Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Herr Siems-Wedhorn erläutert, dass durch Gesetz vom 26.10.2016 das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) umfassend geändert wurde.

Hiervon betroffen war auch der § 110, der neu in Absatz 8 regelt, dass ein Haushaltssicherungskonzept nur dann aufzustellen ist, wenn ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. In Vorjahren entstandene Fehlbeträge sind nunmehr unbeachtlich.

 

Der vorliegende Haushaltsplan sieht für 2017 Gesamterträge von 822.100 € und –Aufwendungen von 821.800 € vor und ist somit gemäß § 110 Abs. 4 NKomVG ausgeglichen.

 

Eine Überschuldung der Gemeinde liegt ebenfalls nicht vor und ist in absehbarer auch nicht zu erwarten. Gemäß der Übersicht auf Seite 11 des Haushaltsplanes beläuft sich die Nettoposition (entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapital) zum Ende des Jahres 2017 auf rd. 1,89 Mio. Euro.

 

Entgegen der Aussage in der Haushaltsvorberatung am 12.01.2017 ist somit der Beschluss eines Haushaltssicherungskonzeptes für 2017 nicht erforderlich.

 

Der Rat nimmt dies zur Kenntnis.