Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1

Sachverhalt:

In dem zwischen der Stadt Hitzacker (Elbe) und der Hafen Hitzacker GmbH geschlossenen Hafenvertrag vom 16.05.2001 hat sich die Stadt Hitzacker (Elbe) gem. § 1 Ziffer I Nr. 7 des Vertrages verpflichtet, den Parkplatz Techters Wiese zu entwidmen (einzuziehen). Voraussetzung für die Einziehung ist die Erklärung der Hafen Hitzacker GmbH, dass der Parkplatz bis zum Baubeginn für den öffentlichen Verkehr als Parkplatz zur Verfügung steht. Diese Erklärung hat die Hafen Hitzacker GmbH mit Schreiben vom 23.09.2002 abgegeben.

 

Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung des Hafenvertrages ist die Stadt Hitzacker (Elbe) verpflichtet, das Einziehungsverfahren für den Parkplatz Techters Wiese durchzuführen.

 

Der AV v.d.Bussche-Haddenhausen trägt zum Sachverhalt vor. Die Erklärung, die Voraussetzung zur Entwidmung des Parkplatzes Techters Wiese ist, wurde von der Hafen Hitzacker GmbH mit Schreiben vom 23.09.2002 abgegeben.

 

FBL Hesebeck erläutert den Inhalt des Hafenvertrages, der u.a. die Entwidmung des Parkplatzes Techters Wiese nach sich zieht.

Der Hafenvertrag wird abgearbeitet. Der Planfeststellungsbeschluss sieht Stellplätze für die Hafenerweiterung vor. Bei der Entwidmung des Parkplatzes und der Bereitstellung der Parkplätze aus dem Planfeststellungsbeschluss, handelt es sich lediglich noch um die tatsächliche Umsetzung der bereits festgestellten Maßnahmen. Diese vertragliche Verpflichtung wird auch von der Kommunalsaufsicht des Landkreises so gesehen.

Rh Zühlke fragt an, aus welchem Grund die Entwidmung zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen werden soll. Ist der Vorgang von Seiten der Verwaltung aufgerollt worden oder wurde von der Hafen Hitzacker GmbH ein Antrag auf Umsetzung gestellt? Wäre eine Verweigerung möglich?

FBL Hesebeck erläutert hierzu, dass es sicherlich glücklicher gewesen wäre, den Beschluss vom letzten Rat zu erhalten. Zur Möglichkeit einer Verweigerung der Beschlussfassung liegt aus Sicht der Verwaltung eine Vorbindung aus dem Jahr 2002 vor. Veranlassung ist zum jetzigen Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Sportboothafens.

RH Porip lässt sich den Inhalt des Hafenvertrages hinsichtlich der Bebauung mit touristischen Einrichtungen erläutern. Er sieht den Parkplatz als notwendig für die Stadt. Aus der Aktenlage heraus, sieht Rh Porip nicht die Möglichkeit , über die Einziehung zu entscheiden.

Rf Laudel-Voigt hat ähnliche Probleme und bittet daher sich über die Angelegenheit noch einmal ausführlich zu informieren und stellt einen Antrag auf Vertagung.

Rh Flindt stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig ist. Er hätte kein Problem damit, nach Vorlage abzustimmen.

AV v.d.Bussche-Haddenhausen lässt über den Antrag auf Vertagung abstimmen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Parkplatz „Techters Wiese“ Gemarkung Hitzacker, Flur 3, Flst: 74/9 wird gem. § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes eingezogen. Die Einziehung wird gem. § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes mindestens 3 Monate vor in Kraft treten ortsüblich bekannt gemacht. Die Einziehung ist gem. § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes unter Angabe des Tages des Inkrafttretens der Einziehung öffentlich bekannt zu machen.