Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

 

In der letzten Sitzung des Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) (BPSUH/X/03 am 6.6.2017) wurde der Antrag gestellt, einen Ortstermin durchzuführen und den Beschluss bis nach diesem Termin zu vertagen.

 

 

Nach § 125 NKomVG dürfen Kommunen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, veräußern.

Die abzugebenden Flächen haben für die Stadt Hitzacker (Elbe) keine Bedeutung mehr und können auch nicht als Ausgleichsflächen etc. genutzt werden.

 

Zum Sachverhalt wird auf den beigefügten Antrag verwiesen. Der Bodenrichtwert beträgt in beiden Bereichen (Flur 12 und Flur 7) 9,00 € je m². Der Buchwert des unter lfd. Nr. 1 genannten Grundstückes liegt jedoch nur bei 1,50 € je m².

 

Für das unter lfd. Nr. 2 genannte Flurstück wurden vor einiger Zeit 2,70 € je m² an das WSA gezahlt. Das Flurstück wurde nach dem Bau des Sielbauwerkes neu vermessen, da die alte Flurstücksgrenze genau durch zwei Dalben verlief. Um hier klare Verhältnisse herzustellen sollten die gesamten Dalben im Eigentum des Nutzers, Herrn Schneeberg, liegen.

 

Das unter lfd Nr. 3 genannte Flurstück wurde für 0,30 € vom WSA erworben. Nach Rückfrage beim Jeetzeldeichverband und dem NLWKN spricht von deren Seite nichts gegen eine Veräußerung. Es sollte jedoch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, die dem Unterhaltungspflichtigen den wasserseitigen Zugang zur Schutzwand gewährleistet.

 

Seit mehreren Jahren wird versucht, im Bereich des Sielbauwerkes eine Grundstücksbereinigung zu erreichen. Dies scheiterte bisher aus unterschiedlichen Gründen.

Nun stellte Herr Schneeberg den Antrag, das unter lfd. Nr. 1 genannte Flurstück zu erwerben. Es bietet sich an, die unter lfd. Nr. 4 - 8 aufgeführten Flurstücke in diesem Zusammenhang in das Eigentum der Stadt Hitzacker (Elbe) zu bringen.

Da es sich bei diesen Flurstücken um Bauwerke handelt, ist der Preis von 9,00 € gerechtfertigt.

 

Wie auf dem anliegenden Lageplan (Übersicht) zu ersehen ist, besteht der Bereich um das Sielbauwerk und das Sielbauwerk selbst aus vielen kleinen Flurstücken, die nicht vereinigt werden können, solange die Stadt Hitzacker (Elbe) nicht im Eigentum sämtlicher Flächen ist. Daher sollte die Gelegenheit zu einer Bereinigung genutzt werden.

 

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.11.2005 regelt unter II.1.12 den Grunderwerb. Hier wurde geregelt, dass Grundstücke, die als „zu erwerben“ genannt wurden, auch über Grunddienstbarkeiten  gesichert werden können, soweit die Eigentümer dies wünschen.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Flächen, auf denen das Sielbauwerk und das Schöpfwerk stehen. Hier ist ein Grunderwerb laut Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

 

Herr Zuther stellt den SV vor. Die o.g. Flurstücke wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung vor der Sitzung besichtigt.

 

Rh Zühlke sieht keine Alternativen zu den Kaufverträgen, da die Bereinigung bereits im Planfeststellungsbeschluss festgelegt und damit für die Stadt Hitzacker (Elbe) bindend ist.

Rh Porip meint, bei der Ortsbesichtigung wurden die Alternativen vorgestellt, die Daube behalten oder verkaufen zu können. Außerdem fragt er nach der Beantwortung der Fragen von Rf Wiehler zu den Grundstücksverträgen, die bereits im Juni gestellt und bisher nicht beantwortet worden sind.

Stellv. StDir Kern erläutert, dass hier das Missverständnis vorlag, dass die Fragen bereits in der Sitzung beantwortet worden sind.

Anm. zum Protokoll: Der Niederschrift ist ein Schreiben als Anlage 2 mit der Beantwortung der Fragen beigefügt, siehe TOP 11.

 

Rh Walter empfand die Ortsbesichtigung als sehr sinnvoll. Sie hat deutlich gemacht, dass lediglich bauliche Gegebenheiten korrigiert werden, wie es im Planfeststellungsverfahren festgelegt worden ist. Daher stimmt der dem Antrag zu.

