Sitzung: 11.10.2017 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0441/2017
Bgm
Sperling erläutert den Sachverhalt
Zur
höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das
Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.
Die
Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein
Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung
verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde
Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht
unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 700,00 €. Die Normalsätze betragen 30,00 € für den
ersten, 40,00 € für den zweiten und 60,00 € für jeden weiteren Hund. Der
jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 23-fache der Ersthundsteuer, das 18-fache
der Zweithundsteuer und das 12-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde
gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Außerdem
wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der
bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr
vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige
Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei
zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.
Wegen
des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine
Neufassung der Satzung vorgenommen werden.
FV
Merke teilt mit, dass die Fraktion der WGJ eine Ergänzung in § 5
(Steuerermäßigungen) vorschlägt. FV Merke gibt diese Ergänzung bekannt. Hier
soll der Abs. d) mit folgendem Wortlaut angefügt werden: „d) Jagdhunden mit
entsprechenden Prüfungsnachweisen oder Jagdhunde in Ausbildung.“
Nach
kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Jameln den
Beschluss:
Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln und nimmt folgende Ergänzung in § 5 (Steuerermäßigungen) vor:
Der Absatz d) wird angefügt
„Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
d) Jagdhunden mit entsprechenden Prüfungsnachweisen oder Jagdhunde in Ausbildung.“