Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Die Gruppe Unabhängige Gusborner und Sozial Ökologische Liste hat einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung gestellt (Anlage 1 der Vorlage).

 

Bei der Prüfung des Antrags hat sich herausgestellt, dass dieser einige rechtliche Unzulässigkeiten enthält.

Der Antrag beinhaltet u. a. die Regelung der Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in der Geschäftsordnung.

 

Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun folgende Fassung:

 

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

 

Nach dieser Norm ist es nunmehr also möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentliche Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausschüssen des Rates zuzulassen.

 

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat.

 

Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit (vermutlich aufgrund der Tragweite) in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Vorher waren entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung möglich. Hiervon wurde in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue oftmals Gebrauch gemacht, indem Aufzeichnungen auf Tonträgern durch Dritte grundsätzlich für unzulässig erklärt wurden. Sie konnten lediglich auf Beschluss des Rates zugelassen werden.

 

Diese restriktive Regelung der Vergangenheit hatte allerdings auch ihren Grund.

So ging bereits das BVerwG in seinem Urteil v. 3.8.1990 in einem diesbezüglichen Fall von einer Funktionsstörung des Rates aus. Zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre, so das Gericht. Die Willensbildung des Rates müsse freimütig, ungezwungen und in aller Öffentlichkeit erfolgen. Das Recht des Ratsmitgliedes auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG dürfe nicht empfindlich berührt werden. Von daher bestehe die Besorgnis, dass insbesondere in kleineren und ländlichen Gemeinden, weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren. Die Qualität der Berichterstattung hänge zudem nicht von einer dauerhaften Aufzeichnung der vollständigen Ratssitzung ab.

 

Eine permanente Medienpräsenz kann im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit also auch in Sitzungen der Vertretung zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu. Hierbei ist zu beachten, dass viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien verändern. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds/Gemeindevertreters ist hier noch umfassender und stärker als bei reinen Tonaufnahmen zu bewerten. Denn die Direktübertragung von öffentlichen Gemeinderats-/Gemeindevertretersitzungen im Internet stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung personenbezogener Daten weltweit an eine Vielzahl unbestimmter Personen dar. Betroffen sind insoweit nicht nur die Vertretungsmitglieder und sonstige Personen wie etwa Mitarbeiter der Samtgemeindeverwaltung, von denen Bildaufnahmen und bei Redebeiträgen in der Sitzung auch Tonaufnahmen im Internet zu sehen sind. Betroffen sind darüber hinaus auch Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten in einer solchen öffentlichen Vertretungssitzung personenbezogen behandelt werden.

 

Die Verwaltung müsste hier dann im Einzelfall prüfen, was in einer solchen öffentlichen und ggf. per Film zu übertragenden Sitzung überhaupt noch personenbezogen berichtet werden darf. Davon abgesehen sind auch Zuhörer betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen zu erkennen sind oder ein Rückschluss auf ihre Person möglich ist.

 

Das NKomVG schließt zwar eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus (nur die Mitglieder der Vertretung dürfen aufgezeichnet werden), es ist allerdings fraglich, ob dies in der Realität immer gewährleistet werden kann.

 

Aufgrund dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für Dritte nicht zuzulassen.

 

Sollte sich der Rat dennoch dafür entscheiden, empfiehlt der NSGB, die folgende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen:

§ 10

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

(1)   In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2)   Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3)   Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4)   Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

 

Die Tonaufnahme für die Anfertigung des Sitzungsprotokolls bleibt unberührt.

Sollte sich der Rat der Gemeinde Gusborn für eine Aufnahme von o. g. Regelung in die Hauptsatzung entscheiden und die Bild- und Tonaufnahmen somit für zulässig erklären, würde die Verwaltung einen Entwurf einer Hauptsatzung vorbereiten und zur Beschlussfassung vorlegen. In diesem Zusammenhang würden weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. Der vorliegende Antrag bezieht sich in diesem Zusammenhang sowohl auf öffentliche als auch auf nichtöffentliche Sitzungen. Film- und Tonaufnahmen in nichtöffentlichen Sitzungen sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Zum einen bezieht sich § 64 Abs. 2 NKomVG lediglich auf die öffentlichen Sitzungen, zum anderen hätte die Veröffentlichung einer Ton- oder Filmaufnahme zur einer Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung eine formelle Rechtswidrigkeit etwaiger Beschlüsse zur Folge.

