Sitzung: 18.10.2017 Rat der Gemeinde Damnatz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 22/0438/2017
FDL Maatsch trägt den Sachverhalt vor.
Zur
höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das
Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.
Die Höherbesteuerung
ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der
„Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck
der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und
damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der
Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 620,00 €. Die Normalsätze betragen 21,00 € für den ersten,
31,00 € für den zweiten und 62,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige
Aggressivhundsatz beträgt das 30-fache der Ersthundsteuer, das 20-fache der
Zweithundsteuer und das 10-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde
gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Außerdem
wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der
bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr
vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige
Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei
zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.
Wegen
des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine
Neufassung der Satzung vorgenommen werden.
In der
Gemeinde Damnatz sind aktuell 33 Ersthunde und 3 Zweithunde gemeldet.
Die
letzte Änderung der Satzung gab es im Jahre 2006 (neue Besteuerung von
Aggressivhunden).
Die
Einstufung als Aggressivhund erfolgt nach dem Nds. Hundegesetz (siehe auch § 3
Abs. 2 der Hundesteuersatzung) und solche Hunde, die als bissig und aggressiv
auffällig und aktenkundig geworden sind.
Bgm
Schulz schlägt die Steuersätze 30,- € für den ersten Hund, 40,- € für den
zweiten und 60,- € für den dritten Hund vor sowie 360,- € für den ersten
Aggressivhund, 480,- € für den zweiten und 720,- € für den dritten
Aggressivhund vor.
Zu
klären ist noch, ob der § 5 (Steuerermäßigung) aus dem Entwurf der Satzung
beibehalten oder gestrichen werden soll.
Die
Ratsmitglieder sind sich über die vorgeschlagenen Steuersätze sowie die
Streichung des § 5 einig.
Der Rat
der Gemeinde Damnatz fasst folgenden
Beschluss:
Der Rat
beschließt die beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde
Damnatz.