Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt  eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst.

Rh Schaper-Biemann erkundigt sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Zweitwohnungen. Herr Maatsch erklärt, dass es sich aktuell um 26 Wohnungen handelt.

Rh Mützel schlägt vor, die Steuer pro qm auf 4,-- € festzusetzen.

Rh Schaper-Biemann vertritt die Auffassung, dass auf diese Einnahme nicht verzichtet werden sollte und beantragt, die Steuer pro qm Wohnfläche bei 4,14 € zu belassen.

Bgm Harms warnt vor dem Hintergrund des zu beschließenden Haushaltes für 2018 auf Einnahmen zu verzichten, wenn evtl. sogar die Grundsteuer angehoben werden muss.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 


Beschluss:

Die Neufassung der Satzung der Gemeinde Karwitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift beschlossen.

Die Steuer für den vollen qm Wohnfläche beträgt 4,14 €.