Sitzung: 04.10.2017 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/0432/2017
Die Steuer wird
seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst
praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser
Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung
der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht
den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht
unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung
zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht
ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht
also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses
Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel
sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten
Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
der Vorlage beigefügten Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der
Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst.
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt. Er erklärt, dass der Steuersatz für die Gemeinde
Langendorf bei 3,46 € pro qm liegen müsste, um das Gesamtaufkommen an Zweitwohnungssteuer
konstant zu halten.
Auf Nachfrage merkt
Herr Maatsch an, dass die Qualität bzw. die Beschaffenheit einer Wohnung keine
Berücksichtigung findet. Es wird einheitlich nach der Wohnflächenverordnung nur
die Fläche einer Wohnung ermittelt, die dann entsprechend besteuert wird.
Bgm Deegen schlägt
vor, den Steuersatz auf 3,50 € pro qm Wohnfläche festzulegen und in die Satzung
einzuarbeiten.
Dem kann sich die
Mehrheit der Ratsmitglieder anschließen.
Der Rat der
Gemeinde Langendorf fasst folgenden
Beschluss:
Die anliegende
Neufassung der Satzung der Gemeinde Langendorf über die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.