Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Herr Maatsch berichtet den Sachverhalt:

Die Zulassung der Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt, die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB).

Die Kosten von Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten werden grundsätzlich vollständig in den Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke einbezogen und darüber realisiert. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum befinden.

Das Gebiet südlich der Hermann-Löns-Straße mit verschiedenen Gemeinbedarfseinrichtungen bildet hier eine Ausnahme. Von der Stadt sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für Vorhaben in Fremdeigentum durchzuführen. Um die Refinanzierung dieser Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 

Der beigefügte Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.

Anders als z.B. bei Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.

Wesentliche Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes. Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

 

Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für die Bereitstellung von Flächen durch die Gemeinde/Stadt, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung des Erstattungsbetrages möglich.

 

Die Stadt hat im Vorwege schon versucht einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Doch hier kam es zu keinem positiven Ergebnis, so dass die Stadt nun zu dem Erlass einer solchen Satzung gezwungen ist.

Es handelt sich um ca. 50.000 € an Ausgleichsmaßnahmen, welche anfallen werden und umgelegt werden müssen. 

 

Die Beträge berechnen sich nach der Grundstücksfläche. Die Grundstücksfläche wird mit der Grundflächenzahl multipliziert. Die Grundflächenzahl liegt üblicherweise bei 0,3 oder 0,5.

 

Um welches Gebiet es sich genau handelt, erfragt Rh Schultz. Es ist das Gebiet bei der Lebenshilfe, des DRK (Wendlandschule), des Fathmann-Komplexes und der Capio-Klinik.

 

StDir. Meyer fügt hinzu, dass der B-Plan diese bestimmten Maßnahmen vorsieht. Der Landkreis überprüft grade wo und ob schon Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Alle Beteiligten sind bereits informiert. Eine vertragliche Basis wäre um einiges einfacher gewesen, jedoch konnte ja leider kein Vertrag abgeschlossen werden.

 

Rh Behning möchte wissen, ob die Satzung dann ausschließlich für die Hermann-Löns-Straße Süd ist.

Herr Hesebeck antwortet daraufhin, dass es noch ein bis zwei B-Pläne gibt, wo die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie in diesem Fall durchgeführt werden sollen. Bisher konnten aber alle anderen Fälle auf anderem Wege geregelt werden. Somit ist die Satzung nur für das angegebene Gebiet vorgesehen.

 

Ob es nicht ursprünglich angedacht war, dass nach dem Neubau des Krankenhauses das alte Objekt abgerissen wird und dort Bepflanzungen durchgeführt werden, erfragt Rh Block. Herr Hesebeck erläutert daraufhin, dass der B-Plan aus 2002 den Neubau des Krankenhauses noch gar nicht vorgesehen hat.

 

Somit wird folgender Beschluss empfohlen

 


Beschluss:

Die beigefügte Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) – Hermann-Löns-Straße Süd - wird beschlossen.