Sitzung: 06.06.2017 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/0316/2017
Sachverhalt:
Zurzeit häufen sich
die Anfragen, mehrere Grundstücke zu erwerben, um dort altengrechte Wohnungen
o.ä. zu errichten. Dies war bei der Planung des Baugebietes nicht vorgesehen.
Gem. Bebauungsplan ist dies jedoch zulässig. Es stellt sich die Frage, ob das
jedoch auch durch die Stadt Hitzacker (Elbe) so gewollt ist. Falls ein
ablehnender Beschluss gefasst werden sollte, könnte die Verwaltung dahingehende
Anfragen ablehnend beantworten. Zurzeit liegt folgende schriftliche Anfrage
vor:
„Seit einiger Zeit spiele ich mit dem Gedanken, die drei
vorderen Grundstücke zu erwerben und nacheinander oder gleichzeitig mit zwei
anderthalbgeschossigen Gebäuden mit jeweils 4 kleineren bis mittelgroßen
Wohnungen für gemeinschaftliches Wohnen - gerne als Mehrgenerationenhaus - zu
errichten, vergleichbar mit den Gebäuden der Genossenschaft Hitzacker Dorf.
Um die Option eines eingeschossigen Mehrzweckgebäudes
(Sauna, Werkstatt, Hobbyraum, Wirtschaftsraum, Abstellraum etc.) im hinteren
Teil der beiden angrenzenden Grundstücke für eine zukünftige Erweiterung zu
haben, sehe ich zwei Optionen:
1. Die Samtgemeinde kommt mir preislich beim Kauf aller fünf
Grundstücke signifikant
entgegen
2. Die Samtgemeinde verpachtet mir die beiden hinteren
Grundstücke als Gartenfläche ( kurzfristige Kündigung! ) mit einem
eingetragenen Vorkaufsrecht solange, bis die finanzielle Situation den Kauf und
die Bebauung zulässt oder ein anderer konkreter Kaufinteressent von mir eine
Entscheidung nötig macht.
Ob ich
das Objekt alleine oder mit anderen in Form einer Bauherrengemeinschaft, GbR
o.ä. realisiere, steht noch nicht fest.“
Die
Lage der Grundstücke ist auf dem anliegenden Lageplan dargestellt. Die mit a),
b), c) bezeichneten Grundstücke sollen bebaut werden, die mit d) bezeichneten
gepachtet. Wobei das mit a) bezeichnete Grundstück bereits durch einen anderen
Bauwilligen reserviert wurde. Hier ist noch die Entscheidung des Bauwilligen
abzuwarten.
FBL Hesebeck stellt den Sachverhalt vor. Er weist darauf hin, dass in letzter Zeit gehäuft Anfragen vorliegen, gleich mehrere Grundstücke zu erwerben um diese ggfs. mit barrierefreien bzw. – armen Mehrfamilienhäusern zu bebauen.
Hier stellt sich für die Zukunft die Frage, wie mit derartigen Anfragen, die den Kauf von mehr als 2 Grundstücken beinhalten, umzugehen ist.
Rh Zühlke würde dem Rat bei so einem Vorhaben eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage näherer Informationen über das Vorhaben, die Auswirkungen und Bedeutung vorbehalten.
Rf Laudel-Voigt stimmt dem zu.
Rh Flindt gibt zu bedenken, dass ihm mehrere Gemeinden bekannt sind, die einer solchen Vorgehensweise nicht zugestimmt haben, da bei Einfamilienhäusern i.d.R. ein anderer sozialer Status der Bewohner unterstellt wird, als bei Bewohnern von Mehrfamilienhäusern.
Der Ausschussvorsitzende vergewissert sich, dass die bisherige Praxis, ggfs. 2 Grundstücke gemeinsam zu verkaufen, bestehen bleibt.
Der Beschlussvorschlag
lautete:
Grundsätzlich
können mehrere zusammenhängende Grundstücke an einen Bauwilligen veräußert
werden. Die zusammenhängenden Grundstücke brauchen nur mit einem Ein – oder
Mehrfamilienhaus bebaut werden.
Der BPSUH empfiehlt folgenden
Beschluss:
Grundsätzlich können mehrere zusammenhängende
Grundstücke an einen Bauwilligen veräußert werden. Die zusammenhängenden
Grundstücke brauchen nur mit einem Ein- oder Mehrfamilienhaus bebaut werden.
Der Rat behält sich eine Einzelfallprüfung bei größeren Vorhaben vor.