Sitzung: 19.10.2017 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 6
Herr
Maatsch erläutert den Sachverhalt:
Zur
höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das
Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.
Die Höherbesteuerung
ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der
„Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck
der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und
damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Stadt einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 700,00 €. Die Normalsätze betragen 50,00 € für den ersten,
135,00 € für den zweiten und 200,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige
Aggressivhundesatz beträgt das 14-fache der Ersthundsteuer, das 5-fache der
Zweithundsteuer und das 3,5-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde
gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Außerdem
wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der
bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr
vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige
Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei
zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.
Wegen
des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine
Neufassung der Satzung vorgenommen werden.
Nach Vorstellung
des Sachverhaltes empfiehlt der Ausschuss folgende Änderung vorzunehmen:
1. in § 3 (1) der Satzung wird noch der
Buchstabe f) mit folgenden Text aufgenommen:
f) für jeden
weiteren Aggressivhund 2.400,00 Euro
2. in § 5 der
Satzung wird noch der Buchstabe d) mit folgenden Text aufgenommen:
d) Jagdhunde
3. in § 7 wird der
letzte Satz in Absatz (2) wie folgt geändert:
Die Bestimmungen
des § 4 Abs. 2, des § 5 und des § 6
finden keine Anwendung auf Hunde nach § 3 Abs. 2.
Es wird empfohlen, der Änderung der Satzung zuzustimmen
Beschlussvorschlag:
Die
Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) wird beschlossen.
Der
maximale Steuersatz für einen als Aggressivhund eingestuften Zweithund wird auf
1.200 € festgelegt.
Einstimmig
beschlossen:
Ja 6