Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 3, Enthaltungen: 2

FDL Maatsch trägt den Sachverhalt vor.

 

Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungs-gericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 620,00 €. Die Normalsätze betragen 16,00 € für den ersten, 30,00 € für den zweiten und 50,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 39-fache der Ersthundsteuer, das 21-fache der Zweithundsteuer und das 12-fache der Steuer für weitere Hunde.

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde empfohlen. Da die regulären Steuersätze im Vergleich zu den übrigen Gemeinden sehr moderat sind, wird auch hier eine Anpassung angeregt.

 

Außerdem wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.

Wegen des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine Neufassung der Satzung vorgenommen werden.

 

 

Zudem ist zu klären, ob auch die Normalsteuersätze verändert werden sollen. Ein einheitliches Satzungsmuster ist allen Räten der Mitgliedsgemeinden zugegangen, darin enthalten ist der § 5, Steuerermäßigungen. Hierzu ist zu entscheiden, ob dieser Paragraf so eingeführt werden soll, verändert oder nicht eingefügt werden soll. 

 

Eine informative Aufstellung über die Anzahl der Hunde in der Gemeinde und die Erträge aus der Hundesteuer wird von FDL Maatsch in der Sitzung verteilt.

 

 

Rh Struck weist auf die Charaktereigenschaften der Aggressivhunde hin, seiner Meinung nach dürften solche Hunde gar nicht erst gezüchtet werden. Man sollte als Ratsmitglied darauf hinwirken, dass keine Aggressivhunde in der Gemeinde gehalten werden.

In der Satzung werden nur 4 Rassen als Agressivhunde aufgeführt, er möchte da weitere 11 Rassen anführen, diese wären

 

Kangal, American Pit Bull Terrier, Bordeaux-Dogge, Rottweiler, Tosa Inu, Mastino Napolitano, Mastino espaniol, Mastiff, Bullmastiff, Fila Brasileiro und Dogo Argentino.

 

Die Zwingersteuer hat seiner Meinung nach 2 unterschiedliche Bedeutungen, es gehe um die Größe der Zwinger und Vorschriften dazu. Darunter fallen für ihn tierquälerische Haltungsbedingungen. Insofern sollte das Wort bei § 6 „Zwinger“ durch „Zucht“ ersetzt werden.

Des weiteren schlägt er vor, den letzten Satz des § 6 zu streichen.

 

 

FDL Maatsch entgegnet, dass das Wort Zwingersteuer nur ein Ausdruck für die besondere Besteuerung ist, nämlich eine Ermäßigung zur Hälfte dieser Besteuerungsform für Zuchthunde.  Das bedeutet nicht, dass diese Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Hund in einem Zwinger gehalten wird.

Es ist nur für Hundehalter, die rassereine Hunde züchten. Es hat mit den Haltungsformen des Hundes nicht zu tun.

 

Rh Struck schlägt vor, das Wort „Zwingersteuer“ in „Züchtersteuer“ zu ersetzen und stellt mit den seinen vorgenannten Vorschlägen zusammen den Antrag, die Satzung entsprechend zu ändern.

 

FDL Maatsch erläutert nochmals zum besseren Verständnis die rechtliche Situation und warnt davor, die Rasseliste bei den Aggressivhunden zu erweitern.

Die abschließenden Aufzählungen der Rassen sind in Niedersachsen nicht mehr, sondern nur noch im Hundeeinfuhrgesetz des Bundes genannt, diese sind auch im Satzungsentwurf enthalten. Die Rassen müssen eine besondere Gefährlichkeit haben. 

Es gibt nachweislich bundesweit keine Beißstatistiken, die die Gefährlichkeit von anderen Rassen erkennen lassen.

Deshalb ist im Jahr 2015 im Bereich der Samtgemeinde die Rasseliste bei den von Rh Struck genannten Hunden geändert worden vor dem Hintergrund, dass eine rechtlich gesicherte Erhebung von Steuern für nur noch bestimmte Rassen möglich ist -  und zwar nur für die Rassen, die nur noch in diesem Hundeeinfuhrgesetz des Bundes genannt werden.

Es gäbe wieder Beanstandungsgründe, wenn weitere Rassen in die Satzung aufgenommen werden würden und die Satzung beanstandungsrelevant verändern.

Lt. Satzung kann jeder andere Hund unabhängig von der Rasse als Aggressivhund besteuert werden, wenn er auffällig gefährlich und aktenkundig geworden ist.

 

 

Stellv. Bgm Fahren führt dazu aus, dass er nicht für eine Erhöhung der Steuersätze ist.

Anhand der Erträge kann man ablesen, dass es sich bei Gusborn um eine hundefreundliche Gemeinde handelt. Aufgrund der Satzungsanpassung sollte das 12-fache für Aggressivhunde angesetzt werden.

Aufgrund der niedrigen Steuersätze könnte § 5 ganz gestrichen werden. 

Zurzeit gäbe es in Gusborn keine Aggressivhunde und nur, um diese höher zu besteuern, könne man nicht alle anderen Hundehalter sozusagen „strafen“ und die Normalsätze erhöhen.

 

Bgm Ringel ist dafür, den Höchstsatz für die Aggressivhunde anzusetzen und die normalen Hebesätze anzuheben, da Gusborn die niedrigsten Steuersätze innerhalb der Samtgemeinde erhebt.

