Sitzung: 09.03.2017 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1
Vorlage: 11/0125/2017
Sachverhalt:
Die Gruppe
Unabhängige Gusborner und Sozial Ökologische Liste hat einen Antrag auf
Änderung der Geschäftsordnung gestellt (Anlage 1 der Vorlage).
Bei der Prüfung des
Antrags hat sich herausgestellt, dass dieser einige rechtliche Unzulässigkeiten
enthält.
Der Antrag
beinhaltet u. a. die Regelung der Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in
der Geschäftsordnung.
Bei der
letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über
die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun
folgende Fassung:
In öffentlichen
Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung
nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit
dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig,
soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen,
dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme
unterbleibt.
Nach
dieser Norm ist es nunmehr also möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl.
sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der
Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann
dabei differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik
Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur
Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen.
Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentliche
Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den
Fachausschüssen des Rates zuzulassen.
Das
Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt
unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages
zu unterbleiben hat.
Der
Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit (vermutlich aufgrund der
Tragweite) in der Hauptsatzung zu
regeln.
Vorher
waren entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung möglich. Hiervon wurde
in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue oftmals Gebrauch
gemacht, indem Aufzeichnungen auf Tonträgern durch Dritte grundsätzlich für
unzulässig erklärt wurden. Sie konnten lediglich auf Beschluss des Rates
zugelassen werden.
Diese
restriktive Regelung der Vergangenheit hatte allerdings auch ihren Grund.
So ging
bereits das BVerwG in seinem Urteil v. 3.8.1990 in einem diesbezüglichen Fall
von einer Funktionsstörung des Rates aus. Zu den notwendigen Voraussetzungen
eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre eine von psychologischen Hemmnissen
möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre, so das Gericht. Die Willensbildung des
Rates müsse freimütig, ungezwungen und in aller Öffentlichkeit erfolgen. Das
Recht des Ratsmitgliedes auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG dürfe nicht
empfindlich berührt werden. Von daher bestehe die Besorgnis, dass insbesondere
in kleineren und ländlichen Gemeinden, weniger redegewandte Ratsmitglieder
durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren. Die
Qualität der Berichterstattung hänge zudem nicht von einer dauerhaften
Aufzeichnung der vollständigen Ratssitzung ab.
Eine
permanente Medienpräsenz kann im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit also
auch in Sitzungen der Vertretung zu erheblichen negativen Auswirkungen führen.
Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken
kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu. Hierbei ist zu
beachten, dass viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien
verändern. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen
Gemeinderatsmitglieds/Gemeindevertreters ist hier noch umfassender und stärker
als bei reinen Tonaufnahmen zu bewerten. Denn die Direktübertragung von
öffentlichen Gemeinderats-/Gemeindevertretersitzungen im Internet stellt
datenschutzrechtlich eine Übermittlung personenbezogener Daten weltweit an eine
Vielzahl unbestimmter Personen dar. Betroffen sind insoweit nicht nur die
Vertretungsmitglieder und sonstige Personen wie etwa Mitarbeiter der
Samtgemeindeverwaltung, von denen Bildaufnahmen und bei Redebeiträgen in der
Sitzung auch Tonaufnahmen im Internet zu sehen sind. Betroffen sind darüber
hinaus auch Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten in einer solchen
öffentlichen Vertretungssitzung personenbezogen behandelt werden.
Die
Verwaltung müsste hier dann im Einzelfall prüfen, was in einer solchen
öffentlichen und ggf. per Film zu übertragenden Sitzung überhaupt noch
personenbezogen berichtet werden darf. Davon abgesehen sind auch Zuhörer
betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen zu erkennen sind
oder ein Rückschluss auf ihre Person möglich ist.
Das NKomVG
schließt zwar eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus (nur
die Mitglieder der Vertretung dürfen aufgezeichnet werden), es ist allerdings
fraglich, ob dies in der Realität immer gewährleistet werden kann.
Aufgrund
dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele
vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden
Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für
Dritte nicht zuzulassen.
Sollte
sich der Rat dennoch dafür entscheiden, empfiehlt der NSGB, die folgende
Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen:
§ 10
Film- und Tonaufnahmen in
öffentlichen Sitzungen des Rates
(1) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen
Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und
Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der
Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie
oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu
informieren.
(2) Ratsfrauen und Ratsherren können
verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der
Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63
NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.
(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen
Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und
Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind
nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.
(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum
Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.
Die Tonaufnahme für
die Anfertigung des Sitzungsprotokolls bleibt unberührt.
