Sitzung: 04.09.2017 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 31/0586/2016/1
Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Ausschuss
für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und
Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) (BPSUH/X/03 am 6.6.2017) wurde
der Antrag gestellt, einen Ortstermin durchzuführen und den Beschluss bis nach
diesem Termin zu vertagen.
Nach § 125 NKomVG
dürfen Kommunen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht mehr benötigen, veräußern.
Die abzugebenden
Flächen haben für die Stadt Hitzacker (Elbe) keine Bedeutung mehr und können
auch nicht als Ausgleichsflächen etc. genutzt werden.
Zum Sachverhalt
wird auf den beigefügten Antrag verwiesen. Der Bodenrichtwert beträgt in beiden
Bereichen (Flur 12 und Flur 7) 9,00 € je m². Der Buchwert des unter lfd. Nr. 1
genannten Grundstückes liegt jedoch nur bei 1,50 € je m².
Für das unter lfd.
Nr. 2 genannte Flurstück wurden vor einiger Zeit 2,70 € je m² an das WSA
gezahlt. Das Flurstück wurde nach dem Bau des Sielbauwerkes neu vermessen, da
die alte Flurstücksgrenze genau durch zwei Dalben verlief. Um hier klare
Verhältnisse herzustellen sollten die gesamten Dalben im Eigentum des Nutzers,
Herrn Schneeberg, liegen.
Das unter lfd Nr. 3
genannte Flurstück wurde für 0,30 € vom WSA erworben. Nach Rückfrage beim
Jeetzeldeichverband und dem NLWKN spricht von deren Seite nichts gegen eine
Veräußerung. Es sollte jedoch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, die dem
Unterhaltungspflichtigen den wasserseitigen Zugang zur Schutzwand
gewährleistet.
Seit mehreren
Jahren wird versucht, im Bereich des Sielbauwerkes eine Grundstücksbereinigung
zu erreichen. Dies scheiterte bisher aus unterschiedlichen Gründen.
Nun stellte Herr
Schneeberg den Antrag, das unter lfd. Nr. 1 genannte Flurstück zu erwerben. Es
bietet sich an, die unter lfd. Nr. 4 - 8 aufgeführten Flurstücke in diesem
Zusammenhang in das Eigentum der Stadt Hitzacker (Elbe) zu bringen.
Da es sich bei
diesen Flurstücken um Bauwerke handelt, ist der Preis von 9,00 €
gerechtfertigt.
Wie auf dem
anliegenden Lageplan (Übersicht) zu ersehen ist, besteht der Bereich um das
Sielbauwerk und das Sielbauwerk selbst aus vielen kleinen Flurstücken, die
nicht vereinigt werden können, solange die Stadt Hitzacker (Elbe) nicht im
Eigentum sämtlicher Flächen ist. Daher sollte die Gelegenheit zu einer
Bereinigung genutzt werden.
Der
Planfeststellungsbeschluss vom 16.11.2005 regelt unter II.1.12 den Grunderwerb.
Hier wurde geregelt, dass Grundstücke, die als „zu erwerben“ genannt wurden,
auch über Grunddienstbarkeiten gesichert
werden können, soweit die Eigentümer dies wünschen.
Diese Ausnahme gilt
jedoch nicht für die Flächen, auf denen das Sielbauwerk und das Schöpfwerk
stehen. Hier ist ein Grunderwerb laut Planfeststellungsbeschluss angeordnet.
Herr Zuther stellt
den SV vor. Die o.g. Flurstücke wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung vor der
Sitzung besichtigt.
Rh Zühlke sieht
keine Alternativen zu den Kaufverträgen, da die Bereinigung bereits im
Planfeststellungsbeschluss festgelegt und damit für die Stadt Hitzacker (Elbe)
bindend ist.
Rh Porip meint, bei
der Ortsbesichtigung wurden die Alternativen vorgestellt, die Daube behalten
oder verkaufen zu können. Außerdem fragt er nach der Beantwortung der Fragen
von Rf Wiehler zu den Grundstücksverträgen, die bereits im Juni gestellt und
bisher nicht beantwortet worden sind.
Stellv. StDir Kern
erläutert, dass hier das Missverständnis vorlag, dass die Fragen bereits in der
Sitzung beantwortet worden sind.
Anm. zum Protokoll: Der Niederschrift ist
ein Schreiben als Anlage 2 mit der Beantwortung der Fragen beigefügt, siehe TOP
11.
