Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

FDL Maatsch trägt den Sachverhalt vor.

Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 620,00 €. Die Normalsätze betragen 21,00 € für den ersten, 31,00 € für den zweiten und 62,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 30-fache der Ersthundsteuer, das 20-fache der Zweithundsteuer und das 10-fache der Steuer für weitere Hunde.

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Außerdem wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.

Wegen des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine Neufassung der Satzung vorgenommen werden.

 

In der Gemeinde Damnatz sind aktuell 33 Ersthunde und 3 Zweithunde gemeldet.

Die letzte Änderung der Satzung gab es im Jahre 2006 (neue Besteuerung von Aggressivhunden).

Die Einstufung als Aggressivhund erfolgt nach dem Nds. Hundegesetz (siehe auch § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung) und solche Hunde, die als bissig und aggressiv auffällig und aktenkundig geworden sind.

 

Bgm Schulz schlägt die Steuersätze 30,- € für den ersten Hund, 40,- € für den zweiten und 60,- € für den dritten Hund vor sowie 360,- € für den ersten Aggressivhund, 480,- € für den zweiten und 720,- € für den dritten Aggressivhund vor.

Zu klären ist noch, ob der § 5 (Steuerermäßigung) aus dem Entwurf der Satzung beibehalten oder gestrichen werden soll.

Die Ratsmitglieder sind sich über die vorgeschlagenen Steuersätze sowie die Streichung des § 5 einig.

 

 

Der Rat der Gemeinde Damnatz fasst folgenden

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt die beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Damnatz.