Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für  Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 620,00 €. Die Normalsätze betragen 30,00 € für den ersten, 44,00 € für den zweiten und 64,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 20-fache der Ersthundsteuer, das 14-fache der Zweithundsteuer und das 9-fache der Steuer für weitere Hunde.

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Außerdem wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.

Zu § 7 (2) erläutert er, dass der Satz „Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und des § 5 finden keine Anwendung“ noch ergänzt werden sollte. Hier ist noch die Zwingersteuer zu berücksichtigen und die Ergänzung müsste lauten „Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 finden keine Anwendung“.

Weiterhin weist er darauf hin, dass in § 5 auch noch Steuerermäßigungen für Jagdgebrauchshunde zu berücksichtigen wären.

Wegen des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte jedoch statt einer Änderung eine Neufassung der Satzung vorgenommen werden.

 

Rh Mützel hat folgenden Antrag gestellt:

In § 4 (Steuerfreiheit, Steuerbefreiung) wird in Abs. 2 als 8. folgendes hinzugefügt: Hunden, die als Rettungshunde in einer anerkannten Organisation arbeiten und eine Prüfung vor anerkannten Prüfern der jeweiligen Organisation abgelegt haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

 

In § 5 (Steuerermäßigungen), Buchstabe c) wird „Rettungshunde“ gestrichen.

 

Zur Erläuterung erklärt er, dass bisher nur Hunde von der Steuer befreit sind, deren Eigentümer eine Organisation ist. Mit der Änderung wird das Ehrenamt gestärkt, in dem auch Privatpersonen als Eigentümer von der Hundesteuer befreit werden, die sich ehrenamtlich mit der Ausbildung von Rettungshunden befassen und bei Einsätzen im Besonderen dem Allgemeinwohl dienen.

Bei einer entsprechenden Beschlussfassung hätte die Gemeinde eine finanzielle Einbuße von 89 Euro.

Weiterhin kritisiert er die in § 5 aufgeführte Aufzählung der einzelnen Hundehaltungsformen, die mittlerweile nicht mehr vorkommen oder sportlich anzusehen sind. Auf Nachfrage erklärt er kurz die einzelnen Formen.

Herr Maatsch geht kurz auf die Hintergründe der aufgezählten Haltungsformen ein und das auch diese, bis auf vielleicht die Melde- und Sanitätshunde, durchaus ihre Berechtigung haben. Die Ermäßigungstatbestände unterscheiden sich von den Befreiungen dadurch, dass bei ersteren der begünstigte Zweck nicht ausschließlich und vollständig vorliegt, sondern zeitlich begrenzt ist und daneben mehr oder minder eine Hundehaltung im Rahmen der persönlichen Lebensführung gegeben ist. Dies stellt die sachliche Rechtfertigung dar, für solche Mischformen des Haltungszwecks nur eine Steuerermäßigung zu gewähren. Bei den Tatbeständen der Befreiung wird unterstellt, dass die darunter fallenden Hunde ausschließlich für den jeweils relevanten Zweck genutzt werden. Er bezweifelt, dass Rettungshunde generell überwiegend mehr als die Hälfte des Jahres für ihren Einsatzzweck verwendet werden.

Rh Mützel erläutert hierzu, das an 3 Tagen in der Woche mit den Hunden gearbeitet wird. Die Einsätze kommen dann noch dazu. In diesem Jahr waren es bereits 14 Einsätze, zu denen die Rettungshundestaffel der Gemeinde Karwitz gerufen wurde.

Herr Maatsch macht auf mögliche Folgen im Sinne ähnlicher Ansprüche aufmerksam, falls die sachliche Differenzierung durchbrochen würde und Rettungshunde auch steuerbefreit werden. 

Es entsteht eine rege Diskussion.

Bgm Harms schlägt vor, der Rettungshundestaffel einen entsprechenden Zuschuss zu zahlen. Rh Schaper-Biemann warnt vor der Zahlung eines Zuschusses, da hier auch andere auf die Idee kommen könnten, Zuschüsse zu irgendeinem Zweck zu beantragen.

Herr Maatsch sieht es positiv, dass die Rettungshunde regelmäßig geprüft werden müssen, um überhaupt Einsätze leisten zu können.

Auf Nachfrage von Rh Löter wird erklärt, dass die Rettungshundestaffel der Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue angegliedert ist.

 

Nach eingehender Aussprache beschließt der Rat der Gemeinde Karwitz einstimmig, dem Antrag von Rh Mützel zu entsprechen.

§ 4 Abs. 2 wird ergänzt durch

8. Hunden, die als Rettungshunde in einer anerkannten Organisation arbeiten und eine Prüfung von anerkannten Prüfern der jeweiligen Organisation abgelegt haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Ein aktuelles Prüfungszeugnis ist jeweils nach zwei Jahren erneut vorzulegen, anderenfalls entfällt die Ermäßigung.

 

Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt einstimmig zu § 5 des Satzungsentwurfes, den Buchstaben c) „Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis darf nicht alter als zwei Jahre sein.“ zu streichen.

 

Herr Maatsch weist nochmals auf die Handhabung mit den Jagdgebrauchshunden hin.

Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt daraufhin einstimmig zu § 5 folgenden Buchst. c) „Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.“

 

Mit den vorgenannten Änderungen fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Die als Anlage 2 zu dieser Niederschrift beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Karwitz mit den vorstehenden Änderungen wird beschlossen.

 

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