Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst.

 

 

Bgm Schulz erläutert anhand der Vorlage der Verwaltung nebst Anlagen zur Steuerentwicklung und die aktuellen Zahlen mittels Darstellung per Beamer.

 

Aktuell gibt es 16 Zweitwohnungen in der Gemeinde Damnatz.

Die Steuersätze sind seit 1995 nicht verändert worden.

 

Anhand einer Tabelle (siehe Anlage I zum Protokoll) beschreibt Bgm Schulz Berechnungsbeispiele von Mehreinnahmen mit Steuersätzen von 3,50 €, 3,70 € oder 3,80 €.

 

Zur heutigen Sitzung soll über die Anpassung der Steuersätze entschieden werden.

Dabei sollte im Auge behalten werden, dass die Grundsteuersätze im Jahr 2019 leicht gesenkt werden sollen.

Der Zweitwohnungs-Steuersatz in der Gemeinde Damnatz sollte im oberen Bereich liegen, denn wer sich eine Zweitwohnung leisten kann, sollte auch dafür entsprechend besteuert werden.

 

FDL Maatsch ergänzt, dass der durchschnittliche Steuersatz bei rd. 3,80 / m² auf Samtgemeinde-Ebene liegt. Die Sätze anderer Gemeinden sind wie folgt : Jameln 2,80 €, Langendorf 3,50 € und Zernien 3,80 €.  Die Stadt Hitzacker (Elbe) erwägt auf 4,20 € zu gehen, dieses ist aber noch nicht beschlossen. Er verteilt die Neuberechnung anhand der aktuellen Daten (Steuer-Referenztarif und Steuerentwicklung bei Anpassung des Steuersatzes), sh. Anlage II zum Protokoll.

 

 

Aufkommende Fragen zu einzelnen Zweitwohnungen werden von FDL Maatsch beantwortet.

Es reicht z. B. die alleinige Verfügbarkeit, also die Nutzbarkeit einer Zweitwohnung aus, um besteuert zu werden, es sei denn, es liegen Ermäßigungsgründe vor (z. B. ständige Schäden durch Hochwasser, wenn eine Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist ).

 

Bgm Schulz schlägt vor, den Steuersatz auf 3,70 €/m² zu erhöhen.

 

Die Ratsmitglieder befürworten dieses, zumal es seit 1995 keine Erhöhung gegeben hat und im Hinblick auf die Senkung der Grundsteuer ab 2019.

 

Der Rat der Gemeinde Damnatz fasst folgenden

 


Beschluss:

Die anliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Damnatz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.