Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 2

Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt. Der derzeitige Eigentümer hat Interesse daran bekundet, Windenergieanlagen auf dem Gelände zu errichten.

Das Gebiet der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik Dragahn ist gegenwärtig durch den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Elbtalaue mit der Festsetzung „Sondergebiet Munitionszerlegung“ überplant.

Des Weiteren wird das Gebiet durch das Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ (LSG) vom 01.08.1974 überlagert. In dem LSG sind gem. § 2 Abs. 1 keine Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind:

 

- die Natur zu schädigen,

- die Landschaft zu verunstalten,

- den Naturgenuss zu beeinträchtigen. 

 

Entgegen dieser Voraussetzungen ist die zwischenzeitlich nicht mehr vollständig erhaltende Bebauung der ehemaligen Munitionszerlegungsfabrik seinerzeit baurechtlich genehmigt worden.

Aufgrund der genehmigten Bebauung sowie der Tatsache, dass es sich um eine Konversionsfläche mit Schadstoffbelastungsverdacht handelt, sind die Schutzinhalte des LSG für dieses Gebiet nicht mehr bedeutsam.

Der vom LSG geforderte Naturgenuss für die Allgemeinheit war durch die komplette Einzäunung und der Vorbelastung von je her nicht gegeben.

Die Schädigung der Natur und der Verunstaltung der Landschaft kann durch naturschutzfachliche Maßnahmen kompensiert werden.

 

In dem derzeitigen Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) beabsichtigt der Landkreis Raum für Vorranggebiete Windenergie auszuweisen.

Bei einer Steuerung der Windenergie durch das RROP müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen vorgegeben wurden. Hierzu gehört eine Planung:

 

-       die zwischen harten und weichen Tabuzonen unterscheidet,

-       die einheitlich auf den gesamten Planungsraum angewendet wird,

-       die sicherstellt, dass der Windenergienutzung „substanzieller Raum“ verschafft wird.

 

Sollte sich bei der Änderung des RROP herausstellen, dass aufgrund der besonderen Flächenkulisse des Landkreises, der Windenergienutzung nicht genügend substanzieller Raum eingeräumt werden kann, besteht ggf. die Möglichkeit Konversionsflächen im Wald für die Windenergienutzung auszuweisen.

 

Um die Möglichkeit der Ausweisung von Vorranggebieten im Bereich Dragahn zu gewährleisten ist  eine Neuabgrenzung des LSG im Vorwege zwingend erforderlich. Eine Betrachtung der Fläche für die Windenergienutzung (unter den genannten Voraussetzungen), mit den bestehenden Schutzansprüchen des LSG, könnte anderenfalls nicht erfolgen.

 

Der Beschluss, der am 08.06.2015 vom Rat gefasst worden ist, dass die Neuabgrenzung des LSG nur unter der Voraussetzung, dass über die bisher geplanten Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen hinaus flächendeckende Untersuchungen nach neuestem Stand der Technik vorgenommen und die nötigen Sanierungen durchgeführt werden, beantragt wird, führt in der Folge nicht zu dem gewünschten Ergebnis.

Eine vorherige Sanierung würde die Begründung zur Neuabgrenzung ad absurdum führen, da eben jene Kontaminierung in der Begründung angeführt werden würde.

 

Vor einer möglichen Baumaßnahme zur Errichtung der Windenergieanlagen würde das entsprechende Gelände und die Zuwegungen genauestens untersucht werden, damit die Baumaßnahmen ohne Gefährdung durchgeführt werden können.

 

Rh Schaper-Biemann sieht keine Veranlassung, diesen Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt zu fassen.

Herr Hesebeck merkt an, dass dieses Verfahren einen langen Zeitraum in Anspruch nimmt.

 

Nach eingehender Erläuterung und kurzer Aussprache fasst der Rat Karwitz den

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Karwitz beantragt bei dem Landkreis Lüchow-Dannenberg die Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Elbhöhen-Drawehn“ für den Bereich der Konversionsflächen „Sondergebiet Munitionszerlegung“ in Dragahn.