Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

 

Bgm Stegemann verließt den Sachverhalt:

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.

 

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen.

Auch die Querung von Straßen und die Nutzung von Straßen- und Wegeseitenräumen für die Verlegung von Beregnungsleitungen etc. nehmen zu.

Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

 

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.

Richtungsweisend mag hier auch die dargestellte Meinung des Städte – und Gemeindebundes sein, der in seinem Fazit ebenfalls den Abschluss von Gestattungsverträgen favorisiert, diese wurde den Ratsmitlgiedern mit der Vorlage zugesandt.

 

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt.

Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

 

Als sinnvolle Lösung wird die Erhebung nach einer Staffelung oder eine  einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                                           0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 m und 1.000 m       0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr und lfd. m.

 

Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.

 

Da es bisher keinen Beschluss gab, wurden diese Summen bei Verträgen aus naher Vergangenheit bereits vereinbart und von den Vertragspartnern akzeptiert.

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.

 

Stellv. Bgm Goebel wünscht sich, dass der Rat diese Kostenerhebung ablehnt, da gerade dem Beregungsverband hohe Kosten entstehen würden.

 

Rh Stallbohn ergänzt, dass z.B. vom Beregnungsverband und der Verlegung der Rohre in der Vergangenheit auch die Allgemeinheit schon profitiert hat.

Um nur ein Beispiel zu nennen, gibt er den Brand im vergangenen Jahr in Govelin an, wo die Feuerwehr Wasser von den Beregnungspunkten bekommen hat.

 

Rh Mellmann ist ebenfalls der Ansicht, dass man nicht alle Einnahmemöglichkeiten nutzen muss.

 

Fachdienstleiter Uwe Donnerstag erklärt, dass in der Vergangenheit ungefragt und heimlich Rohre und Kabel verlegt wurden, man deshalb vielleicht einfach nur beschließen sollte, dass eine Genehmigung erforderlich ist – ohne Gebührenerhebung.

Man könnte z.B. auch jedes Mal individuell entscheiden, wer eine Gebühr zahlen muss und wer nicht, die Verhandlungen sollten dann über den Bürgermeister laufen und er berichtet in den Sitzungen darüber.

Stellv. Bgm Goebel weist darauf hin, dass die Mitglieder des Beregnungsverbandes Metzingen zur Generalversammlung eingeladen waren und von den Bauarbeiten wussten.

 

Diese Idee greift stellv. Bgmin Klappstein auf und stellt den Antrag, dass der Rat der Gemeinde Göhrde für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen  keine Staffelung zur Entschädigung der Gemeinde Göhrde festsetzt.

Schwerwiegende Nutzungen und Eingriffe gravierender Art sollen als Einzelfallentscheidung

im Rat beraten und beschlossen werden.

Über kleinere Maßnahmen dieser Art entscheidet der Bürgermeister und berichtet anschließend im Rat darüber.

 

Der Rat fasst folgenden


Beschluss:

Für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird keine Staffelung zur Entschädigung der Gemeinde Göhrde festgesetzt.

Schwerwiegende Nutzungen und Eingriffe gravierender Art sollen als Einzelfallentscheidung

im Rat beraten und beschlossen werden.

Über kleinere Maßnahmen dieser Art entscheidet der Bürgermeister und berichtet anschließend im Rat darüber.

 

(Antrag stellv. Bgmin Klappstein)