Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Enthaltungen: 1

Da die Samtgemeinde Elbtalaue bis zum 01.11.2016 eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte beschäftigen durfte, galten die Regelungen des § 8 Abs. 2 NKomVG nicht. § 8 Abs. 3 NKomVG hat die Samtgemeinde daher verpflichtet, durch Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertretung sowie die Rechtsstellung zu regeln.

 

Dieser Verpflichtung ist die Samtgemeinde Elbtalaue mit Erlass der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue vom 18.12.2008 nachgekommen.

 

Mit Berufung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen wieder unmittelbar. Die oben genannte Satzung muss daher mit Abberufung der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten außer Kraft treten.

 

Eine Satzung tritt grundsätzlich durch Aufhebungssatzung außer Kraft.

 

Herr Rhode erläutert den Sachverhalt.

Ohne Aussprache fasst der Samtgemeinderat folgenden

 


Beschluss:

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue vom 18.12.2008 wird erlassen