Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt  eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die der Vorlage beigefügten Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst.

 

 

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Er erklärt, dass der Steuersatz für die Gemeinde Langendorf bei 3,46 € pro qm liegen müsste, um das Gesamtaufkommen an Zweitwohnungssteuer konstant zu halten.

 

Auf Nachfrage merkt Herr Maatsch an, dass die Qualität bzw. die Beschaffenheit einer Wohnung keine Berücksichtigung findet. Es wird einheitlich nach der Wohnflächenverordnung nur die Fläche einer Wohnung ermittelt, die dann entsprechend besteuert wird.

 

Bgm Deegen schlägt vor, den Steuersatz auf 3,50 € pro qm Wohnfläche festzulegen und in die Satzung einzuarbeiten.

Dem kann sich die Mehrheit der Ratsmitglieder anschließen.

 

Der Rat der Gemeinde Langendorf fasst folgenden 

 

 


Beschluss:

Die anliegende Neufassung der Satzung der Gemeinde Langendorf über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.