Sitzung: 24.10.2017 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0431/2017
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt. Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der
Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der
Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls
rechtskonform.
Die Staffelung
der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht
den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht
unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung
zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht
ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht
also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses
Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel
sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten
Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
Rh Schaper-Biemann
erkundigt sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Zweitwohnungen. Herr
Maatsch erklärt, dass es sich aktuell um 26 Wohnungen handelt.
Rh Mützel schlägt
vor, die Steuer pro qm auf 4,-- € festzusetzen.
Rh Schaper-Biemann
vertritt die Auffassung, dass auf diese Einnahme nicht verzichtet werden sollte
und beantragt, die Steuer pro qm Wohnfläche bei 4,14 € zu belassen.
Bgm Harms warnt vor
dem Hintergrund des zu beschließenden Haushaltes für 2018 auf Einnahmen zu
verzichten, wenn evtl. sogar die Grundsteuer angehoben werden muss.
Nach kurzer
Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den
Beschluss:
Die Neufassung der
Satzung der Gemeinde Karwitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird
gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift beschlossen.
Die Steuer für den
vollen qm Wohnfläche beträgt 4,14 €.