Sitzung: 31.01.2017 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 22/0042/2017
Herr Maatsch
berichtet den Sachverhalt:
Die Zulassung der
Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt,
die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich
dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf
den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die
Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich
durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die
Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen
verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB).
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten werden grundsätzlich vollständig in den
Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke einbezogen und darüber realisiert.
Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum
befinden.
Das Gebiet südlich
der Hermann-Löns-Straße mit verschiedenen Gemeinbedarfseinrichtungen bildet
hier eine Ausnahme. Von der Stadt sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für
Vorhaben in Fremdeigentum durchzuführen. Um die Refinanzierung dieser
Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, ist der Erlass der
Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der
Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die
durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind
Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung
abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die Gemeinde/Stadt, sowie der
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei Anliegerbeiträgen sind die
Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung des Erstattungsbetrages
möglich.
Die Stadt hat im
Vorwege schon versucht einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Doch hier
kam es zu keinem positiven Ergebnis, so dass die Stadt nun zu dem Erlass einer
solchen Satzung gezwungen ist.
Es handelt sich um
ca. 50.000 € an Ausgleichsmaßnahmen, welche anfallen werden und umgelegt werden
müssen.
Die Beträge
berechnen sich nach der Grundstücksfläche. Die Grundstücksfläche wird mit der
Grundflächenzahl multipliziert. Die Grundflächenzahl liegt üblicherweise bei
0,3 oder 0,5.
Um welches Gebiet
es sich genau handelt, erfragt Rh Schultz. Es ist das Gebiet bei der
Lebenshilfe, des DRK (Wendlandschule), des Fathmann-Komplexes und der
Capio-Klinik.
StDir. Meyer fügt
hinzu, dass der B-Plan diese bestimmten Maßnahmen vorsieht. Der Landkreis
überprüft grade wo und ob schon Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt
worden sind. Alle Beteiligten sind bereits informiert. Eine vertragliche Basis
wäre um einiges einfacher gewesen, jedoch konnte ja leider kein Vertrag
abgeschlossen werden.
Rh Behning möchte
wissen, ob die Satzung dann ausschließlich für die Hermann-Löns-Straße Süd ist.
Herr Hesebeck
antwortet daraufhin, dass es noch ein bis zwei B-Pläne gibt, wo die Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen wie in diesem Fall durchgeführt werden sollen. Bisher
konnten aber alle anderen Fälle auf anderem Wege geregelt werden. Somit ist die
Satzung nur für das angegebene Gebiet vorgesehen.
Ob es nicht
ursprünglich angedacht war, dass nach dem Neubau des Krankenhauses das alte
Objekt abgerissen wird und dort Bepflanzungen durchgeführt werden, erfragt Rh
Block. Herr Hesebeck erläutert daraufhin, dass der B-Plan aus 2002 den Neubau
des Krankenhauses noch gar nicht vorgesehen hat.
Somit wird
folgender Beschluss empfohlen
Beschluss:
Die beigefügte
Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) –
Hermann-Löns-Straße Süd - wird beschlossen.