Sollte sich der Rat
der Gemeinde Gusborn für eine Aufnahme von o. g. Regelung in die Hauptsatzung
entscheiden und die Bild- und Tonaufnahmen somit für zulässig erklären, würde
die Verwaltung einen Entwurf einer Hauptsatzung vorbereiten und zur
Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang würden weitere redaktionelle
Anpassungen vorgenommen werden. Der vorliegende Antrag bezieht sich in diesem
Zusammenhang sowohl auf öffentliche als auch auf nichtöffentliche Sitzungen.
Film- und Tonaufnahmen in nichtöffentlichen Sitzungen sind jedoch grundsätzlich
nicht zulässig. Zum einen bezieht sich § 64 Abs. 2 NKomVG lediglich auf die
öffentlichen Sitzungen, zum anderen hätte die Veröffentlichung einer Ton- oder
Filmaufnahme zur einer Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher
Sitzung eine formelle Rechtswidrigkeit etwaiger Beschlüsse zur Folge.
Seitens der
Verwaltung wurde ein Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den Rat der
Gemeinde Gusborn erarbeitet (Anlage 2 der Vorlage). Die Änderungsvorschläge
können der der Vorlage beigefügten Synopse zwischen der Geschäftsordnung des Rates
der Gemeinde Gusborn vom 19.01.2012 und dem Entwurf der Geschäftsordnung des
Rates der Gemeinde Gusborn vom 09.03.2017 (Anlage 3 der Vorlage ) entnommen
werden.
Rh Beckmann gibt
ergänzende Erläuterungen zu dem gestellten Antrag der Gruppe Unabhängige
Gusborner und Sozial Ökologische Liste.
Aufgrund geringer
Zuhörer-Beteiligung in den öffentlichen Ratssitzungen und der Änderung des
NKomVG ist der Vorschlag entstanden, die Inhalte der öffentlichen Sitzungen den
Bürgern auch per Ton- und Bildaufnahmen Dritter (z. B. Medien) zugänglich zu
machen.
Des weiteren
sollten auch aufgezeichneteTonbeiträge der Verwaltung gefertigt werden, um
diese später der Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise (z. B. Einstellung
in das Ratsinformationssystem der Gemeinde oder Bürgerinformationssystem der
Samtgemeinde Elbtalaue) zugänglich zu
machen.
Nach Fertigung der
Aufzeichnungen sollten die Ratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich den
Verlauf der Sitzung anzuhören um z. B. bei Unstimmigkeiten zu Protokollen das
Gesprochene zu prüfen.
Die Unterscheidung
von der Aufnahme der Verwaltung für die Protokollerstellung und der Aufnahme
für die Öffentlichkeit besteht darin, dass einzelne Ratsmitglieder den
Aufnahmen widersprechen können und seine Beiträge dann nicht für die
Öffentlichkeit ins Netz gestellt werden dürfen.
Bei der Aufnahme
für das Protokoll beinhaltet der Antrag der Gruppe, dass die Tonaufnahmen bis
zur Genehmigung des Protokolles den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt
werden bzw. die Ratsmitglieder in geeigneter Form darauf Zugriff haben.
Zu den rechtlichen
Bedenken der Verwaltung hat er ein Gespräch mit Fachbereichsleiter Rhode
geführt und ihm ist erläutert worden, dass im Falle der entsprechenden
Beschlussfassung eine Änderung der Hauptsatzung notwendig wäre.
Fachbereichsleiter
Rhode gibt ebenfalls ergänzende Erläuterungen.
Durch die Änderung
des NKomVG ist nun die Möglichkeit der Zulassung von Bild-u. Tonaufnahmen von
Mitgliedern des Rates geschaffen worden. Allerdings muss dies in der
Hauptsatzung und nicht in der Geschäftsordnung genehmigt werden. Hierbei ist
das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung betroffen. Nur Aufzeichnungen
von Ratsmitgliedern dürfen zugelassen werden, nicht also von
Zuhörern/Zuschauern und Beschäftigten der Verwaltung.
Auch jedes einzelne
Ratsmitglied kann den Aufnahmen widersprechen. Wenn also z. B. nur vereinzelte
Redebeiträge aufgezeichnet werden und nicht die Gegenreden dazu, mache das
ganze kaum Sinn, dieses dann ins Internet zu stellen.
Zu den
vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei
Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu.
Auf die weiteren
Ausführungen der Vorlage der Verwaltung wird verwiesen.
Aufgrund
dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele
vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden
Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für
Dritte nicht zuzulassen.
Auch
sind die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Es hat bereits eine Klage
aus einer Grundstücksangelegenheit in einer öffentlichen Ratssitzung einer
anderen Gemeinde gegeben, in der der Name des Verkäufers im Internet öffentlich
zugänglich wurde. Die Klägerin hat Recht bekommen, dass der Name nicht
zugänglich sein darf.
