Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Frau Basedow erläutert, dass in der Gemeinde Zernien die Idee aufgekommen ist, in der Nähe des Schwimmbades und der Tennisanlage die Möglichkeit zu schaffen, Wohnmobile für ein paar Tage abzustellen zu können, insbesondere um die Einrichtungen des Ortes zu nutzen. Angedacht waren ca. 6 Stellplätze.

Die Plätze sollen mit Strom und Wasseranschlüssen ausgestattet werden, die Sanitäranlagen des Sportvereins sollten genutzt werden können.

Betreiber der Wohnmobilstellplätze sollte ebenfalls der Sportverein sein.

 

Gemäß Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser gelten Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind, als Campingplätze. Für einen solchen Platz sind zum einen die Bestimmungen der Verordnung bindend, zum anderen wäre hier Bauleitplanung erforderlich.

 

Die Fläche nördlich der Tennisanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Kuhtrifft/Räuberberg – Neufassung“. Für die Fläche gilt folgende Festsetzungen: öffentliche Grünfläche mit Nutzung Tennisanlage. Die nutzbare Fläche nördlich der Tennisanlage hat eine Größe von ca. 36 x 11m.

Im Rahmen einer Bauleitplanung müsste die Fläche für die Stellplätze in ein Sondergebiet (Wohnmobil) geändert werden.

Für eine Bauleitplanung wäre dieser Standort problematisch, weil man planerisch keinen Immissionskonflikt verursachen darf. Tennisplätze werden als Lärmquelle eingestuft, zu der Abstand einzuhalten ist.

Wohnmobilplätze sind zur Erholung da und haben den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes (WR).

Laut Lärmfibel ist bei Einhaltung folgender Abstände davon auszugehen, dass die Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten werden:

Betrieb nur außerhalb der Ruhezeiten: 137 m

Betrieb auch in den Ruhezeiten: 202 m

 

Ruhezeiten:

Tags:                     An Werktagen: 6-8 Uhr und 20-22 Uhr

An Sonn- und Feiertagen: 7-9 Uhr, 13-15 Uhr und 20-22 Uhr

Nachts:                An Werktagen: 22 - 6 Uhr

An Sonn- und Feiertagen: 22-7 Uhr

 

Frau Basedow macht deutlich, dass wenn man an der Planung festhalten will, dies nur mit dem Bau einer Schallschutzwand und Durchführens eines Schallschutzgutachtens machbar wäre. Weitere planungsrechtlich problematische Gesichtspunkte sind auch dann nicht auszuschließen. Eine B-Plan- und F-Plan-Änderung wäre hier unumgänglich.

 

Eine alternative Planung unterhalb der Grenze zur Anwendbarkeit der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser mit maximal 3 Stellplätzen ist ebenfalls nicht durchführbar.

Eine Baugenehmigung wurde von der Baugenehmigungsbehörde aus folgenden Gründen nicht in Aussicht gestellt:

-       Es besteht keine planungsrechtliche Zulässigkeit für Stellplätze auf der als öffentliche Grünfläche, Tennisanlage festgesetzten Fläche

-       Im Norden und Westen ist eine durchgängige Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit Sichtschutzfunktion festgesetzt. Eine Zufahrt ist hier nicht zulässig.

Der Landkreis sieht die Errichtung von Wohnmobilstellplätzen sehr kritisch.

 

Frau Basedow schlägt vor abzuwarten bis der Landkreis das Landschaftsschutzgebiet neu aufstellt, ggfs. kann man dann dort Flächen rausstreichen lassen, die man als Wohnmobilstellplätze zur Verfügung stellt, dort könnten dann zum Lärmschutz Sandwälle aufgeschüttet werden.

 

Sowohl Bgm Schulz als auch stellv. Bgm K. Schulz möchten diesen Punkt unbedingt weiterverfolgen.

 

Rf Mahnke fragt wie es denn in der Samtgemeinde Lüchow möglich ist, dass direkt am Schwimmbad mitten im Wohngebiet Wohnmobilstellplätze ausgezeichnet sind.

Auch in Bad Bevensen ist dies möglich.

 

Frau Basedow wird sich danach erkundigen.

Anmerkung der Verwaltung:

Bei den angesprochenen Stellplätzen gleich neben dem Schwimmbad  in Lüchow (Wendland) handelt es sich lediglich um Parkflächen, die durch ein Zusatzschild nach  §12 Abs. 3a StVO für Wohnmobile gekennzeichnet sind.  Es handelt sich ausschließlich um die Nutzung eines bestehenden Parkstreifens. Auf diesen Parkflächen ist es lediglich erlaubt, zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit max. 1 mal zu übernachten. Ein Baurecht zur Errichtung von Wohnmobilstellplätzen mit der Möglichkeit mehrerer Übernachtungen, wie es in Zernien angedacht ist, ist hier nicht gegeben.