Sachverhalt:
Frau Basedow
erläutert, dass in der Gemeinde Zernien die Idee aufgekommen ist, in der Nähe
des Schwimmbades und der Tennisanlage die Möglichkeit zu schaffen, Wohnmobile
für ein paar Tage abzustellen zu können, insbesondere um die Einrichtungen des
Ortes zu nutzen. Angedacht waren ca. 6 Stellplätze.
Die Plätze sollen
mit Strom und Wasseranschlüssen ausgestattet werden, die Sanitäranlagen des
Sportvereins sollten genutzt werden können.
Betreiber der
Wohnmobilstellplätze sollte ebenfalls der Sportverein sein.
Gemäß Verordnung
über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser gelten Plätze, die
während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des
Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen
von mehr als drei Wohnwagen
oder Zelten bestimmt sind, als Campingplätze. Für einen solchen Platz sind zum
einen die Bestimmungen der Verordnung bindend, zum anderen wäre hier
Bauleitplanung erforderlich.
Die Fläche nördlich
der Tennisanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der
Kuhtrifft/Räuberberg – Neufassung“. Für die Fläche gilt folgende Festsetzungen:
öffentliche Grünfläche mit Nutzung Tennisanlage. Die nutzbare Fläche nördlich
der Tennisanlage hat eine Größe von ca. 36 x 11m.
Im Rahmen einer
Bauleitplanung müsste die Fläche für die Stellplätze in ein Sondergebiet (Wohnmobil)
geändert werden.
Für
eine Bauleitplanung wäre dieser Standort problematisch, weil man planerisch
keinen Immissionskonflikt verursachen darf. Tennisplätze werden als Lärmquelle
eingestuft, zu der Abstand einzuhalten ist.
Wohnmobilplätze
sind zur Erholung da und haben den Schutzanspruch
eines reinen Wohngebietes (WR).
Laut
Lärmfibel ist bei Einhaltung folgender Abstände davon auszugehen, dass die
Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten
werden:
Betrieb
nur außerhalb der Ruhezeiten: 137 m
Betrieb
auch in den Ruhezeiten: 202 m
Ruhezeiten:
Tags: An Werktagen: 6-8 Uhr und
20-22 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 7-9
Uhr, 13-15 Uhr und 20-22 Uhr
Nachts:
An Werktagen: 22 - 6 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 22-7
Uhr
Frau Basedow macht deutlich,
dass wenn man an der Planung festhalten will, dies nur mit dem Bau einer
Schallschutzwand und Durchführens eines Schallschutzgutachtens machbar wäre.
Weitere planungsrechtlich problematische Gesichtspunkte sind auch dann nicht
auszuschließen. Eine B-Plan- und F-Plan-Änderung wäre hier unumgänglich.
Eine
alternative Planung unterhalb der Grenze zur Anwendbarkeit der Verordnung über
Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser mit maximal 3 Stellplätzen
ist ebenfalls nicht durchführbar.
Eine
Baugenehmigung wurde von der Baugenehmigungsbehörde aus folgenden Gründen nicht
in Aussicht gestellt:
- Es besteht keine
planungsrechtliche Zulässigkeit für Stellplätze auf der als öffentliche
Grünfläche, Tennisanlage festgesetzten Fläche
- Im Norden und Westen ist eine
durchgängige Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit
Sichtschutzfunktion festgesetzt. Eine Zufahrt ist hier nicht zulässig.
Der
Landkreis sieht die Errichtung von Wohnmobilstellplätzen sehr kritisch.
Frau
Basedow schlägt vor abzuwarten bis der Landkreis das Landschaftsschutzgebiet
neu aufstellt, ggfs. kann man dann dort Flächen rausstreichen lassen, die man
als Wohnmobilstellplätze zur Verfügung stellt, dort könnten dann zum Lärmschutz
Sandwälle aufgeschüttet werden.
Sowohl
Bgm Schulz als auch stellv. Bgm K. Schulz möchten diesen Punkt unbedingt
weiterverfolgen.
Rf
Mahnke fragt wie es denn in der Samtgemeinde Lüchow möglich ist, dass direkt am
Schwimmbad mitten im Wohngebiet Wohnmobilstellplätze ausgezeichnet sind.
Auch
in Bad Bevensen ist dies möglich.
Frau
Basedow wird sich danach erkundigen.
Anmerkung der Verwaltung:
Bei den angesprochenen Stellplätzen gleich neben dem
Schwimmbad in Lüchow (Wendland) handelt
es sich lediglich um Parkflächen, die durch ein Zusatzschild nach §12 Abs. 3a StVO für Wohnmobile
gekennzeichnet sind. Es handelt sich
ausschließlich um die Nutzung eines bestehenden Parkstreifens. Auf diesen
Parkflächen ist es lediglich erlaubt, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit
max. 1 mal zu übernachten. Ein Baurecht zur Errichtung von
Wohnmobilstellplätzen mit der Möglichkeit mehrerer Übernachtungen, wie es in
Zernien angedacht ist, ist hier nicht gegeben.