Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Bgm Sperling erläutert den Sachverhalt

Zur höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.

 

Die Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.

In der Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen Kosten für  Anschaffung, Bestattung etc. und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht berücksichtigt.

 

Der laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt 700,00 €. Die Normalsätze betragen 30,00 € für den ersten, 40,00 € für den zweiten und 60,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 23-fache der Ersthundsteuer, das 18-fache der Zweithundsteuer und das 12-fache der Steuer für weitere Hunde.

Um die gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Außerdem wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.

Wegen des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine Neufassung der Satzung vorgenommen werden.

 

FV Merke teilt mit, dass die Fraktion der WGJ eine Ergänzung in § 5 (Steuerermäßigungen) vorschlägt. FV Merke gibt diese Ergänzung bekannt. Hier soll der Abs. d) mit folgendem Wortlaut angefügt werden: „d) Jagdhunden mit entsprechenden Prüfungsnachweisen oder Jagdhunde in Ausbildung.“

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Jameln den

 


Beschluss:

 

Der Rat beschließt die vorliegende Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln und nimmt folgende Ergänzung in § 5 (Steuerermäßigungen) vor:

Der Absatz d) wird angefügt

„Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

d) Jagdhunden mit entsprechenden Prüfungsnachweisen oder Jagdhunde in Ausbildung.“