Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für  Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 600,00 €. Die Normalsätze betragen 24,00 € für den ersten, 45,00 € für den zweiten und 72,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 25-fache der Ersthundsteuer, das 13-fache der Zweithundsteuer und das 8-fache der Steuer für weitere Hunde.

 

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Bgm Deegen ergänzt kurz den Sachverhalt. Die Steuersätze der Hundesteuer wurde im Jahre 2012 angepasst.

Unter den Ratsmitgliedern wird eine neue Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf als neue Anlage zur Vorlage 22/0443/2017 verteilt.

Als 2. Änderung wird im § 3 Abs. 2 Satz 1 der Wortlaut „Buchstabe d)“ ersetzt durch

„Buchstaben d) – e)“ eingefügt.

 

Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Langendorf folgenden

 


Beschluss:

Die anliegende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf vom 13.12.2012 wird beschlossen.