Sachverhalt:
Herr Siems-Wedhorn erläutert, dass
durch Gesetz vom 26.10.2016 das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) umfassend geändert wurde.
Hiervon betroffen war auch der §
110, der neu in Absatz 8 regelt, dass ein Haushaltssicherungskonzept nur dann
aufzustellen ist, wenn ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, eine
Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss.
In Vorjahren entstandene Fehlbeträge sind nunmehr unbeachtlich.
Der vorliegende Haushaltsplan
sieht für 2017 Gesamterträge von 822.100 € und –Aufwendungen von 821.800 € vor
und ist somit gemäß § 110 Abs. 4 NKomVG ausgeglichen.
Eine Überschuldung der Gemeinde
liegt ebenfalls nicht vor und ist in absehbarer auch nicht zu erwarten. Gemäß
der Übersicht auf Seite 11 des Haushaltsplanes beläuft sich die Nettoposition
(entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapital) zum Ende des Jahres 2017 auf
rd. 1,89 Mio. Euro.
Entgegen der Aussage in der
Haushaltsvorberatung am 12.01.2017 ist somit der Beschluss eines
Haushaltssicherungskonzeptes für 2017 nicht
erforderlich.
Der Rat nimmt dies zur Kenntnis.