Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Fachdienstleiter Maatsch erläutert den Sachverhalt.

 

Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst.

 

FDL Maatsch weist darauf hin, dass dieser Vorschlag der rechtssicherste Weg ist. 

 

Die Wohnungsgrößen der Steuerpflichtigen wurden abgefragt. Die Rücklaufquote beträgt inzwischen 100 %.

Eine Neu-Berechnung des Steuer-Referenztarifes auf Basis der Jahressteuer 2016 anhand der aktuellen Daten wurde an die Ratsmitglieder in der Sitzung verteilt.

In der Gemeinde Gusborn gibt es aktuell 33 Wohnungen, das Steueraufkommen 2016 betrug 10.090,- €, geteilt durch die Gesamtfläche der Wohnungen (3.230,02 qm) ergibt sich der aufkommensneutrale Steuersatz von 3,12 € . Als Beispielrechnung wurden die Auswirkungen auf die Einzelbelastungen der Steuerzahler bei dem aufkommensneutralen Steuersatz dargestellt.

 

Der durchschnittliche Steuersatz auf Samtgemeindeebene beträgt 3,78 €.

Zur heutigen Sitzung soll über die Höhe des Steuersatzes entschieden werden, dieser wird nach Beschluss in den Entwurf der Satzung, der allen Ratsmitgliedern vorliegt, eingefügt und mit dem Protokoll versandt.

Inhaber größerer Wohnungen würden bei dem jetzigen Vorschlag höher belastet werden, die von kleineren Wohnungen hätten weniger zu zahlen. 

 

Es entsteht eine kontroverse Diskussion über die Berechnungsarten und Höhe des Steuersatzes unter den Ratsmitgliedern.

 

Stellv. Bgm Fahren ist dafür, die Satzung rechtssicher anzupassen und spricht sich gegen eine Steuererhöhung aus.

Bei den größeren Wohnungen würden 19 Steuerzahler, und das ist die Mehrheit von 33 Wohnungen, eine Verteuerung hinnehmen müssen. Dieses würde seiner Meinung nach großen Unmut auslösen. 

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Rh Struck ist ebenfalls nicht für eine Erhöhung und er möchte die letzte Rubrik in der Aufstellung streichen, so dass nur bis 160 qm Wohnungsgröße besteuert wird. FDL Maatsch entgegnet, dass das dem Urteil des BVG widersprechen würde, weil es eine Begünstigung von Steuerzahlern mit großem Wohnraum wäre , und das würde ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip bedeuten.

 

Rh Beckmann fragt nach den Berechnungsgrundlagen, er habe es so verstanden, dass man zum einen nach qm berechnen könne oder zum anderen nach Mietwert auf Grundlage des Mietspiegels.

FDL Maatsch erläutert, dass die Berechnung nach Mietwert, also der reinen Miete,

weniger praktikabel ist und nicht möglich bei Wohnungen, die vom Eigentümer selbst genutzt werden. Es müsste dabei durch Hilfsmaßstab ermittelt werden und das würde eine aufwendige Berechnung bedeuten. 

Die degressive Tendenz innerhalb des Mietspiegels liegt im Mittelwert bei 9 % niedriger als bei der Erhebung per qm im Staffeltarif. 

Die Ermittlung der Miete im Einzelfall wäre ein aufwendiges Verfahren, die Gemeinde Gusborn würde sich gegenüber allen anderen Mitgliedsgemeinden abgrenzen. Das Beanstandungsrisiko wäre hierbei höher als nach der qm- Berechnung.

Im Anschluss spricht sich Rh Beckmann dafür aus, die Satzung der rechtlichen Situation anpassen und den Steuersatz bei 3,12 € zu belassen.

 

Auf Anfrage von Rh Struck über das Beanstandungsrisiko und wie genau sich das auswirken würde, erläutert FDL Maatsch, dass jeder Kläger, der mit der Berechnungsweise nicht einverstanden ist, Recht bekommen würde, und jeder Bescheid, der vor Gericht angefochten wird, aufgehoben werden muss. Die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Kläger muss die Gemeinde tragen.

 

Bgm Ringel fasst zusammen, dass unter den Ratsmitgliedern die Einigkeit darüber besteht, den Steuersatz auf qm-Wohnfläche zugrunde zu legen.

Er bezieht sich auf das Gespräch mit Herrn Pauls, der nach ersten Berechnungen ein Haushaltsdefizit von ca. 20.000 – 30.000 € für das Jahr 2018 ermittelt hat.

Er stellt daher den Antrag auf Anhebung des Steuersatzes auf 3,50 €. .

 

Stellv. Bgm Fahren beantragt die rechtliche Anpassung der Satzung und Beibehaltung des Steuersatzes i. H. v. Antrag 3,12 €.

Eine Erhöhung des Steuersatzes würde nicht wirklich dazu beitragen, um ein relativ großes Haushalts-Defizit auszugleichen. 

 

Rh Beckmann betont, dass lt. Vorlage vorgeschlagen war, die Satzung aufgrund rechtlicher Situation anzupassen und nicht die Steuer zu erhöhen.

 

Bgm Ringel lässt über die gestellten Anträge abstimmen.

 

Abstimmung Antrag Bgm Ringel  

2 Ja        8 Nein

 

 

Abstimmung Antrag stellv. Bgm Fahren

7 Ja,       1 Nein                  2 Enthaltungen.

 

Somit ist der Antrag auf Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach qm mit dem aufkommensneutralen Steuersatz i. H. v. 3,12 € angenommen.

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden

 

 


Beschluss:

Die anliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Gusborn über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.