 

FDL Maatsch verliest dazu zum Vergleich die aktuellen Steuersätze der anderen Mitgliedsgemeinden (Erst-Zweit-u. jeden weiteren Hund):

 

Damnatz,  Jameln und Zernien     30,- -40,- -60,- €

Karwitz 30,- -44,- -64,- €,  Langendorf  24,- -45,- -72,- €,

Göhrde  36,- -64,- -82,- €,  Neu Darchau  35,- -50,- -65,- €,

die Städte Dannenberg (Elbe) 50,- - 135,- - 200,- €

und Hitzacker (Elbe) 66,- -120,- -156,- €.

 

 

Rh Beckmann weist auf die sozialen Aspekte von Hunden außer Aggressivhunden hin, beispielsweise die Funktion innerhalb einer Familie. Darauf sollte in Gusborn Rücksicht genommen werden und die Steuersätze sollten nicht erhöht werden. Das würde nicht zu wesentlichen Mehrerträgen führen.

Da man ehrenamtlich Tätige unterstützen sollte, ist er dafür, den Abs. c) von § 5 nicht zu streichen.

Bei der Zwingersteuer schließt er sich der Meinung von Rh Struck an und ist für den Austausch des Wortes „Zwingersteuer“ in „Züchtersteuer“.

 

Rh Gutzeit schließt sich hinsichtlich der Ergänzungen der Aggressivhund-Rassen der Meinung von Rh Struck an.

Er fragt nach der „Beißstatistik“, ob die Zahlen überhaupt ermittelt werden.

Dieses ist der Verwaltung nicht bekannt, eventuell wird so etwas nur von Versicherungen geführt.

 

Rh Schnell ist für die Anhebung der Hundesteuersätze, seit Jahren ist keine Erhöhung beschlossen worden. Es sind geringe Sätze, und wer einen Hund hat ist seiner Meinung nach auch bereit, dafür entsprechende Steuer zu zahlen. Er schlägt vor, auf 30,- € für den Ersthund zu erhöhen und Zweit – u. weitere Hunde höher anzupassen.

 

Rf Geuder möchte den Ersthund weiterhin mit 16,- € besteuern, jedoch die Sätze für Zweit- und weitere Hunde sollten erhöht werden. 

 

Bgm Ringel gibt zu Bedenken, dass bei Beibehaltung der Normalsätze nur die 12-fachen Sätze für die Aggressivhunde genommen werden können. Insofern würde das zu einer deutlichen Senkung für die Aggressivhunde führen.

 

 

Auf nochmalige Nachfragen hinsichtlich der Einstufung von weiteren Aggressivhunden und Aufnahme in die Satzung von Rh Struck u. stellv. Bgm Fahren erläutert FDL Maatsch nochmals wie folgt:

 

 

Es geht um die Wahrscheinlichkeit der rechtlichen Beanstandung der Satzung. Nach dem Bundeseinfuhrgesetz sind gefährliche Hunde dort genannt und auch in der vorgeschlagenen  Satzung.

Der Bundesgesetzgeber stuft diese Rassen als besonders gefährlich ein, insofern hat die Satzung auch steuerliche Rechtssicherheit.

Alles andere wie eine Ausdehnung dieser Hunderassenliste ist in Niedersachsen mit einem hohen rechtlichen Risiko behaftet. Im Jahr 2015 gab es diesen Präzedenzfall in Gusborn, und es ist ausgeurteilt, dass diese Hunde steuerlich nicht anders behandelt werden dürfen als normale Hunde.

Mit der Änderung würde man einen neuen rechtlichen Angriffspunkt in der Satzung schaffen.

 

Auf die bloße Behauptung von Rh Struck, dass in 6 Bundesländern die genannten zusätzlichen Rassen als  Aggressivhunde geführt werden, entgegnet FDL Maatsch welche Gesetze in welchen Ländern er genau meint und er bekräftigt, dass hier die Niedersächsischen Gesetze nur Anwendung finden.

In Niedersachsen gilt das Hundehaltungsgesetz, welches ordnungsrechtlich die Gefährlichkeit von Hunden behandelt, und dieses nennt keine Rasse. Dieses regelt nur den Begriff der aggressiven Hunde und es müsste bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden, um einen Hund als gefährlich einzustufen.

 

 

Stellv. Bgm Burmester stellt den Antrag, die Satzung nach dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern, zusätzlich die Änderung von Zwinger- in Züchtersteuer im § 6, die §§ 5a u. 5b zu streichen und eine moderate Erhöhung der Steuersätze auf  20,- - 40,-  60,- € für Erst/Zweit-u. jeden weiteren Hund sowie den 12-fachen Satz für Aggressivhunde vorzunehmen.

 

Stellv. Bgm Fahren stellt den Antrag, die bisherigen Steuersätze beizubehalten, ansonsten schließt er sich dem Antrag von stellv. Bgm Burmester an.

 

 

Bgm Ringel lässt über Antrag von Rh Struck abstimmen.

 

Abstimmung

5 Ja 5 Nein

Abgelehnt

 

Abstimmung Antrag stellv. Bgm Burmester

5 Ja 5 Nein

Abgelehnt

 

Abstimmung Antrag stellv. Bgm Fahren

5 Ja 3 Nein, 2 Enthaltungen

Angenommen

 

Die genannten Änderungen werden in den Satzungsentwurf eingearbeitet.

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden

 


Beschluss:

Der Rat beschließt die beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Gusborn.