Sitzung: 24.10.2017 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0442/2017
Herr
Maatsch erläutert den Sachverhalt. Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen
Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9
C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch
verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und
konkretisiert worden ist.
Die Höherbesteuerung
ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der
„Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck
der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und
damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 620,00 €. Die Normalsätze betragen 30,00 € für den
ersten, 44,00 € für den zweiten und 64,00 € für jeden weiteren Hund. Der
jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 20-fache der Ersthundsteuer, das 14-fache
der Zweithundsteuer und das 9-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde
gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Außerdem
wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der
bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr
vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige
Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei
zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.
Zu § 7
(2) erläutert er, dass der Satz „Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und des § 5
finden keine Anwendung“ noch ergänzt werden sollte. Hier ist noch die
Zwingersteuer zu berücksichtigen und die Ergänzung müsste lauten „Die
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 finden keine Anwendung“.
Weiterhin
weist er darauf hin, dass in § 5 auch noch Steuerermäßigungen für
Jagdgebrauchshunde zu berücksichtigen wären.
Wegen
des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte jedoch statt einer Änderung
eine Neufassung der Satzung vorgenommen werden.
Rh
Mützel hat folgenden Antrag gestellt:
In § 4
(Steuerfreiheit, Steuerbefreiung) wird in Abs. 2 als 8. folgendes hinzugefügt:
Hunden, die als Rettungshunde in einer anerkannten Organisation arbeiten und
eine Prüfung vor anerkannten Prüfern der jeweiligen Organisation abgelegt
haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei
Jahre sein.
In § 5
(Steuerermäßigungen), Buchstabe c) wird „Rettungshunde“ gestrichen.
Zur
Erläuterung erklärt er, dass bisher nur Hunde von der Steuer befreit sind,
deren Eigentümer eine Organisation ist. Mit der Änderung wird das Ehrenamt
gestärkt, in dem auch Privatpersonen als Eigentümer von der Hundesteuer befreit
werden, die sich ehrenamtlich mit der Ausbildung von Rettungshunden befassen
und bei Einsätzen im Besonderen dem Allgemeinwohl dienen.
Bei
einer entsprechenden Beschlussfassung hätte die Gemeinde eine finanzielle
Einbuße von 89 Euro.
Weiterhin
kritisiert er die in § 5 aufgeführte Aufzählung der einzelnen
Hundehaltungsformen, die mittlerweile nicht mehr vorkommen oder sportlich
anzusehen sind. Auf Nachfrage erklärt er kurz die einzelnen Formen.
Herr
Maatsch geht kurz auf die Hintergründe der aufgezählten Haltungsformen ein und
das auch diese, bis auf vielleicht die Melde- und Sanitätshunde, durchaus ihre
Berechtigung haben. Die Ermäßigungstatbestände unterscheiden sich von den
Befreiungen dadurch, dass bei ersteren der begünstigte Zweck nicht
ausschließlich und vollständig vorliegt, sondern zeitlich begrenzt ist und
daneben mehr oder minder eine Hundehaltung im Rahmen der persönlichen
Lebensführung gegeben ist. Dies stellt die sachliche Rechtfertigung dar, für
solche Mischformen des Haltungszwecks nur eine Steuerermäßigung zu gewähren.
Bei den Tatbeständen der Befreiung wird unterstellt, dass die darunter
fallenden Hunde ausschließlich für den jeweils relevanten Zweck genutzt werden.
Er bezweifelt, dass Rettungshunde generell überwiegend mehr als die Hälfte des
Jahres für ihren Einsatzzweck verwendet werden.
Rh
Mützel erläutert hierzu, das an 3 Tagen in der Woche mit den Hunden gearbeitet
wird. Die Einsätze kommen dann noch dazu. In diesem Jahr waren es bereits 14
Einsätze, zu denen die Rettungshundestaffel der Gemeinde Karwitz gerufen wurde.
Herr
Maatsch macht auf mögliche Folgen im Sinne ähnlicher Ansprüche aufmerksam,
falls die sachliche Differenzierung durchbrochen würde und Rettungshunde auch
steuerbefreit werden.
Es
entsteht eine rege Diskussion.
Bgm
Harms schlägt vor, der Rettungshundestaffel einen entsprechenden Zuschuss zu
zahlen. Rh Schaper-Biemann warnt vor der Zahlung eines Zuschusses, da hier auch
andere auf die Idee kommen könnten, Zuschüsse zu irgendeinem Zweck zu
beantragen.
Herr
Maatsch sieht es positiv, dass die Rettungshunde regelmäßig geprüft werden
müssen, um überhaupt Einsätze leisten zu können.
Auf
Nachfrage von Rh Löter wird erklärt, dass die Rettungshundestaffel der Feuerwehr
der Samtgemeinde Elbtalaue angegliedert ist.
Nach
eingehender Aussprache beschließt der Rat der Gemeinde Karwitz einstimmig, dem
Antrag von Rh Mützel zu entsprechen.
§ 4
Abs. 2 wird ergänzt durch
8.
Hunden, die als Rettungshunde in einer anerkannten Organisation arbeiten und
eine Prüfung von anerkannten Prüfern der jeweiligen Organisation abgelegt
haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei
Jahre sein. Ein aktuelles Prüfungszeugnis ist jeweils nach zwei Jahren erneut
vorzulegen, anderenfalls entfällt die Ermäßigung.
Der Rat
der Gemeinde Karwitz beschließt einstimmig zu § 5 des Satzungsentwurfes, den
Buchstaben c) „Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder
Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von anerkannten
Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag verbundene Prüfungszeugnis
darf nicht alter als zwei Jahre sein.“ zu streichen.
Herr
Maatsch weist nochmals auf die Handhabung mit den Jagdgebrauchshunden hin.
Der Rat
der Gemeinde Karwitz beschließt daraufhin einstimmig zu § 5 folgenden Buchst.
c) „Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und
jagdlich verwendet werden.“
Mit den
vorgenannten Änderungen fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den
Beschluss:
Die als Anlage 2 zu dieser Niederschrift beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Karwitz mit den vorstehenden Änderungen wird beschlossen.
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