Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 5

 

Die Vorlage wurde am 23.3.2017 vom VA an den zuständigen Fachausschuss zurück verwiesen.

Die Anlage ‚Mustervereinbarung‘ wurde hinsichtlich der Folgen der Beendigung (§ 7) geringfügig angepasst.

 

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.

 

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen.

Auch die Querung von Straßen und die Nutzung von Straßen- und Wegeseitenräumen für die Verlegung von Beregnungsleitungen etc. nehmen zu.

Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

 

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier auch die in der Anlage dargestellte Meinung des Städte – und Gemeindebundes sein, der in seinem Fazit ebenfalls den Abschluss von Gestattungsverträgen favorisiert.

 

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

 

Als sinnvolle Lösung wird die Erhebung nach einer Staffelung oder eine einmalige Ablösung der Forderung gesehen.

 

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                                           0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 m und 1.000 m       0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr und lfd. Meter.

 

Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.

 

Da es bisher keinen Beschluss gab, wurden diese Summen bei Verträgen aus naher Vergangenheit bereits vereinbart und von den Vertragspartnern akzeptiert.

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.

 

 

Herr Hesebeck erklärt, dass es bei Sonderfällen mit besonders großen Flächen weiterhin extra Abstimmungen in den Gremien geben wird.

Eine einheitliche Regelung soll nur für die kleineren Flächen gelten, damit für einen Vorgang der laufenden Verwaltung nicht für jeden Fall die Entscheidung der Gremien eingeholt werden muss.

 

Die angegebenen Werte stammen aus Handreichungen vom Städte- und Gemeindebund und wurden deshalb so vorgeschlagen.

 

Rh Hanke stellt die Frage, wie mit der Nutzung der Straßenseitenräume bisher verfahren worden ist, wenn vorher kein Beschluss gefasst worden ist und auf welcher Grundlage gehandelt worden ist. Außerdem möchte Rh Hanke wissen, wie lange es bisher so gelaufen ist und was mit den alten Verträgen passiert.

 

Herr Hesebeck informiert, dass es für jeden bekannten Einzelfall eine Vereinbarung gibt, welche ein ähnliches Muster beinhaltet. Für alle bekannten Fälle liegen auf jeden Fall Vereinbarungen vor. Diese Vereinbarungen laufen meistens über 20 Jahre und verlängern sich, sofern nicht gekündigt wird.

Beträge werden ungefähr seit den letzten 10Jahren eingenommen.

 

Weiterhin kommt die Frage auf, ob es sich um einmalige oder jährliche Zahlungen handelt. Bei dem größten Teil handelte es sich um einmalige Zahlungen, erläutert Herr Hesebeck

 

Rh Schultz fragt an, ob Nutzer der alten Regelungen sich sukzessiv auf die neue Vereinbarung beziehen können, wenn die alten Vereinbarungen auslaufen. Dies wird von Herrn Hesebeck bejaht.

Herr Hesebeck fügt hinzu, dass früher hauptsächlich die Beregnungsverbände Leitungen gelegt haben und hier noch Vereinbarungen laufen.  

 

 


 

 

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                                           0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 m und 1.000 m       0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr und lfd. Meter.

 

Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.

 

Da es bisher keinen Beschluss gab, wurden diese Summen bei Verträgen aus naher Vergangenheit bereits vereinbart und von den Vertragspartnern akzeptiert.

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.


Beschluss:

Für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird eine Staffelung der Entschädigung wie folgt erhoben:

 

bis 100 m                                                            0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 und 1.000                 0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                           0,10 €

Entschädigung pro Jahr und lfd. m.

Pro Querung eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr.

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines hierfür erforderlichen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Es wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,-- € erhoben.