand der Verwaltung hat sich im Laufe
der Jahre erhöht und das sollte berücksichtigt werden.
Es sind die Kosten der Kommune, die mit
der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aufgefangen werden sollen.
Demgegenüber erhält die Kommune nach
Anzahl der Personen mit Erstwohnsitz Einkommenssteueranteile, die erheblich
höher sind.
In der letzten
VAH-Sitzung wurde die Erhöhung des Steuersatzes auf 5,-/m² empfohlen.
Zu dieser
Empfehlung erhebt sich kein Widerspruch.
Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die anliegende
Neufassung der Satzung der Stadt Hitzacker
(Elbe) über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.