Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für  Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 650,00 €. Die Normalsätze betragen 36,00 € für den ersten, 64,00 € für den zweiten und 82,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 18-fache der Ersthundsteuer, das 10-fache der Zweithundsteuer und das 8-fache der Steuer für weitere Hunde.

 

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Auf Anfrage von Rh Scherlies erklärt Herr Maatsch, dass keine Veränderungen in den Hundesteuereinnahmen zu verzeichnen sind.

Rh Niebuhr erkundigt sich, welche Hunde als Aggressivhunde gelten.

Herr Maatsch teilt mit, dass die Liste der Aggressivhunde seitens des Landes Niedersachsen reduziert wurde. Allerdings kann jeder Hund durch das Veterinäramt des Landkreises als ‚gefährlicher Hund‘  im Sinne des Nds. Hundegesetzes eingestuft werden, wenn er auffällig wird. Auf Basis einer solchen ordnungsrechtlichen Entscheidung erfolgt dann eine Besteuerung als Aggressivhund.

Rh Stallbohm weist auf wildernde Hunde hin.

Herr Maatsch erklärt, dass in diesem Fall ordnungsrechtliche Schritte einzuleiten sind.

Rh Timme erkundigt sich, wie die Besteuerung der Aggressivhunde bei beruflicher Nutzung erfolgt.

Herr Maatsch erläutert, dass die Satzung vorsieht, Aggressivhunde generell von Ermäßigungen/Befreiungen auszuschließen, weil sonst das Vermeidungsziel unterlaufen würde.

 

Stellv. Bgm Klappstein beantragt gemäß Vorlage zu beschließen.

 

Nach Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde den

 


Beschluss:

Die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Göhrde vom 24.10.2007 wird gemäß Anlage 2 zu dieser Niederschrift beschlossen.