Insofern
wäre ganz genau zu beachten, dass
personenbezogene Daten aus den Aufnahmen herausgenommen werden müssen. Auch
dieses ist als sehr problematisch anzusehen.
Streng
getrennt davon sind die Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolles
zu betrachten. Diese sind zulässig, auch wenn dem widersprochen werden würde.
Diese Aufnahmen sind nur für das Protokoll zweckgebunden. Danach werden sie
entweder gelöscht oder vernichtet. Diese
Tonaufnahmen dürfen keinen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Jedes
Ratsmitglied kann sich die Aufzeichnungen bis zur Genehmigung des Protokolles
anhören, aber nur im Hause der Samtgemeinde, damit überwacht werden kann, wer
Zugang zu diesen Daten hat.
Aus
allen genannten Gründen rät auch der NSGB von der Aufnahme der Zulassung von
Bild-u. Tonaufnahmen in die Hauptsatzung ab.
Sollte
es dennoch beschlossen werden, sind die Ausführungen dazu in der Vorlage
dargestellt.
Zur
Erstellung des Protokolles selbst erläutert Herr Rhode den in der Vergangenheit
einmalig vorgekommenen Fall der Nichteinigung zwischen Protokollführerin und
dem ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Gusborn, der allen Ratsmitgliedern
bekannt ist.
Hier
wird auf die Formulierung des § 18 Abs. 3, letzter Satz, im Entwurf der Geschäftsordnung verwiesen.
Bei Nichteinigkeit bzw. Unstimmigkeiten entscheidet der Rat über die
Genehmigung des Protokolles, da es kein Verwaltungsakt sondern ein Dokument des
Rates ist.
Die
Protokollführung ist eine Leistung der Samtgemeinde, insofern ist auch der
Samtgemeindebürgermeister und nicht der Bürgermeister der Gemeinde Gusborn
weisungsbefugt. Gleichwohl muss die Protokollführung darlegen, warum sie bei
Unstimmigkeiten die Unterschrift verweigert.
Rh
Struck zitiert zur Klärung nochmals § 18 Abs. 3
aus dem Entwurf der Geschäftsordnung, nachdem der Rat bei Uneinigkeit
entscheiden soll. Es gäbe sozusagen „nur eine Wahrheit“, und die gilt es zu
protokollieren. Da könne seiner Meinung nicht der Rat demokratisch darüber
entscheiden. Insofern sei dafür die Möglichkeit gefordert, dass alle
Ratsmitglieder in die Aufzeichnungen vor Genehmigung des Protokolles im
Ratsinformationssystem reinhören können. Natürlich solle das vor Genehmigung
nicht in Öffentlichkeit gehen.
Nochmals
zur Klarstellung entgegnet Herr Rhode, dass die Aufzeichnungen jederzeit in der
Verwaltung angehört werden können und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
eingehalten werden. Sie werden jedoch nicht ins Internet und nicht ins
Ratsinformationssystem eingestellt.
Auch
stellv. Bgm Fahren sieht die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen Dritter als
kritisch und skeptisch an. Wenn jedes Ratsmitglied diesem widersprechen kann,
sehe er die Sinnhaftigkeit nicht. Man hätte beispielsweise nur einzelne Passagen
der Aufnahme, das wäre der Sache nicht dienlich.
Auch
sehe er die Problematik bei der Unstimmigkeit bei Protokollen nicht so hoch an,
als dass man das letztendlich nicht durch Entscheidung des Rates regeln könne.
Das
Anhören jeder kompletten Rastsitzung durch alle Ratsmitglieder führe seiner
Meinung nach zu weit. So wie es jetzt geregelt ist, ist es praktikabel; denn
jedes Ratsmitglied kann Beanstandungen des Protokolles vorbringen und wenn es
seine Berechtigung hat, werden Berichtigungen vorgenommen und der Rat genehmigt
das Protokoll.
Insofern
würde er definitiv gegen die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen stimmen. Er
kündigt an, dass er auf jeden Fall dem widersprechen würde, dass seine Beiträge
aufgezeichnet werden.
Die
Information der Gemeinde über die Gemeinde- und Ratsarbeit kann den Bürgern in
anderer Weise, wie z. B. Internet-Beiträge, wie es auch in vielen anderen
Gemeinden üblich ist, bekannt gegeben werden.