 

 

Seitens der Verwaltung wurde ein Entwurf einer neuen Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Gusborn erarbeitet (Anlage 2 der Vorlage). Die Änderungsvorschläge können der der Vorlage beigefügten Synopse zwischen der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Gusborn vom 19.01.2012 und dem Entwurf der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Gusborn vom 09.03.2017 (Anlage 3 der Vorlage ) entnommen werden.

 

 

Rh Beckmann gibt ergänzende Erläuterungen zu dem gestellten Antrag der Gruppe Unabhängige Gusborner und Sozial Ökologische Liste.

Aufgrund geringer Zuhörer-Beteiligung in den öffentlichen Ratssitzungen und der Änderung des NKomVG ist der Vorschlag entstanden, die Inhalte der öffentlichen Sitzungen den Bürgern auch per Ton- und Bildaufnahmen Dritter (z. B. Medien) zugänglich zu machen. 

Des weiteren sollten auch aufgezeichneteTonbeiträge der Verwaltung gefertigt werden, um diese später der Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise (z. B. Einstellung in das Ratsinformationssystem der Gemeinde oder Bürgerinformationssystem der Samtgemeinde Elbtalaue)  zugänglich zu machen. 

Nach Fertigung der Aufzeichnungen sollten die Ratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich den Verlauf der Sitzung anzuhören um z. B. bei Unstimmigkeiten zu Protokollen das Gesprochene zu prüfen.

Die Unterscheidung von der Aufnahme der Verwaltung für die Protokollerstellung und der Aufnahme für die Öffentlichkeit besteht darin, dass einzelne Ratsmitglieder den Aufnahmen widersprechen können und seine Beiträge dann nicht für die Öffentlichkeit ins Netz gestellt werden dürfen.

Bei der Aufnahme für das Protokoll beinhaltet der Antrag der Gruppe, dass die Tonaufnahmen bis zur Genehmigung des Protokolles den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden bzw. die Ratsmitglieder in geeigneter Form darauf Zugriff haben.

 

Zu den rechtlichen Bedenken der Verwaltung hat er ein Gespräch mit Fachbereichsleiter Rhode geführt und ihm ist erläutert worden, dass im Falle der entsprechenden Beschlussfassung eine Änderung der Hauptsatzung notwendig wäre.

 

 

Fachbereichsleiter Rhode gibt ebenfalls ergänzende Erläuterungen.

Durch die Änderung des NKomVG ist nun die Möglichkeit der Zulassung von Bild-u. Tonaufnahmen von Mitgliedern des Rates geschaffen worden. Allerdings muss dies in der Hauptsatzung und nicht in der Geschäftsordnung genehmigt werden. Hierbei ist das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung betroffen. Nur Aufzeichnungen von Ratsmitgliedern dürfen zugelassen werden, nicht also von Zuhörern/Zuschauern und Beschäftigten der Verwaltung.

Auch jedes einzelne Ratsmitglied kann den Aufnahmen widersprechen. Wenn also z. B. nur vereinzelte Redebeiträge aufgezeichnet werden und nicht die Gegenreden dazu, mache das ganze kaum Sinn, dieses dann ins Internet zu stellen.

Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu.

Auf die weiteren Ausführungen der Vorlage der Verwaltung wird verwiesen.

Aufgrund dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für Dritte nicht zuzulassen.

 

Auch sind die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten. Es hat bereits eine Klage aus einer Grundstücksangelegenheit in einer öffentlichen Ratssitzung einer anderen Gemeinde gegeben, in der der Name des Verkäufers im Internet öffentlich zugänglich wurde. Die Klägerin hat Recht bekommen, dass der Name nicht zugänglich sein darf.

Insofern wäre ganz genau zu beachten,  dass personenbezogene Daten aus den Aufnahmen herausgenommen werden müssen. Auch dieses ist als sehr problematisch anzusehen.

 

 

Streng getrennt davon sind die Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolles zu betrachten. Diese sind zulässig, auch wenn dem widersprochen werden würde. Diese Aufnahmen sind nur für das Protokoll zweckgebunden. Danach werden sie entweder gelöscht oder vernichtet.  Diese Tonaufnahmen dürfen keinen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann sich die Aufzeichnungen bis zur Genehmigung des Protokolles anhören, aber nur im Hause der Samtgemeinde, damit überwacht werden kann, wer Zugang zu diesen Daten hat.

