Beschluss: Ohne Empfehlung

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

In dem zwischen der Stadt Hitzacker (Elbe) und der Hafen Hitzacker GmbH geschlossenen Hafenvertrag vom 16.05.2001 hat sich die Stadt Hitzacker (Elbe) gem. § 1 Ziffer I Nr. 7 des Vertrages verpflichtet, den Parkplatz Techters Wiese zu entwidmen (einzuziehen). Voraussetzung für die Einziehung ist die Erklärung der Hafen Hitzacker GmbH, dass der Parkplatz bis zum Baubeginn für den öffentlichen Verkehr als Parkplatz zur Verfügung steht. Diese Erklärung hat die Hafen Hitzacker GmbH mit Schreiben vom 23.09.2002 abgegeben.

 

Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung des Hafenvertrages ist die Stadt Hitzacker (Elbe) verpflichtet, das Einziehungsverfahren für den Parkplatz Techters Wiese durchzuführen.

 

FBL Hesebeck erläutert, dass eine Entscheidung zum Tagesordnungspunkt beim letzten Mal vertagt worden ist, da noch offene Fragen geklärt werden sollten.

 

Der Ausschussvorsitzende erläutert hierzu, dass die Annahme, es gäbe eine Verpflichtung der Stadt Hitzacker (Elbe) zur Entwidmung, seiner Meinung nach nicht zutrifft. Im Hafenvertrag wird die Stadt Hitzacker (Elbe) nicht abstrakt dazu verpflichtet, den Parkplatz zu entwidmen, sondern nur unter bestimmen Voraussetzungen, nämlich dem Bau des Hotels. Da diese Voraussetzung nicht eingetroffen ist, ist hier keine Verpflichtung, eher eine Verhandlungsbasis geschaffen.

 

Rh Porip würde gerne gemeinsam mit der Hafen GmbH Lösungen entwickeln.

Er meint, die Verwaltung, namentlich Herr Meyer hat der Hafen GmbH schriftlich mitgeteilt, dass die Entwidmung stattgefunden hat. Dies ist aber ein Fehler gewesen. Heute müsste anders und nach aktuellem Sachverhalt entschieden werden. Er spricht sich gegen den Beschlussvorschlag aus.

 

FBL Hesebeck weist auf den Werdegang hin: Es gibt einen Ratsbeschluss, den Parkplatz zu entwidmen, wenn eine Erklärung der Hafen GmbH vorgelegt worden ist, dass der Parkplatz bis zum Baubeginn weiterhin als Parkplatz nutzbar bleibt. Diese ist vorgelegt worden, sodass insofern eine gewisse Selbstverpflichtung vorliegt, die auch von Herrn Hilbig, Rechtsreferendar des Landkreises Lüchow-Dannenbergs, bestätigt worden ist.

Unabhängig von einer Stellungnahme des Stadtdirektors, dass eine Entwidmung stattgefunden habe, gibt es im Planfeststellungsbeschluss zum Sportboothafen aus 2015 eine Auflage, dass entsprechend Parkplätze auf dem Parkplatz Techters Wiese nachzuweisen sind. Dieser ist rechtskräftig und einsehbar.

 

Rh Flindt erklärt, dass nach seiner Information ein Beschluss mit aufschiebender Wirkung gefasst worden ist, den Parkplatz bei Baubeginn zu entwidmen. Deswegen sei eine erneute Beschlussfassung überflüssig.

Wenn zu einer Entwidmung eine Veröffentlichung erforderlich war, die noch nicht erfolgt ist, weil entsprechende Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren, müsste diese lediglich nachgeholt werden.

 

FBL Hesebeck erklärt, dass der Rat seiner Meinung nach inhaltlich eben genanntes bei Beschlussfassung über die Entwidmung gemeint hat. Für eine Entwidmung ist ein Einziehungsbeschluss mit einem bestimmten Wortlaut erforderlich. Eben dieser Wortlaut ist jedenfalls nicht Gegenstand des Beschlusses gewesen.

Daher liegt nunmehr der Beschlussvorschlag mit entsprechendem Wortlaut vor.

 

Rh Zühlke meint, der Rat ist damals davon ausgegangen, dass das Hotel gebaut wird. Im Vertrag wird sinngemäß geregelt, dass auf die Alternative auch verzichtet werden kann, wenn die genannten Ziele nicht mit einer solchen erreicht werden können. Somit ist kein Hotel gebaut worden, was aber auch nach den Regelungen im Vertrag nicht unbedingt zu fordern ist.

 

Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, den Beschluss als vorbehandelt in den VA zu geben.

Dieser könnte den Vorschlag zu einem gemeinsamen Gespräch mit der Hafen GmbH aufnehmen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Parkplatz „Techters Wiese“ Gemarkung Hitzacker, Flur 3, Flst: 74/9 wird gem. § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes eingezogen. Die Einziehung wird gem. § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes mindestens 3 Monate vor in Kraft treten ortsüblich bekannt gemacht. Die Einziehung ist gem. § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes unter Angabe des Tages des Inkrafttretens der Einziehung öffentlich bekannt zu machen

 

Der TOP wird als behandelt in den Verwaltungsausschuss weitergegeben.

 


Beschlussvorschlag:

Der Parkplatz „Techters Wiese“ Gemarkung Hitzacker, Flur 3, Flst: 74/9 wird gem. § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes eingezogen. Die Einziehung wird gem. § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes mindestens 3 Monate vor in Kraft treten ortsüblich bekannt gemacht. Die Einziehung ist gem. § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes unter Angabe des Tages des Inkrafttretens der Einziehung öffentlich bekannt zu machen.