Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Jede Gemeinde hat nach den Regelungen des Kommunalwahlrechts eine Wahlleitung zu berufen. Grundsätzlich ist die/ der Bürgermeister/ -in bzw. die/ der Stadtdirektor/-in gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kraft Gesetzes zugleich Gemeindewahlleiter/-in. Stellvertreter ist gem. § 9 Abs. 1 S. 2 NKWG jeweils die/ der Vertreter/-in im Amt.

 

Wahlbewerber/-innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gem. § 9 Abs. 4 NKWG nicht gleichzeitig Wahlleitung oder Stellvertretung sein.

 

Gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWG kann der Rat u. a. Beschäftigte der Samtgemeinde zur Gemeindewahlleitung und Stellvertretung berufen. Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Gemeinde Damnatz in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Letztmalig wurde Frau Tamara Bombeck zur Wahlleiterin der Gemeinde Damnatz und Herr Matthias Rhode zum stellv. Wahlleiter der Gemeinde Damnatz für die Kommunalwahl am 11.09.2016 sowie für darauf folgende Wahlperiode X (2016- 2021) berufen.

 

Aufgrund eines innerbehördlichen Organisationsaktes nimmt Frau Bombeck inzwischen nicht mehr die Aufgaben der Wahlsachbearbeitung bei der Samtgemeinde Elbtalaue wahr. Diese Aufgabe wird nunmehr vom Beschäftigten Herrn Daniel Schwarzer wahrgenommen.

 

Die Wahlleitung hat zahlreiche Aufgaben vor, während und nach einer Kommunalwahl zu erfüllen. Aus diesem Grund sollte Herr Daniel Schwarzer, als Wahlsachbearbeiter der Samtgemeinde Elbtalaue, für die Wahlperiode X (2016-2021) zum Gemeindewahlleiter der Gemeinde Damnatz berufen werden. Er verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen, die das Amt des Gemeindewahlleiters erfordern. Stellvertretender Gemeindewahlleiter bleibt weiterhin Herr Matthias Rhode.

 

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt.

Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden

 

 


Beschluss:

Herr Daniel Schwarzer wird für die Wahlperiode X (2016-2021) zum Gemeindewahlleiter der Gemeinde Damnatz berufen.