Rh Herzog fragt ob die Nutzungspflicht des Fahrradangebotsstreifens an der Kreuzung Bahnhofsstraße / Bellmannsfeld geprüft worden ist.

 

Anmerkung der Verwaltung: Es handelt sich um einen Schutzstreifen der durch Verkehrszeichen 340 (Leitlinie = unterbrochene Linie, Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) gekennzeichnet ist. Wegen des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO besteht für Radfahrer eine grundsätzliche Benutzungspflicht. Allerdings darf die Leitlinie überfahren werden, wie bei den Leitlinien in der Mitte von Fahrbahnen.