 

Rh Flindt merkt an, dass die Flurstücksbezeichnung zum Grundstück zur lfd. Nr. 3 in der Vorlage falsch ist. Richtig ist Flur 7, Flurstück 99/5.

Rh Porip beantragt eine geteilte Abstimmung zum Grundstück der lfd. 1 sowie der Grundstücke der lfd. Nr. 2-8.

AV Frh. von dem Bussche-Haddenhausen zeigt sich erstaunt, dass bereits ein Vertragsentwurf erstellt wurde, dieser den Ratsmitgliedern aber nicht vorliegt. Stellv. StDir Kern bestätigt, dass ein Vertragsentwurf vorliegt. Der Rat entscheidet über den Inhalt des Vertrages, der Vertragstext ist Sache der laufenden Verwaltung. Nur Sonderverträge werden im Volltext durch die Gremien beschlossen.

Rh Porip drückt sein ungutes Gefühl darüber aus, den Vertragstext nicht zu kennen und bittet mit Verweis auf den Hafenvertrag um transparenteres Handeln.

AV Frhr. von dem Bussche-Haddenhausen macht deutlich, dass die Folgen eines solchen Vertrages, z.B. spätere Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke durch die Ratsmitglieder geprüft werden können müssen.

 

Rh Zühlke möchte wissen, was passieren kann, wenn die Grundstücke verkauft werden. Er schlägt vor, den Vertragstext durch den VA genehmigen zu lassen.

Stellv. StDir Kern weist darauf hin, dass die Bereinigung bereits durch die Planfeststellung festgelegt worden ist.

Rh Walter stellt den Antrag, dem Beschlussvorschlag zur lfd. Nr. 2-8 zu folgen mit der Ergänzung, dass der Vertragstext vor Abschluss vom VA zu genehmigen ist.

Der BPSUH stimmt über den Beschlussvorschlag ab.

 

Rh Walter stimmt grundsätzlich auch einem Verkauf des Grundstückes zur lfd. 1 zu, wenn der eingetragene Wanderweg erhalten bleibt und z.B. durch Wegerecht gesichert wird.

 

AV Frhr. von dem Bussche-Haddenhausen schlägt vor, das Grundstück nicht zu verkaufen und lediglich ein Nutzungsrecht zum Aufstellen von Bänken etc. zum Beispiel über eine Nutzungsvereinbarung einzuräumen.

 

Stellv. StDir Kern gibt zu bedenken, dass die Stadt damit auf rund 11.000 € verzichten würde. Bei einem Verkauf besteht kein Risiko, da die Fläche laut Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen und damit nicht bebaubar ist. Die Nutzung des Weges kann gesichert werden. Außerdem würde die Stadt Unterhaltungskosten einsparen.

 

Rh Porip ist wichtig, dass sowohl der Weg, als auch die Fläche weiterhin auch für die Öffentlichkeit begehbar und nutzbar bleibt. Rh Flindt ist für einen Verkauf des Grundstückes.

 

Rf Laudel-Voigt gibt zu bedenken, dass die Stadt bei einem Verkauf des Grundstückes keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat. Auf ihre Nachfrage zur Möglichkeit der Umwidmung wird erklärt, dass eine Bebauungsplanänderung nur durch den Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) möglich ist.

 

Herr Zuther weist darauf hin, dass die Grundstücksverträge zur lfd. Nr. 1-8 insgesamt ein Tauschgeschäft darstellen. Sollte das Grundstück zur lfd. Nr. 1 nicht verkauft werden, würden die Verträge zu den lfd. Nr. 2-8 vermutlich auch nicht zu Stande kommen.

Auf Nachfrage von Rh Walter stellt Herr Zuther klar, dass die Grundstücke zu den lfd. Nr. 2-8 zwar im Planfeststellungsverfahren zum Verkauf festgelegt worden sind, allerdings nur, wenn der Eigentümer einverstanden ist. Ansonsten müsste ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden.

 

Der BPSUH empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Mit verschiedenen Grundstückseigentümern werden Kaufverträge über die im Sachverhalt näher beschriebenen Grundstücke geschlossen. Die Vertragskosten werden nach den Flächenanteilen verteilt.