Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1

Sachverhalt:

In der Stadt Hitzacker (Elbe) ist nach wie vor die Straßenreinigung durch eine entsprechende Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue auf die jeweiligen Anlieger übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, wild wachsenden Pflanzen und sonstigem Unrat. Dieses umfasst auch die durch Tiere, z. B. Tauben hervorgerufenen Verunreinigungen.

 

Insbesondere vor dem Gebäude Drawehnertorstraße 15 hat es in der Vergangenheit immer wieder Verunreinigungen durch Taubendreck gegeben.

Die Grundstückseigentümerin (Anlieger), die Senioren-Aktiengesellschaft Hitzacker, wurde nachweislich in den letzten sieben Jahren sechs Mal vom Fachdienst Ordnung aufgrund vorliegender Beschwerden aufgefordert, ihrer Pflicht zur Straßenreinigung nachzukommen. Dieser Aufforderung wurde dann auch immer nachgekommen.

 

Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich die Möglichkeit ergeben, dass Fehlverhalten mit eine Geldbuße bis zu 5.000 € zu ahnden.

 

In Hinsicht auf eine Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot gibt die beigefügte Anlage Auskunft. Da es sich um Wildtiere handelt, ist eine Zuständigkeit des Veterinäramtes nicht gegeben.

 

Herr Heinrich erklärt, dass es in Bezug auf die Bekämpfung der Tauben keine neuen Erkenntnisse gibt und verweist auf die angefügten Anlagen. Das Ordnungsamt kann lediglich auf die Verunreinigung des Gehweges reagieren.

 

Rh Zühlke schlägt vor, nicht nur jährlich, sondern mindestens monatlich zu kontrollieren und ggfs. zur Säuberung aufzufordern.

Rh Walter ist aufgefallen, dass der Gehweg in letzter Zeit weniger verdreckt ist, er habe aber auch weniger Tauben gesehen.

 

Herr Heinrich erklärt, dass kein Außendienstmitarbeiter zur Verfügung steht, der die Kontrollen monatlich durchführen könnte. Das Ordnungsamt würde aber wie in der Vergangenheit auf Beschwerden reagieren und zur Säuberung auffordern.

Herr Zühlke merkt an, dass doch der ruhende Verkehr von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes überprüft werden kann. Dieser könne doch wohl gleichzeitig die angesprochene Verschmutzung beobachten.

 

Der BPSUH fasst folgenden

 


Beschluss:

Die Verwaltung wird aufgefordert, monatlich zu prüfen, ob eine Verschmutzung des Gehweges durch Taubenkot vorliegt und die Eigentümer entsprechend zur Säuberung aufzufordern.