Sitzung: 28.02.2017 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19
Vorlage: 22/0042/2017
Herr Maatsch erläutert:
Die Zulassung der Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in
den Naturhaushalt, die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich
obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich
regelmäßig nicht direkt auf den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135
a BauGB vor, dass die Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der
Eingriffsverursacher den Ausgleich durchführt. Für den sozusagen
stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung
im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB).
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten werden grundsätzlich vollständig in den
Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke einbezogen und darüber realisiert.
Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum
befinden.
Das Gebiet südlich
der Hermann-Löns-Straße mit verschiedenen Gemeinbedarfseinrichtungen bildet
hier eine Ausnahme. Von der Stadt sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für
Vorhaben in Fremdeigentum durchzuführen. Um die Refinanzierung dieser
Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, ist der Erlass der
Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der
Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die
durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind
Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung
abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die
Gemeinde/Stadt, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei
Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung
des Erstattungsbetrages möglich.
Ohne weitere
Beratung fasst der Rat folgenden
Beschluss:
Die dem Rat
vorliegende Satzung der Stadt Dannenberg(Elbe) über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) –
Hermann-Löns-Straße Süd wird beschlossen.