Rh
Beckmann spricht sich dagegen aus, dass die Verwaltung seiner Ansicht nach von
vornherein Gründe gegen den gestellten Antrag vorbringt. Der Gesetzgeber habe
die Möglichkeit nicht grundlos geschaffen und insofern hätte er erwartet, dass
auch dafür sprechende Gründe aufgeführt werden.
Zum
einen frage er sich, warum einige Ratsmitglieder dagegen seien, Aufzeichnungen
für die Ratsöffentlichkeit zuzulassen. Es müsse doch möglich sein, das
Gesprochene nachzuvollziehen.
Zum
anderen gehe es ihm auch um die Aufzeichnungen für das Protokoll. Er erläutert
das Beispiel der Unstimmigkeit aus seinem in der letzten Sitzung gestellten
Antrag, der nur als Redebeitrag aufgeführt wurde.
Insofern
plädiere er nochmals dafür, dass die Aufzeichnungen in geeigneter Weise zur
Verfügung gestellt werden.
Alle
Ratsmitglieder seien vereidigt und verantwortlich gemacht worden, auch den
Datenschutz einzuhalten. Und bei den heutigen technischen Möglichkeiten sollte
es hierzu eine andere Lösung gegeben, als dass man sich die Aufzeichnungen im
Hause der Samtgemeinde anhören müsse.
Abschließend
erwähnt er, dass die Zulassung von Bildaufnahmen außer Acht gelassen werden
können.
Stellv.
Bgm Burmester äußert, dass er nicht verstehe, warum dieser hohe bürokratische
Aufwand bei einer kleinen Gemeinde wie Gusborn betrieben werden soll.
Auch er
würde dem widersprechen, dass Aufzeichnungen von seinen Redebeiträgen gemacht
werden.
Bei
Protokollunstimmigkeiten habe es seiner Kenntnis bisher nur den einen Fall der
Nichteinigung gegeben. Die aktuelle und bisher durchgeführte Praxis, Änderungen
in die Protokolle einzubringen und vom Rat beschließen bzw. genehmigen zu
lassen, hat sich bewährt.
Rh
Struck widerspricht dem hohen bürokratischen Aufwand. Den Mitschnitt für die
Ratsmitglieder ins Netz zu stellen, so dass nur Ratsmitglieder Zugriff haben,
wäre ein geringer Aufwand.
Er
stellt den Antrag, dass die Tonbandaufzeichnungen den Ratsmitgliedern im
Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.
FBL
Rhode gibt nochmals Erläuterungen zum Entwurf der Änderung der
Geschäftsordnung, falls die Geschäftsordnung geändert werden soll.
Im § 2
müsste der 3. Absatz entfallen, da die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen nur
noch in der Hauptsatzung geregelt werden dürfen.
Im § 3
Abs. 2 wird vorgeschlagen, dass das
älteste dazu bereite Ratsmitglied den Vorsitz übernimmt, wenn der
Bürgermeister und beide Vertreter verhindert sind und nicht gewählt wird.
Im § 10
Abs. 4 muss die redaktionelle Änderung der Worte „ist ..auf ihr/sein
Verlangen“ eingepflegt werden.
Zum §
18 Abs.3 letzter Satz, (Protokoll), wird der vorgeschlagene Satz „Gleiches
gilt, wenn sich die Unterzeichner des Protokolles (Abs. 4) nicht über die
Richtigkeit des Inhaltes einigen können“ eingefügt.
Bgm
Ringel äußert, dass sich das bisherige Verfahren in der Protokollerstellung, Unterzeichnung
und Genehmigung bewährt hat und seiner Ansicht nach nicht geändert werden muss.
Bis auf
den einen Fall hat es in seiner gesamten Zeit der Ratstätigkeit nie Probleme
mit Unstimmigkeiten bei Protokollen gegeben.
Auch
spricht er sich vehement dagegen aus, Bild –und Tonaufnahmen für die
Öffentlichkeit zuzulassen.
Rh
Beckmann stellt Antrag auf Sitzungsunterbrechung, um den Antrag der Gruppe zu
beraten.
Dem
Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen
zugestimmt.
Es
erfolgt Sitzungsunterbrechung um 20.33 Uhr.
Nach
Wiedereröffnung der Sitzung durch Bgm Ringel um 20.39 Uhr führt Rh Beckmann
aus, dass der Antrag der Gruppe zu § 2, Öffentlichkeit der Sitzung, Anlage I
der Vorlage, zurückgezogen wird, da es nur Sinn mache, wenn alle Ratsmitglieder
mit der Zulassung von Tonaufnahmen ihrer Redebeiträge im Internet einverstanden
seien.
