Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses im Oktober 2016 erfolgte im Oktober und November desselben Jahres die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (RPA). 

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Auf den Seiten 14-15 des Prüfberichtes weist das RPA auf einige Fehler hin. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

 

4.1 Prüfungsbemerkungen aus den Vorjahren: Hierzu wird auf die Stellungnahmen in den Vorlagen zu den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 verwiesen.

 

4.2 Hauptsatzung und Aufwandsentschädigungssatzung: Gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Nach diesem Grundsatz müsste also eine Satzung aufgrund ihrer Bindungswirkung geändert oder aufgehoben werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage bzw. Regelungsmöglichkeiten einer Satzung durch Änderung oder Aufhebung des betreffenden formellen Gesetzes nachträglich in Gänze oder in Teilen weggefallen sind. Bei den genannten Satzungen ist dies allerdings nicht so, weil die Ermächtigungsgrundlage in gleicher Form im Nachfolgegesetz steht. Eine Änderungspflicht wird daher seitens der Verwaltung nicht gesehen.

 

4.3 Versicherungen: Die Versicherungen wurden bisher nicht ausgeschrieben. Es besteht seit vielen Jahren einen Rahmenvertrag mit der VGH zu vergünstigten Konditionen. Da Versicherungen bisher von verschiedenen Stellen der Samtgemeindeverwaltung bearbeitet wurden, ist im Rahmen einer Umorganisation zum 01.03.2017 eine zentrale Versicherungsstelle geschaffen worden. Nach Durcharbeitung

aller Unterlagen ist es vorgesehen, Versicherungsleistungen künftig auszuschreiben.

 

4.4 Barkasse Naturum: Die Hinweise des RPA sind grundsätzlich berechtigt. Diesbezüglich fand auch bereits eine Besprechung des Prüfers mit dem Bürgermeister und einem Mitarbeiter des Naturums statt. Die Detailregelungen für die künftige Abwicklung der Barkasse müssen noch erarbeitet werden. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert berichtet.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein ordentliches Ergebnis von -132.514,55 € und ein außerordentliches Ergebnis von -2.583,46 € erzielt.

 

Folgende über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen entstanden 2012:

 

1.    Budget 14: Die Mittelüberschreitung basiert im Betrieb des Naturums auf höheren Personalaufwendungen (+3.196,95 €) und höheren Sach- bzw. sonstigen ordentlichen Aufwendungen (+1.260,13 €). Den Mehraufwendungen stehen Mehrerträge von 2.892,68 € gegenüber (vgl. Rechenschaftsbericht S. 16/17, Nr. 4.5). Mehraufwendungen entstanden auch im Bereich des Kindergartenbetriebes (+8.555,12 €) – überwiegend im Personalbereich, die aber im Folgejahr zu einer entsprechend höheren Betriebskostenerstattung aus der Abrechnung 2012 führen.

2.    Budget 61: Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 musste eine Rückstellung gebildet werden, die zu dementsprechendem Aufwand führte. Bei der Aufstellung des Haushaltes war es aber vergessen worden, hierfür einen Ansatz einzustellen.

 

Rh Timme stellt den Antrag auf „Abstimmung nach Vorlage“.

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

a) Der Rat beschließt gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG den Jahresabschluss 2012 und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2012.

b) Die über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen im Budget 14 (12.895,08 €), und Budget 61 (432,49 €) werden genehmigt.