Sitzung: 30.11.2017 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0445/2017
Herr
Maatsch erläutert den Sachverhalt. Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen
Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9
C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch
verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und
konkretisiert worden ist.
Die
Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein
Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung
verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde
Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht
unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 650,00 €. Die Normalsätze betragen 36,00 € für den
ersten, 64,00 € für den zweiten und 82,00 € für jeden weiteren Hund. Der
jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 18-fache der Ersthundsteuer, das 10-fache
der Zweithundsteuer und das 8-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Auf
Anfrage von Rh Scherlies erklärt Herr Maatsch, dass keine Veränderungen in den
Hundesteuereinnahmen zu verzeichnen sind.
Rh
Niebuhr erkundigt sich, welche Hunde als Aggressivhunde gelten.
Herr
Maatsch teilt mit, dass die Liste der Aggressivhunde seitens des Landes
Niedersachsen reduziert wurde. Allerdings kann jeder Hund durch das
Veterinäramt des Landkreises als ‚gefährlicher Hund‘ im Sinne des Nds. Hundegesetzes eingestuft
werden, wenn er auffällig wird. Auf Basis einer solchen ordnungsrechtlichen Entscheidung
erfolgt dann eine Besteuerung als Aggressivhund.
Rh
Stallbohm weist auf wildernde Hunde hin.
Herr
Maatsch erklärt, dass in diesem Fall ordnungsrechtliche Schritte einzuleiten
sind.
Rh
Timme erkundigt sich, wie die Besteuerung der Aggressivhunde bei beruflicher
Nutzung erfolgt.
Herr
Maatsch erläutert, dass die Satzung vorsieht, Aggressivhunde generell von
Ermäßigungen/Befreiungen auszuschließen, weil sonst das Vermeidungsziel
unterlaufen würde.
Stellv.
Bgm Klappstein beantragt gemäß Vorlage zu beschließen.
Nach
Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde den
Beschluss:
Die 2.
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Göhrde vom 24.10.2007 wird gemäß Anlage 2 zu dieser Niederschrift beschlossen.