 

Aus allen genannten Gründen rät auch der NSGB von der Aufnahme der Zulassung von Bild-u. Tonaufnahmen in die Hauptsatzung ab.

 

Sollte es dennoch beschlossen werden, sind die Ausführungen dazu in der Vorlage dargestellt.

 

Zur Erstellung des Protokolles selbst erläutert Herr Rhode den in der Vergangenheit einmalig vorgekommenen Fall der Nichteinigung zwischen Protokollführerin und dem ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Gusborn, der allen Ratsmitgliedern bekannt ist.

Hier wird auf die Formulierung des § 18 Abs. 3, letzter Satz,  im Entwurf der Geschäftsordnung verwiesen. Bei Nichteinigkeit bzw. Unstimmigkeiten entscheidet der Rat über die Genehmigung des Protokolles, da es kein Verwaltungsakt sondern ein Dokument des Rates ist.

Die Protokollführung ist eine Leistung der Samtgemeinde, insofern ist auch der Samtgemeindebürgermeister und nicht der Bürgermeister der Gemeinde Gusborn weisungsbefugt. Gleichwohl muss die Protokollführung darlegen, warum sie bei Unstimmigkeiten die Unterschrift verweigert.

 

Rh Struck zitiert zur Klärung nochmals § 18 Abs. 3  aus dem Entwurf der Geschäftsordnung, nachdem der Rat bei Uneinigkeit entscheiden soll. Es gäbe sozusagen „nur eine Wahrheit“, und die gilt es zu protokollieren. Da könne seiner Meinung nicht der Rat demokratisch darüber entscheiden. Insofern sei dafür die Möglichkeit gefordert, dass alle Ratsmitglieder in die Aufzeichnungen vor Genehmigung des Protokolles im Ratsinformationssystem reinhören können. Natürlich solle das vor Genehmigung nicht in Öffentlichkeit gehen.

 

Nochmals zur Klarstellung entgegnet Herr Rhode, dass die Aufzeichnungen jederzeit in der Verwaltung angehört werden können und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie werden jedoch nicht ins Internet und nicht ins Ratsinformationssystem eingestellt.

 

Auch stellv. Bgm Fahren sieht die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen Dritter als kritisch und skeptisch an. Wenn jedes Ratsmitglied diesem widersprechen kann, sehe er die Sinnhaftigkeit nicht. Man hätte beispielsweise nur einzelne Passagen der Aufnahme, das wäre der Sache nicht dienlich.

 

Auch sehe er die Problematik bei der Unstimmigkeit bei Protokollen nicht so hoch an, als dass man das letztendlich nicht durch Entscheidung des Rates regeln könne.

Das Anhören jeder kompletten Rastsitzung durch alle Ratsmitglieder führe seiner Meinung nach zu weit. So wie es jetzt geregelt ist, ist es praktikabel; denn jedes Ratsmitglied kann Beanstandungen des Protokolles vorbringen und wenn es seine Berechtigung hat, werden Berichtigungen vorgenommen und der Rat genehmigt das Protokoll.

Insofern würde er definitiv gegen die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen stimmen. Er kündigt an, dass er auf jeden Fall dem widersprechen würde, dass seine Beiträge aufgezeichnet werden.

 

Die Information der Gemeinde über die Gemeinde- und Ratsarbeit kann den Bürgern in anderer Weise, wie z. B. Internet-Beiträge, wie es auch in vielen anderen Gemeinden üblich ist, bekannt gegeben werden.

 

 

Rh Beckmann spricht sich dagegen aus, dass die Verwaltung seiner Ansicht nach von vornherein Gründe gegen den gestellten Antrag vorbringt. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit nicht grundlos geschaffen und insofern hätte er erwartet, dass auch dafür sprechende Gründe aufgeführt werden.

Zum einen frage er sich, warum einige Ratsmitglieder dagegen seien, Aufzeichnungen für die Ratsöffentlichkeit zuzulassen. Es müsse doch möglich sein, das Gesprochene nachzuvollziehen.