Rh Walter empfand
die Ortsbesichtigung als sehr sinnvoll. Sie hat deutlich gemacht, dass
lediglich bauliche Gegebenheiten korrigiert werden, wie es im Planfeststellungsverfahren
festgelegt worden ist. Daher stimmt der dem Antrag zu.
Rh Flindt merkt an,
dass die Flurstücksbezeichnung zum Grundstück zur lfd. Nr. 3 in der Vorlage
falsch ist. Richtig ist Flur 7, Flurstück 99/5.
Rh Porip beantragt
eine geteilte Abstimmung zum Grundstück der lfd. 1 sowie der Grundstücke der
lfd. Nr. 2-8.
AV Frh. von dem
Bussche-Haddenhausen zeigt sich erstaunt, dass bereits ein Vertragsentwurf
erstellt wurde, dieser den Ratsmitgliedern aber nicht vorliegt. Stellv. StDir
Kern bestätigt, dass ein Vertragsentwurf vorliegt. Der Rat entscheidet über den
Inhalt des Vertrages, der Vertragstext ist Sache der laufenden Verwaltung. Nur
Sonderverträge werden im Volltext durch die Gremien beschlossen.
Rh Porip drückt
sein ungutes Gefühl darüber aus, den Vertragstext nicht zu kennen und bittet
mit Verweis auf den Hafenvertrag um transparenteres Handeln.
AV Frhr. von dem
Bussche-Haddenhausen macht deutlich, dass die Folgen eines solchen Vertrages,
z.B. spätere Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke durch die Ratsmitglieder
geprüft werden können müssen.
Rh Zühlke möchte
wissen, was passieren kann, wenn die Grundstücke verkauft werden. Er schlägt
vor, den Vertragstext durch den VA genehmigen zu lassen.
Stellv. StDir Kern
weist darauf hin, dass die Bereinigung bereits durch die Planfeststellung
festgelegt worden ist.
Rh Walter stellt
den Antrag, dem Beschlussvorschlag zur lfd. Nr. 2-8 zu folgen mit der
Ergänzung, dass der Vertragstext vor Abschluss vom VA zu genehmigen ist.
Der BPSUH stimmt
über den Beschlussvorschlag ab.
Rh Walter stimmt
grundsätzlich auch einem Verkauf des Grundstückes zur lfd. 1 zu, wenn der
eingetragene Wanderweg erhalten bleibt und z.B. durch Wegerecht gesichert wird.
AV Frhr. von dem
Bussche-Haddenhausen schlägt vor, das Grundstück nicht zu verkaufen und
lediglich ein Nutzungsrecht zum Aufstellen von Bänken etc. zum Beispiel über
eine Nutzungsvereinbarung einzuräumen.
Stellv. StDir Kern
gibt zu bedenken, dass die Stadt damit auf rund 11.000 € verzichten würde. Bei
einem Verkauf besteht kein Risiko, da die Fläche laut Bebauungsplan als
Grünfläche ausgewiesen und damit nicht bebaubar ist. Die Nutzung des Weges kann
gesichert werden. Außerdem würde die Stadt Unterhaltungskosten einsparen.
Rh Porip ist
wichtig, dass sowohl der Weg, als auch die Fläche weiterhin auch für die
Öffentlichkeit begehbar und nutzbar bleibt. Rh Flindt ist für einen Verkauf des
Grundstückes.
Rf Laudel-Voigt
gibt zu bedenken, dass die Stadt bei einem Verkauf des Grundstückes keine
Zugriffsmöglichkeit mehr hat. Auf ihre Nachfrage zur Möglichkeit der Umwidmung
wird erklärt, dass eine Bebauungsplanänderung nur durch den Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) möglich ist.
Herr Zuther weist
darauf hin, dass die Grundstücksverträge zur lfd. Nr. 1-8 insgesamt ein Tauschgeschäft
darstellen. Sollte das Grundstück zur lfd. Nr. 1 nicht verkauft werden, würden
die Verträge zu den lfd. Nr. 2-8 vermutlich auch nicht zu Stande kommen.
Auf Nachfrage von
Rh Walter stellt Herr Zuther klar, dass die Grundstücke zu den lfd. Nr. 2-8 zwar
im Planfeststellungsverfahren zum Verkauf festgelegt worden sind, allerdings
nur, wenn der Eigentümer einverstanden ist. Ansonsten müsste ein
Enteignungsverfahren durchgeführt werden.
Der BPSUH empfiehlt
folgenden
Beschluss:
Mit verschiedenen Grundstückseigentümern werden Kaufverträge über die im Sachverhalt näher beschriebenen Grundstücke geschlossen. Die Vertragskosten werden nach den Flächenanteilen verteilt.