Sitzung: 26.10.2017 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 2
Vorlage: 22/0428/2017
Fachdienstleiter Maatsch erläutert den Sachverhalt.
Die Steuer wird
seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst
praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser
Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung der Steuer entspricht bei
der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der
Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat.
Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche
Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises
besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es
besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein
gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt.
Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten
Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
FDL Maatsch weist
darauf hin, dass dieser Vorschlag der rechtssicherste Weg ist.
Die Wohnungsgrößen
der Steuerpflichtigen wurden abgefragt. Die Rücklaufquote beträgt inzwischen
100 %.
Eine Neu-Berechnung
des Steuer-Referenztarifes auf Basis der Jahressteuer 2016 anhand der aktuellen
Daten wurde an die Ratsmitglieder in der Sitzung verteilt.
In der Gemeinde
Gusborn gibt es aktuell 33 Wohnungen, das Steueraufkommen 2016 betrug 10.090,-
€, geteilt durch die Gesamtfläche der Wohnungen (3.230,02 qm) ergibt sich der
aufkommensneutrale Steuersatz von 3,12 € . Als Beispielrechnung wurden die
Auswirkungen auf die Einzelbelastungen der Steuerzahler bei dem
aufkommensneutralen Steuersatz dargestellt.
Der
durchschnittliche Steuersatz auf Samtgemeindeebene beträgt 3,78 €.
Zur heutigen
Sitzung soll über die Höhe des Steuersatzes entschieden werden, dieser wird
nach Beschluss in den Entwurf der Satzung, der allen Ratsmitgliedern vorliegt,
eingefügt und mit dem Protokoll versandt.
Inhaber größerer
Wohnungen würden bei dem jetzigen Vorschlag höher belastet werden, die von
kleineren Wohnungen hätten weniger zu zahlen.
Es entsteht eine
kontroverse Diskussion über die Berechnungsarten und Höhe des Steuersatzes
unter den Ratsmitgliedern.
Stellv. Bgm Fahren
ist dafür, die Satzung rechtssicher anzupassen und spricht sich gegen eine
Steuererhöhung aus.
Bei den größeren
Wohnungen würden 19 Steuerzahler, und das ist die Mehrheit von 33 Wohnungen,
eine Verteuerung hinnehmen müssen. Dieses würde seiner Meinung nach großen
Unmut auslösen.
.
Rh Struck ist
ebenfalls nicht für eine Erhöhung und er möchte die letzte Rubrik in der
Aufstellung streichen, so dass nur bis 160 qm Wohnungsgröße besteuert wird. FDL
Maatsch entgegnet, dass das dem Urteil des BVG widersprechen würde, weil es
eine Begünstigung von Steuerzahlern mit großem Wohnraum wäre , und das würde
ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip bedeuten.
Rh Beckmann fragt
nach den Berechnungsgrundlagen, er habe es so verstanden, dass man zum einen
nach qm berechnen könne oder zum anderen nach Mietwert auf Grundlage des
Mietspiegels.
FDL Maatsch
erläutert, dass die Berechnung nach Mietwert, also der reinen Miete,
weniger praktikabel
ist und nicht möglich bei Wohnungen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden.
Es müsste dabei durch Hilfsmaßstab ermittelt werden und das würde eine
aufwendige Berechnung bedeuten.
Die degressive
Tendenz innerhalb des Mietspiegels liegt im Mittelwert bei 9 % niedriger als
bei der Erhebung per qm im Staffeltarif.
Die Ermittlung der
Miete im Einzelfall wäre ein aufwendiges Verfahren, die Gemeinde Gusborn würde
sich gegenüber allen anderen Mitgliedsgemeinden abgrenzen. Das
Beanstandungsrisiko wäre hierbei höher als nach der qm- Berechnung.
Im Anschluss
spricht sich Rh Beckmann dafür aus, die Satzung der rechtlichen Situation
anpassen und den Steuersatz bei 3,12 € zu belassen.
Auf Anfrage von Rh
Struck über das Beanstandungsrisiko und wie genau sich das auswirken würde,
erläutert FDL Maatsch, dass jeder Kläger, der mit der Berechnungsweise nicht
einverstanden ist, Recht bekommen würde, und jeder Bescheid, der vor Gericht
angefochten wird, aufgehoben werden muss. Die Gerichtskosten sowie die
Anwaltskosten der Kläger muss die Gemeinde tragen.
Bgm Ringel fasst
zusammen, dass unter den Ratsmitgliedern die Einigkeit darüber besteht, den
Steuersatz auf qm-Wohnfläche zugrunde zu legen.
Er bezieht sich auf
das Gespräch mit Herrn Pauls, der nach ersten Berechnungen ein Haushaltsdefizit
von ca. 20.000 – 30.000 € für das Jahr 2018 ermittelt hat.
Er stellt daher den
Antrag auf Anhebung des Steuersatzes auf 3,50 €. .
Stellv. Bgm Fahren
beantragt die rechtliche Anpassung der Satzung und Beibehaltung des
Steuersatzes i. H. v. Antrag 3,12 €.
Eine Erhöhung des
Steuersatzes würde nicht wirklich dazu beitragen, um ein relativ großes
Haushalts-Defizit auszugleichen.
Rh Beckmann betont,
dass lt. Vorlage vorgeschlagen war, die Satzung aufgrund rechtlicher Situation
anzupassen und nicht die Steuer zu erhöhen.
Bgm Ringel lässt
über die gestellten Anträge abstimmen.
Abstimmung Antrag
Bgm Ringel
2 Ja 8 Nein
Abstimmung Antrag
stellv. Bgm Fahren
7 Ja, 1 Nein 2
Enthaltungen.
Somit ist der
Antrag auf Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach qm mit dem aufkommensneutralen
Steuersatz i. H. v. 3,12 € angenommen.
Der Rat der Gemeinde
Gusborn fasst folgenden
Beschluss:
Die anliegende
Neufassung der Satzung der Gemeinde Gusborn über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.