 

Zum anderen gehe es ihm auch um die Aufzeichnungen für das Protokoll. Er erläutert das Beispiel der Unstimmigkeit aus seinem in der letzten Sitzung gestellten Antrag, der nur als Redebeitrag aufgeführt wurde.

Insofern plädiere er nochmals dafür, dass die Aufzeichnungen in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Alle Ratsmitglieder seien vereidigt und verantwortlich gemacht worden, auch den Datenschutz einzuhalten. Und bei den heutigen technischen Möglichkeiten sollte es hierzu eine andere Lösung gegeben, als dass man sich die Aufzeichnungen im Hause der Samtgemeinde anhören müsse.

Abschließend erwähnt er, dass die Zulassung von Bildaufnahmen außer Acht gelassen werden können. 

 

 

Stellv. Bgm Burmester äußert, dass er nicht verstehe, warum dieser hohe bürokratische Aufwand bei einer kleinen Gemeinde wie Gusborn betrieben werden soll.

Auch er würde dem widersprechen, dass Aufzeichnungen von seinen Redebeiträgen gemacht werden.

Bei Protokollunstimmigkeiten habe es seiner Kenntnis bisher nur den einen Fall der Nichteinigung gegeben. Die aktuelle und bisher durchgeführte Praxis, Änderungen in die Protokolle einzubringen und vom Rat beschließen bzw. genehmigen zu lassen, hat sich bewährt.

 

Rh Struck widerspricht dem hohen bürokratischen Aufwand. Den Mitschnitt für die Ratsmitglieder ins Netz zu stellen, so dass nur Ratsmitglieder Zugriff haben, wäre ein geringer Aufwand.

 

Er stellt den Antrag, dass die Tonbandaufzeichnungen den Ratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

 

FBL Rhode gibt nochmals Erläuterungen zum Entwurf der Änderung der Geschäftsordnung, falls die Geschäftsordnung geändert werden soll.

Im § 2 müsste der 3. Absatz entfallen, da die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen nur noch in der Hauptsatzung geregelt werden dürfen.

Im § 3 Abs. 2 wird vorgeschlagen,  dass das älteste dazu bereite Ratsmitglied den Vorsitz übernimmt, wenn der Bürgermeister und beide Vertreter verhindert sind und nicht gewählt wird.

Im § 10 Abs. 4 muss die redaktionelle Änderung der Worte „ist ..auf ihr/sein Verlangen“ eingepflegt werden.

Zum § 18 Abs.3 letzter Satz, (Protokoll), wird der vorgeschlagene Satz „Gleiches gilt, wenn sich die Unterzeichner des Protokolles (Abs. 4) nicht über die Richtigkeit des Inhaltes einigen können“ eingefügt.

 

 

Bgm Ringel äußert, dass sich das bisherige Verfahren in der Protokollerstellung, Unterzeichnung und Genehmigung bewährt hat und seiner Ansicht nach nicht geändert werden muss.

Bis auf den einen Fall hat es in seiner gesamten Zeit der Ratstätigkeit nie Probleme mit Unstimmigkeiten bei Protokollen gegeben.

Auch spricht er sich vehement dagegen aus, Bild –und Tonaufnahmen für die Öffentlichkeit zuzulassen.

 

 

Rh Beckmann stellt Antrag auf Sitzungsunterbrechung, um den Antrag der Gruppe zu beraten.

Dem Antrag wird mit 5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen zugestimmt.  

 

Es erfolgt Sitzungsunterbrechung um 20.33 Uhr.

 

Nach Wiedereröffnung der Sitzung durch Bgm Ringel um 20.39 Uhr führt Rh Beckmann aus, dass der Antrag der Gruppe zu § 2, Öffentlichkeit der Sitzung, Anlage I der Vorlage, zurückgezogen wird, da es nur Sinn mache, wenn alle Ratsmitglieder mit der Zulassung von Tonaufnahmen ihrer Redebeiträge im Internet einverstanden seien.

 

Zu § 18, Protokoll, der Satz 1 solle so bestehen bleiben, zu Absatz 1 Satz 2 soll folgende Ergänzung eingefügt werden:

 

„Zum Anfertigen des Protokolls sind die Tonaufzeichnungen zu Rate zu ziehen. Die Tonaufzeichnungen sind den Ratsmitgliedern auf Wunsch digital zuzuleiten oder in das abgeschlossene Ratsinformationssystem einzustellen. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, die Aufzeichnungen nach Genehmigung des Protokolles zu löschen. Auch muss es im Ratsinformationssystem dann gelöscht werden.“

 

Der nächste Satz soll gestrichen werden.

