Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Stellv. StDir Kern trägt den Sachverhalt vor.

 

Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst.

 

 

Der bisherige Steuersatz ist seit 15 Jahren nicht verändert worden.

 

Der aufkommensneutrale Steuersatz des Steueraufkommens 2016 beträgt lt. aktueller Berechnung 4,25 €/m².

Bei Wohnungen bis 60 m² würde das zu Verringerungen der Einzelbelastung führen, bei größeren Wohnungen zu Mehrbelastungen der Steuerzahler.

 

Die gesamte Infrastruktur wird von Personen mit 2. Wohnsitz genutzt, der Aufwand der Verwaltung hat sich im Laufe der Jahre erhöht und das sollte berücksichtigt werden.

Es sind die Kosten der Kommune, die mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer aufgefangen werden sollen.

Demgegenüber erhält die Kommune nach Anzahl der Personen mit Erstwohnsitz Einkommenssteueranteile, die erheblich höher sind.

In der letzten VAH-Sitzung wurde die Erhöhung des Steuersatzes auf 5,-/m² empfohlen.

 

Zu dieser Empfehlung erhebt sich kein Widerspruch.

 

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden


Beschluss:

Die anliegende Neufassung der Satzung der Stadt Hitzacker  (Elbe) über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.