Zu § 18, Protokoll, der Satz 1
solle so bestehen bleiben, zu Absatz 1 Satz 2 soll folgende Ergänzung eingefügt
werden:
„Zum Anfertigen des Protokolls
sind die Tonaufzeichnungen zu Rate zu ziehen. Die Tonaufzeichnungen sind den
Ratsmitgliedern auf Wunsch digital zuzuleiten oder in das abgeschlossene
Ratsinformationssystem einzustellen. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, die
Aufzeichnungen nach Genehmigung des Protokolles zu löschen. Auch muss es im
Ratsinformationssystem dann gelöscht werden.“
Der nächste Satz soll gestrichen
werden.
Ergänzung neu: Die vom
Gemeinderat genehmigten Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen werden
im Internetangebot der Gemeinde Gusborn freigegeben bzw. veröffentlicht.
Bgm
Ringel lässt über diesen Antrag abstimmen.
Abstimmung:
Ja 5 Nein 5
Somit
ist der gestellte Antrag der Gruppe Unabhängige Gusborner und Sozial Ökologische
Liste abgelehnt.
Stellv.
Bgm Fahren beantragt Abstimmung über die von der Verwaltung vorgeschlagenen
Ergänzungen zur Geschäftsordnung aus aktuellem Anlass ohne die Änderung zu §
18.
Zu § 3
Abs. 2, - die Einfügung hält er für notwendig, ebenso die redaktionelle
Änderung zu § 10 Abs. 4.
Der
vorgeschlagene letzte Satz von § 18 Abs. 3 solle nicht eingepflegt werden.
Es soll
dabei bleiben, dass der Bgm dem Rat vorträgt,
welche Unstimmigkeit vorliegt, und darüber soll der Rat entscheiden.
Rh
Beckmann fragt nochmals nach der Einfügung des Satzes „Gleiches gilt, wenn sich
die Unterzeichner des Protokolls (Abs. 4) nicht über die Richtigkeit des
Inhalts einigen können“. Dieses ist ein Vorschlag der Verwaltung, diesen Satz
zu ergänzen.
Dies bestätigt
Herr Rhode, jedoch hat stellv. Bgm Fahren vorgeschlagen, den Satz wegzulassen.
Rh
Beckmann ergänzt nochmals, dass einer verantwortlich sein muss für den Entwurf
des Protokolls.
Bgm
Ringel bestätigt, dass die Protokollführung und der Bürgermeister
verantwortlich sind.
Rh Beckmann ist dagegen, den
oben genannten Satz in die Geschäftsordnung aufzunehmen, da es seiner Meinung
nach keine Uneinigkeit geben könne, da der Bgm verantwortlich ist.
Bgm
Ringel entgegnet, die Protokollführung und der Bgm sind sich einig und legen
ein Protokoll vor.
Herr
Rhode ergänzt, wenn sie sich nicht einig sind, dann wird dieser eine Punkt dem
Rat vorgetragen und der Rat entscheidet.
Rh
Beckmann fragt, und was bei Nichteinigkeit ist. Wer würde das dann formulieren
?
Rh
Struck meint, man könne doch dem Streit aus dem Wege gehen. Im Falle der Nichteinigkeit kann es nur so
sein,. dass der Bürgermeister entscheidet, was im Prototoll stehen soll.
Herr
Rhode ergänzt nochmals, dass bei diesem gewünschten Vorschlag es nicht sein
kann, dass der Bgm sagt, was die Protokollführung in das Protokoll zu schreiben
hat und der Rat davon nicht unterrichtet wird. Es muss ein Protokoll im Entwurf
dem Rat vorgelegt werden und das kann nur der Bürgermeister. Der Bgm soll dann dem Rat vortragen, was es
für eine Unstimmigkeit gibt.
Aber es kann nicht sein, dass der Bgm sagt, die Protokollführung hat etwas
Bestimmtes reinzuschreiben, und der Rat bekommt von dieser Unstimmigkeit nichts
mit. Das könne es nicht sein.
Abschließend
stellt Rh Beckmann fest, dass der Bürgermeister trotzdem verantwortlich ist.
Beispielgebend an dem Fall des letzten Protokolls, in dem eine Passage
fehlerhaft war und der Bgm das unterschrieben hat.
Bgm
Ringel übernimmt die Verantwortung dafür. Der Fehler ist ausgeglichen worden
und damit abgeschlossen.
Bgm
Ringel lässt über den Vorschlag der Verwaltung und den Antrag von stellv. Bgm
Fahren abstimmen.
Die von
der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen außer § 18 sollen in die
Geschäftsordnung eingearbeitet werden.
Der Rat
der Gemeinde Gusborn fasst folgenden
Beschluss:
Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Gusborn
(Anlage II des Protokolles) wird beschlossen.