Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Herr Schwarzer erläutert, dass der Rat der Gemeinde Zernien in seiner konstituierenden Sitzung für die Wahlperiode X am 01.11.2016 nicht auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet hat (§ 104 NKomVG).

 

Aufgrund dieser Begebenheit ist zur Herstellung bzw. Stärkung der Handlungsfähigkeit des Verwaltungsausschusses eine Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zernien erforderlich.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen können der anliegenden Synopse und dem Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zernien entnommen werden.

 

Herr Schwarzer gibt folgende Erläuterungen zu den einzelnen Änderungsvorschlägen:

 

Zu 1.: § 58 NKomVG sieht bei bestimmten Zuständigkeiten des Rates durch die Festlegung von Wertgrenzen eine Delegierung auf den Verwaltungsausschuss bzw. auf den Bürgermeister vor. Diese gesetzlichen Möglichkeiten wurden in den Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zernien aufgenommen. Die Wertgrenzen wurden einheitlich in den Entwurf aufgenommen. In Angelegenheiten, welche einen Wert von 10.000,00 € (5.000,00 € Vorschlag der Verwaltung) übersteigen entscheidet der Rat. Der Verwaltungsausschuss entscheidet demnach in Angelegenheiten mit einem Wert von 3.001 – 10.000,00 € (2.501,00 - 5.000 € Vorschlag der Verwaltung). Der Bürgermeister entscheidet in Angelegenheiten mit einem Wert von bis zu 3.000,00 € (2.500 € Vorschlag der Verwaltung). Die Aufnahme der beschriebenen Wertgrenzen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ohne eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung liegt die Zuständigkeit in allen Fällen beim Rat. Auch die vorgeschlagene Höhe der Wertgrenzen ist nicht vorgeschrieben.

 

Zu 2.: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Regelung des § 44 NGO a. F. wird durch § 63 NKomVG angepasst.

 

Zu. 3.: Die jetzige Hauptsatzung enthält keine Regelungen zur Bekanntmachung von Bürgerversammlungen. Es wird empfohlen eine entsprechende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen.

 

Zu 4.: Es handelt sich um einen redaktionellen Hinweis. Zur Klarstellung sollte die Hauptsatzung darauf hinweisen, dass Anregungen und Beschwerden vom jeweils zuständigen Organ der Gemeinde zu bearbeiten sind.

 

Zu 5.: Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Die Regelung des § 22c NGO a. F. wird durch § 34 NKomVG ersetzt.

 

Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden.

Diese Norm hat nun folgende Fassung:

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

 

Nach dieser Norm ist es nunmehr also möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentliche Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausschüssen des Rates zuzulassen.

 

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat.

 

Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit (vermutlich aufgrund der Tragweite) in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Vorher waren entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung möglich. Hiervon wurde in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue oftmals Gebrauch gemacht, indem Aufzeichnungen auf Tonträgern durch Dritte grundsätzlich für unzulässig erklärt wurden. Sie konnten lediglich auf Beschluss des Rates zugelassen werden.

 

Diese restriktive Regelung der Vergangenheit hatte allerdings auch ihren Grund.

So ging bereits das BVerwG in seinem Urteil v. 3.8.1990 in einem diesbezüglichen Fall von einer Funktionsstörung des Rates aus. Zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre, so das Gericht. Die Willensbildung des Rates müsse freimütig, ungezwungen und in aller Öffentlichkeit erfolgen. Das Recht des Ratsmitgliedes auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG dürfe nicht empfindlich berührt werden. Von daher bestehe die Besorgnis, dass insbesondere in kleineren und ländlichen Gemeinden, weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren. Die Qualität der Berichterstattung hänge zudem nicht von einer dauerhaften Aufzeichnung der vollständigen Ratssitzung ab.

 

Eine permanente Medienpräsenz kann im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit also auch in Sitzungen der Vertretung zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu. Hierbei ist zu beachten, dass viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien verändern. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds/Gemeindevertreters ist hier noch umfassender und stärker als bei reinen Tonaufnahmen zu bewerten. Denn die Direktübertragung von öffentlichen Gemeinderats-/Gemeindevertretersitzungen im Internet stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung personenbezogener Daten weltweit an eine Vielzahl unbestimmter Personen dar. Betroffen sind insoweit nicht nur die Vertretungsmitglieder und sonstige Personen wie etwa Mitarbeiter der Samtgemeindeverwaltung, von denen Bildaufnahmen und bei Redebeiträgen in der Sitzung auch Tonaufnahmen im Internet zu sehen sind. Betroffen sind darüber hinaus auch Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten in einer solchen öffentlichen Vertretungssitzung personenbezogen behandelt werden.

 

Die Verwaltung müsste hier dann im Einzelfall prüfen, was in einer solchen öffentlichen und ggf. per Film zu übertragenden Sitzung überhaupt noch personenbezogen berichtet werden darf. Davon abgesehen sind auch Zuhörer betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen zu erkennen sind oder ein Rückschluss auf ihre Person möglich ist. Das NKomVG schließt zwar eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus (nur die Mitglieder der Vertretung dürfen aufgezeichnet werden), es ist allerdings fraglich, ob dies in der Realität immer gewährleistet werden kann.

 

Aufgrund dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für Dritte nicht zuzulassen. Der Verwaltungsausschuss teilt diese Ansicht und empfiehlt eine Hauptsatzung mit dem entsprechenden Wortlaut.

 

Sollte sich der Rat der Gemeinde Zernien dennoch dafür entscheiden, empfiehlt der NSGB, die folgende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen:

§ 10

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

(1)   In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2)   Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3)   Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4)   Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

 

Die Tonaufnahme für die Anfertigung des Sitzungsprotokolls bleibt hiervon natürlich unberührt, so Herr Schwarzer abschließend.

 

Der Rat der Gemeinde Zernien fasst folgenden

 


Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zernien (Anlage 3 zur Niederschrift) wird beschlossen.