 

Ergänzung neu: Die vom Gemeinderat genehmigten Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen werden im Internetangebot der Gemeinde Gusborn freigegeben bzw. veröffentlicht.

 

Bgm Ringel lässt über diesen Antrag abstimmen.

 

Abstimmung:

 

Ja                           5             Nein                      5

 

Somit ist der gestellte Antrag der Gruppe Unabhängige Gusborner und Sozial Ökologische Liste abgelehnt.

 

 

Stellv. Bgm Fahren beantragt Abstimmung über die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ergänzungen zur Geschäftsordnung aus aktuellem Anlass ohne die Änderung zu § 18.  

Zu § 3 Abs. 2, - die Einfügung hält er für notwendig, ebenso die redaktionelle Änderung  zu § 10 Abs. 4.

Der vorgeschlagene letzte Satz von § 18 Abs. 3 solle nicht eingepflegt werden.

 

Es soll dabei bleiben, dass der Bgm dem Rat vorträgt,  welche Unstimmigkeit vorliegt, und darüber soll der Rat entscheiden.

 

Rh Beckmann fragt nochmals nach der Einfügung des Satzes „Gleiches gilt, wenn sich die Unterzeichner des Protokolls (Abs. 4) nicht über die Richtigkeit des Inhalts einigen können“. Dieses ist ein Vorschlag der Verwaltung, diesen Satz zu ergänzen.

 

Dies bestätigt Herr Rhode, jedoch hat stellv. Bgm Fahren vorgeschlagen, den Satz wegzulassen.

 

Rh Beckmann ergänzt nochmals, dass einer verantwortlich sein muss für den Entwurf des Protokolls.

Bgm Ringel bestätigt, dass die Protokollführung und der Bürgermeister verantwortlich sind.

 

Rh Beckmann ist dagegen, den oben genannten Satz in die Geschäftsordnung aufzunehmen, da es seiner Meinung nach keine Uneinigkeit geben könne,  da der Bgm verantwortlich ist.   

 

Bgm Ringel entgegnet, die Protokollführung und der Bgm sind sich einig und legen ein Protokoll vor.

Herr Rhode ergänzt, wenn sie sich nicht einig sind, dann wird dieser eine Punkt dem Rat vorgetragen und der Rat entscheidet.

 

Rh Beckmann fragt, und was bei Nichteinigkeit ist. Wer würde das dann formulieren ? 

 

Rh Struck meint, man könne doch dem Streit aus dem Wege gehen.  Im Falle der Nichteinigkeit kann es nur so sein,. dass der Bürgermeister entscheidet, was im Prototoll stehen soll.

 

Herr Rhode ergänzt nochmals, dass bei diesem gewünschten Vorschlag es nicht sein kann, dass der Bgm sagt, was die Protokollführung in das Protokoll zu schreiben hat und der Rat davon nicht unterrichtet wird. Es muss ein Protokoll im Entwurf dem Rat vorgelegt werden und das kann nur der Bürgermeister.  Der Bgm soll dann dem Rat vortragen, was es für eine Unstimmigkeit gibt.
Aber es kann nicht sein, dass der Bgm sagt, die Protokollführung hat etwas Bestimmtes reinzuschreiben, und der Rat bekommt von dieser Unstimmigkeit nichts mit. Das könne es  nicht sein.

 

Abschließend stellt Rh Beckmann fest, dass der Bürgermeister trotzdem verantwortlich ist. Beispielgebend an dem Fall des letzten Protokolls, in dem eine Passage fehlerhaft war und der Bgm das unterschrieben hat.

Bgm Ringel übernimmt die Verantwortung dafür. Der Fehler ist ausgeglichen worden und damit abgeschlossen.

 

Bgm Ringel lässt über den Vorschlag der Verwaltung und den Antrag von stellv. Bgm Fahren abstimmen.

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen außer § 18 sollen in die Geschäftsordnung eingearbeitet werden.

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden

 

 


Beschluss:

 

Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Gusborn (Anlage II des Protokolles) wird beschlossen.